Heizungen: 65 Prozent Erneuerbare ab 2024?
Der neue Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) liegt vor. Demnach soll jede ab Januar 2024 neu eingebaute Heizungsanlage zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Direkt zu Anfang sei gesagt: Der Entwurf ist noch nicht innerhalb der Regierungskoalition abgestimmt und muss danach auch noch durch die parlamentarischen Instanzen. Aber die Ausrichtung ist klar: So enthält der Referentenentwurf die bereits im Vorfeld viel diskutierte 65 Prozent-Erneuerbare-Energien-Regelung, auf die vor allem die Industrie wartet, da sie ihr Investitionssicherheit für den Ausbau der Wärmepumpenproduktion gibt. Allein in diesem Jahr sollen es 350.000 Einheiten sein gegenüber 240.000 in 2022.
Verschiedene Wege erneuerbare Energien einzusetzen
Der Entwurf nennt verschiedene Alternativen zur 65 Prozent-Erneuerbare-Energien-Pflicht. Bei Neubauten und in Bestandsgebäuden sollen folgende Erfüllungsmöglichkeiten ohne Einzelnachweis eingesetzt werden können:
- Anschluss an ein Wärmenetz (bei bestehenden Wärmenetzen mit einem Anteil an erneuerbaren Energien unter 65 % muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen entsprechenden Ausbauplan vorlegen)
- Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs)
- Stromdirektheizung (mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz)
Ausschließlich Gebäuden im Bestand räumt die Vorlage weitere Optionen ein:
- Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse (bei fester Biomasse (Holz, Pellets) nur mit Pufferspeicher und mit Solarthermie oder PV. Der Entwurf übernimmt damit die Förderbedingungen von BAFA/KfW)
- Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff
- Wärmepumpen-Hybridheizung (Der Heizlastanteil der Wärmepumpe muss mindestens 30 % betragen. Fossiler Spitzenlasterzeuger)
Der Entwurf berücksichtigt Sonder- und Härtefälle, für die er den Eigentümern mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe einräumt:
- Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, besteht ab Ausfall der Heizung eine Übergangszeit von fünf Jahren, in der weiterhin fossil geheizt werden darf.
- Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen soll eine Entscheidungsfrist von drei Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt werden, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, sollen die Eigentümer weitere drei Jahre Zeit zur Umsetzung bekommen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften soll eine Zentralisierung als Regelfall vorgesehen werden, sofern die Eigentümergemeinschaft keinen Beschluss zu dezentralen Technologien fasst, die die 65 %-EE-Pflicht erfüllen.
- Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) soll es Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren geben.
Vorgaben zum effizienten Betrieb
Der Entwurf des GEG befasst sich nicht nur mit neuen Heizungen in Neu- und Altbauten. Er enthält des Weiteren Bestimmungen, die einen effizienten Betrieb sicherstellen sollen. Neben einer Betriebsprüfung von Wärmepumpen sollen die Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich aus der EnSimiMaV (Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen) von September 2022 übernommen und auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen ausgeweitet werden. Aktuell schreibt die EnSimiMaV etwa den hydraulischen Abgleich in großen Gebäuden nur im Fall von Erdgasheizungen vor. Dies gilt für Firmen und öffentliche Gebäude (ab 1.000 Quadratmeter, bis zum 30. September 2023) sowie für große Wohngebäude über zehn Wohneinheiten (bis zum 30. September 2023) und ab sechs Wohneinheiten bis zum 15. September 2024. Im GEG ändern sich lediglich die Termine.
Gestaffeltes Betriebsverbot soll Übergang erleichtern
Um den Betreibern eine Vorbereitung auf die Austauschsituation zu ermöglichen und den Markt nicht zu überhitzen, ist ein gestaffeltes Vorgehen vorgesehen: Das Betriebsverbot für Niedertemperatur- und Brennwertkessel beginnt 2027 mit Kesseln, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, die dann also mehr als 36 Jahre alt sind, und setzt sich entsprechend bis 2030 fort.
Für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern soll das erweiterte Betriebsverbot erst ab 2030 greifen und dann zunächst Kessel betreffen, die vor 1996 eingebaut wurden.
Um Mieter vor Mehrkosten durch Heizkessel mit Bioenergie oder bei Wärmepumpen in nicht sanierten Bestandsgebäuden zu schützen, soll das mietrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisiert werden.
Weitere Änderungen
- Verschärfung der Anforderungen für die Erweiterung von Nichtwohngebäuden
- Nachrüstverpflichtung für ineffiziente Heizungspumpen bis Ende 2026
- Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach erfolgreichem Abschluss der „BAFA Qualifikationsprüfung“