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Gefahrstoff Holzstaub 15.09.2023, 08:16 Uhr

Neue Ausgabe der TRGS 553

Die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 553 „Holzstaub“ [1] regelt Tätigkeiten in der Holzbe- und -verarbeitung (Bild), bei denen Holzstaub entsteht. Darüber hinaus gilt sie auch für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. Sie enthält ausführliche Angaben über den Stand der Technik und darüber, wie die Schutzziele der Gefahrstoffverordnung erreicht werden können. Die Schrift wurde umfangreich überarbeitet und an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie den Stand der Technik angepasst. Mit Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt am 12. Dezember 2022 erlangte die neue Ausgabe Gültigkeit. Im Folgenden findet sich ein Überblick über die Inhalte der TRGS 553 und Änderungen im Vergleich zur Vorgängerversion.

Tischler arbeitet an einer Formatkreissäge mit abgesaugter Schutzhaube und Absaugung unterhalb des Tisches. Foto: ©Medienglanz – Andreas Pöcking/photograph-erfurt.de

Tischler arbeitet an einer Formatkreissäge mit abgesaugter Schutzhaube und Absaugung unterhalb des Tisches.

Foto: ©Medienglanz – Andreas Pöcking/photograph-erfurt.de

Gefährdungen durch Holzstaub

Werden Tätigkeiten mit Holzstaub ausgeführt, können verschiedene Gefährdungen Gesundheitsschäden verursachen. So sind Stäube von Harthölzern gemäß TRGS 906 „Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV“ als krebserzeugend eingestuft. Eiche, Buche, Ahorn, Birke, Esche, Linde, Kastanie und viele weitere sind darin als krebserzeugende Hartholzarten aufgelistet. Bei allen anderen Holzstaubarten besteht gemäß TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ der Verdacht einer krebserzeugenden Wirkung. Einige Holzarten haben eine sensibilisierende Wirkung, können also Allergien auslösen. Sensibilisierungen können je nach Holzart über die Haut, die Atemwege oder beide Kontaktpfade ausgelöst werden. Insbesondere Stäube bestimmter Tropenhölzer wie Palisander, Mahagoni und Teak können Hautsensibilisierungen auslösen. Bei den Hölzern Abachi und Rot­zeder kann darüber hinaus auch eine Atemwegsensibilisierung auftreten. Weitere Beispiele sind in der TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“ zu finden. Holzstäube können zudem die Atemwege reizen und die Haut austrocknen. Außerdem sind sie brennbar und können zusammen mit Luft explosionsfähige Gemische bilden.

TRGS 553: Status quo und Änderungen

Die TRGS 553 wurde umfangreich überarbeitet sowie an die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen und den Stand der Technik angepasst. Die neue Ausgabe ist seit Dezember 2022 gültig. Doch was hat sich gegenüber der früheren Version von August 2008 geändert? Zunächst einmal die Begrifflichkeiten: Bislang wurde gefordert, bei Tätigkeiten mit einatembaren Holzstäuben den Beurteilungsmaßstab von 2 mg/m3 über eine achtstündige Arbeitsschicht einzuhalten und dadurch sogenannte staubgeminderte Arbeitsbereiche einzurichten. Die EU-Richtlinie 2017/2398/EU verlangt die Einführung eines bindenden Expositionsbegrenzungswerts für einatembare Hartholzstäube und hartholzhaltige Mischstäube von 2 mg/m3. Durch die formale Umsetzung in Deutschland kam es im März 2021 zur Aufstellung eines entsprechenden Arbeitsplatzgrenzwerts (AGW) von 2 mg/m3 für einatembare Hartholzstäube und hartholzhaltige Mischstäube (siehe auch TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“). Da Tätigkeiten mit Hartholzstäuben als krebserzeugend gelten, ist jedoch zu beachten, dass dieser AGW als nicht gesundheitsbasiert anzusehen ist. Das bedeutet, dass selbst bei Einhaltung des AGW immer noch von einem Restrisiko auszugehen ist.

Die neue Ausgabe der TRGS 553 greift die aktuellen gesetzlichen Vorgaben auf und definiert die zu treffenden Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Holzstäuben jeglicher Art – also auch für sortenreine Weichholzstäube. Ein Kurzzeitwert ergänzt den AGW, indem er die Konzentrationsschwankungen um den Schichtmittelwert nach oben hin sowie die Dauer und Häufigkeit beschränkt. Der Überschreitungsfaktor für Hartholzstaub beträgt 8. Grundsätzlich gilt es, die Exposition der Beschäftigten gegenüber Holzstäuben zu minimieren.

Der Arbeitgeber erhält in der neuen Ausgabe der TRGS 553 umfangreichere und erweiterte Hinweise und Hilfestellungen zur Informationsermittlung, Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung. Hierfür wird z. B. der Umfang der Beteiligung von Betriebsarzt oder -ärztin an der Gefährdungsbeurteilung ausführlich beschrieben. Bezüglich der Reihenfolge der Schutzmaßnahmen wird auf das bekannte STOP-Prinzip verwiesen. So muss z. B. zunächst geprüft werden, ob die Verwendung einer weniger gefährlichen Holzart oder eines weniger stauberzeugenden Bearbeitungsverfahrens möglich ist. Erst im Anschluss dürfen technische, dann organisatorische und schließlich persönliche Schutzmaßnahmen zum Einsatz kommen.

Eine Neuerung gibt es für Holzbearbeitungsmaschinen, die bauartbedingt trotz technischer Schutzmaßnahmen den AGW von 2 mg/m3 nicht einhalten können. Hier fordert die neue TRGS 553, Tätigkeiten an diesen Maschinen nur noch mit verkürzten Laufzeiten durchzuführen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. So ist z. B. an der Tischbandsäge nur dann von einer Einhaltung des AGW auszugehen, wenn sie maximal eine Stunde pro Arbeitsschicht betrieben wird. Weiterhin wird der Arbeitgeber in der neuen Ausgabe ausführlich informiert, zu welchen Themen die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Holzstäuben zu unterweisen sind. So soll z. B. auch eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung Teil der Unterweisung sein.

Wesentliche Änderungen gibt es im Bereich der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Sind z. B. Mitarbeiter gegenüber Hartholzstäuben exponiert, muss arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge nur dann erfolgen, wenn der AGW nicht eingehalten wird. Wird der AGW dauerhaft eingehalten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Zu beachten ist, dass für sortenreine Weichholzstäube im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eigene Regelungen gelten. Eine Übersicht über arbeitsmedizinische Vorsorgeanlässe bietet die Tabelle.

Literatur

  1. Technische Regel für Gefahrstoffe: Holzstaub (TRGS 553). GMBl. (2022) Nr. 42, S. 950-964
Von B. Füger

Dr. rer. nat. Bernhard Füger,
Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), Mainz.