Europa stoppt Regeln zur Instandhaltung von Betonbauwerken
Die Einführung der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ wurde vorerst von der Europäischen Kommission gestoppt. Nun muss bis zum 28. Dezember 2020 gewartet werden.
Im Juni 2020 hatte Deutschland die Entwürfe für die Teile 1 und 2 der Technischen Regel „Instandhaltung von Betonbauwerken“ des Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt-TR Instandhaltung) bei der Europäischen Kommission notifiziert. Dazu zählten auch die Änderung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (2020/1) (MVV TB (2020/1)), über die die Technische Regel in Zukunft verbindlich gelten soll. Bereits zum 28. September 2020 sollte die ursprüngliche Stillhaltefrist für die Teile 1 und 2 der DIBt-TR Instandhaltung auslaufen. Danach wäre diese verbindlich eingeführt worden. Doch die Kommission hat Bedenken an der Zulässigkeit des beabsichtigten Regelwerks. Aus diesem Grund hat sie den Prozess angehalten. Ihre Begründung hat die Kommission Deutschland gegenüber in einer ausführlichen Stellungnahme abgegeben. Durch dieses Vorgehen verlängert sich die Stillhaltefrist für die DIBt-TR Instandhaltung und ihrer Einführung bis zum 28. Dezember 2020. Neben der Europäischen Kommission hat Deutschland von Italien ebenfalls eine ausführliche Stellungnahme erhalten. Weitere Bemerkungen wurden von den Mitgliedstaaten Dänemark, Frankreich, Polen und Österreich eingereicht. Durch die verlängerte Stillhaltefrist kann die DIBt-TR Instandhaltung in Deutschland erst im Jahr 2021 über die Landesbauordnungen eingeführt werden.
Inhalte der DIBt-TR Instandhaltung
Die DIBt-TR Instandhaltung Teil 1 soll die Planung der Instandhaltung von Betonbauwerken für den Schutz und die Instandsetzung von Bauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton regeln. Dies soll sich nach den Normen DIN EN 1992–1–1, DIN EN 206–1, DIN EN 13670 sowie der Normenreihe DIN 1045 und deren Vorläufern richten. In der DIBt-TR Instandhaltung werden Technologien zur Wiederherstellung und Verlängerung der Dauerhaftigkeit von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton beschrieben. Zum einen wird dabei auf die Grundsätze für die Planung der Instandhaltung von Betonbauwerken eingegangen. Zum anderen enthält sie Regelungen zu den Instandsetzungsverfahren und deren Anwendung. Teil 2 der DIBt-TR Instandhaltung soll die Anforderungen an Produkte und Systeme für den Schutz und die Instandsetzung von Bauteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton regeln. Sie richtet sich auch nach den Normen DIN EN 1992–1–1, DIN EN 206–1, DIN EN 13670 sowie der Normenreihe DIN 1045 und deren Vorläufern. Teil 2 zeigt auf, welche Leistungen die Produkte und Systeme in Bezug auf ihre Merkmale benötigen, um die Grundanforderungen zu erfüllen. Hier sind unter anderem verwendungsspezifische Anforderungen für den Oberflächenschutz, für das Schließen, Abdichten und Verbinden von Rissen/Rissflanken mit kraftschlüssigen und dehnbaren Rissfüllstoffen sowie für die Instandsetzung mit Betonersatz enthalten. Die DIBt-TR Instandhaltung Teil 1 und Teil 2 nehmen Bezug auf die DAfStb-Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen“ (Instandsetzungsrichtlinie – Ausgabe Oktober 2001, inkl. der Berichtigungen 1 und 3). Dabei ergänzen sie deren Regelungen oder ersetzen diese. Ihr Ziel ist es, dass durch Schutz- und Instandsetzungsmaßnahmen die Tragfähigkeit sowie die Gebrauchstauglichkeit von Betonbauteilen erhalten bleiben oder wiederhergestellt werden. Die DIBt-TR Instandhaltung soll in der Praxis verlässliche ingenieurmäßige Lösungen und Verwendungsregelungen für die Betoninstandsetzung und Betoninstandhaltung bieten.
Transparente und praxistaugliche Umsetzung
Neben der Stillhaltefrist für die DIBt-TR Instandhaltung wurde auch die Stillhaltefrist für die MVV TB (2020/1) um drei Monate bis zum 17. Dezember 2020 verlängert. In der MVV TB (2020/1) sollte die DIBt-TR Instandhaltung verankert werden. Auch hier haben die Mitgliedstaaten Dänemark, Frankreich, Polen und Österreich Bemerkungen abgegeben und eine ausführliche Stellungnahme wurde von der Europäischen Kommission und Italien eingereicht. Nun muss Deutschland reagieren. Um den Stellungnahmen Rechnung zu tragen, muss Deutschland Maßnahmen ergreifen und diese erläutern. Hierzu äußerte sich die Deutsche Bauchemie und meint, dass lediglich eine grundlegende Überarbeitung der DIBt-TR Instandhaltung in Betracht gezogen werden kann. Auf Grundlage der EN 1504 muss eine unionsrechtskonforme Ausgestaltung erfolgen. Diese muss transparent sein und in der Praxis umsetzbar sein. Aus Sicht der Marktakteure ist zu beachten, dass harmonisierte Bauprodukte auch nicht anhand der europarechtswidrigen zusätzlichen Anforderungen der DIBt-TR Instandhaltung bewertet werden sollten, etwa in DIBt-Gutachten oder prüffähigen Bescheinigungen. Denn die Bauproduktenverordnung verbietet zusätzliche oder abweichende Angaben zu harmonisierten Produktleistungen. Werden solche Angaben am Markt verwendet, könnten Wettbewerber hiergegen über Wettbewerbsrecht mit Abmahnungen vorgehen und ein Unterlassen auch vor Gericht verlangen. Auf dem Symposium „Regelwerke und Innovationen für Schutz und Instandhaltung von Stahlbeton“ der Deutschen Bauchemie wird über die oben genannten Themen berichtet.