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Technik und Recht 05.03.2019, 14:06 Uhr

Änderungen bei Arbeitsplatzgrenzwerten

Die Beiträge zu Technik und Recht erscheinen regelmäßig in der Zeitschrift Gefahrstoffe – Reinhaltung der Luft die vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin und der Kommission Reinhaltung der Luft (KrdL) im VDI herausgegeben wird. In Technik und Recht wird die Umsetzung von Änderungen und Neuaufnahmen verschiedener Technischer Regeln, wie z.B. Arbeitsplatzgrenzwerte aufgeschrieben.

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Foto: panthermedia.net/Randolf Berolf

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im März 2019 folgende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im November 2018 verabschiedete Regelungen zur Beurteilung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) bekannt gegeben:

TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“

Die in der Tabelle angegebenen Änderungen und Neuaufnahmen wurden als Ergänzung der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ bekannt gegeben. Die neuen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für Diethylbenzole (alle Isomere) machten darüber hinaus eine Anpassung der Nummer 2.9 „Anwendung und Geltungsbereich der Arbeitsplatzgrenzwerte für Kohlenwasserstoffgemische“ erforderlich. Da die Diethylbenzole nicht mehr unter den RCP-Gruppengrenzwert für Aromaten (RCP: reciprocal calculation procedure) fallen, sondern stoffspezifisch in der RCP-Formel berücksichtigt werden, musste die Rundungsregelung angepasst werden. Die errechneten AGW sind jetzt wie folgt auf- oder abzurunden:

  • < 25 mg/m³:             auf volle 10,
  • 25 < AGW < 100 mg/m³: auf volle 25,
  • > 100 mg/m³:             auf volle 50.

Bei der Berechnung des AGW mittels RCP-Formel wird o-Diethylbenzol mit einem AGW von 5,6 mg/m³ berücksichtigt. m- und p-Diethylbenzol gehen in die Berechnung mit einem AGW von 11 mg/m³ ein. Dieser Wert ist auch zugrunde zu legen, wenn ein Kohlenwasserstoffgemisch alle drei Diethylbenzolisomeren enthält oder diesem eine Diethylbenzolisomerengemisch zugesetzt wird. Ist die Zusammensetzung eines Kohlenwasserstoffgemisches nicht bekannt und im Sicherheitsdatenblatt kein AGW für das Kohlenwasserstoffgemisch angegeben, ist jetzt der AGW für Diethylbenzol (Isomerengemisch) von 11 mg/m³ für die Beurteilung heranzuziehen und nicht mehr wie bisher der für Decalin in Höhe von 29 mg/m³.

Folgende Einträge und Grenzwerte werden in der TRGS 900 gestrichen:

  • Dodecan-1-ol (Langkettige Alkohole), EG-Nr. 203-982-0, CAS-Nr. 112-53-8,
  • Tetradecanol (Langkettige Alkohole), EG-Nr. 204-000-3, CAS-Nr. 112-72-1,
  • Hexadecan-1-ol (Langkettige Alkohole), EG-Nr. 253-149-0, CAS-Nr. 36653-82-4,
  • Octadecan-1-ol (Langkettige Alkohole), EG-Nr. 204-017-6, CAS-Nr. 112-92-5,
  • 2-Hexyldecan-1-ol (Langkettige Alkohole), EG-Nr. 219-370-1, CAS-Nr. 2425-77-6.
Von Dr. rer. nat. Wolfgang Pflaumbaum, Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin.