Änderung der EU-Krebsrichtlinie
Im März 2022 wurde die EU-Krebsrichtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern vor der Exposition gegenüber karzinogenen Stoffen geändert.
Mit der Richtlinie (EU) 2022/431 [1] wurde im März 2022 die bislang vierte Änderung zur Richtlinie 2004/37/EG [2] veröffentlicht. Mit der Änderungsrichtlinie wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG auf reproduktionstoxische Stoffe ausgeweitet und ihr Titel in „Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit“ geändert. Im Zuge dessen werden Grenzwerte für zwölf reproduktionstoxische Stoffe, die in der Vergangenheit bereits als Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (indicative occupational exposure limit values, IOELV) über die Richtlinie 98/24/EG [3] eingeführt wurden, in die Liste der verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte (binding occupational exposure limit values, BOELV) aufgenommen (Tabelle).
Außerdem wird Anhang II der Richtlinie 98/24/EG mit dem biologischen Grenzwert von Blei in Höhe von 70 µg Pb/100 ml Blut als neuer Anhang IIIa „Biologische Grenzwerte und Gesundheitsüberwachungsmaßnahmen“ in die Richtlinie 2004/37/EG überführt.
Der BOELV von Benzol wird am 5. April 2024 von 3,25 auf 1,65 mg/m³ abgesenkt. Ab dem 5. April 2026 gilt für Benzol ein BOELV von 0,66 mg/m³. Für Acrylnitril wird ein BOELV von 1 mg/m³ eingeführt, der ab dem 5. April 2026 gilt. Zum 18. Januar 2025 werden für Nickelverbindungen 0,01 mg/m³ als BOELV für die alveolengängige Fraktion und 0,05 für die einatembare Fraktion festgesetzt (Tabelle).
Die Richtlinie (EU) 2022/431 ist am 5. April 2022 in Kraft getreten und muss bis zum 5. April 2024 in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
Literatur
- Richtlinie (EU) 2022/431 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2022 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit. ABl. EU (2022) Nr. L 88, S. 1-14.
- Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates). ABl. (2004) Nr. L 158, S. 50-76.
- Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG). ABl. (1998) Nr. L 131, S. 11-23.
Dr. rer. nat. Nadja von Hahn
Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA), Sankt Augustin.