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Feinstaub: Bundesrat billigt Änderungen der 1. BImSchV 27.09.2021, 09:19 Uhr

Neue Schornsteinhöhen für Holz und Pellets

Laut Umweltbundesamt stellt die Feinstaubbelastung aus Holz- und Pelletfeuerungen „besonders mit Blick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit ein nicht zu vernachlässigendes Problem dar.“ Deshalb haben die Länder am 17. September 2021 den Weg für Pläne der Bundesregierung freigemacht, mithilfe höher angebrachter Schornsteine die Luftverschmutzung zu bekämpfen.

Neue Abstandsregelung für neu errichtete Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen. Die Austrittsöffnung muss nahe dem Dachfirst angebracht werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen. Foto: Genath

Neue Abstandsregelung für neu errichtete Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen. Die Austrittsöffnung muss nahe dem Dachfirst angebracht werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter überragen.

Foto: Genath

Die Feinstaubemissionen aus Festbrennstoffkaminen (Holz, Pellets) werfen schon seit Jahren einen Schatten auf die Nachhaltigkeit der CO2-armen Heizsysteme. Nach dem aktuellen Regel- und Verordnungswerk liegen die Schornstein-Austrittsöffnungen einfach nicht hoch genug über dem Dachgiebel um zu gewährleisten, dass der Wind den belasteten Rauch nicht gleich über die Fenster in die Wohnung des Nachbarn bläst. Die Ländervertretung weist in der Drucksache BR-Drs. 607/21 darauf hin, „dass Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe aufgrund ihrer geringen Ableitungshöhe erheblich zur Immissionsbelastung wie zum Beispiel Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane, sowie von Gerüchen in Siedlungsgebieten beitragen und häufig zu Nachbarschaftsbeschwerden führen.“ In Deutschland gibt es derzeit knapp eine Million Heizkessel für feste Brennstoffe und etwa zwölf Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamine oder Kachelöfen, die vor allem mit Holz befeuert werden. Zu den gesundheitlichen Auswirkungen der Feinstäube äußert sich das Umweltbundesamt (UBA) moderat: „Die Daten zeigen: Von Smogverhältnissen wie in Peking kann in Deutschland keine Rede sein, auch nicht in Gegenden mit einem hohen Anteil an Holzeinzelfeuerungen.“

Änderung der Verordnung: Freies Abströmen gewährleisten

Die Diskussion zur notwendigen Erhöhung der Schornsteine hatte teilweise Vorschläge zur Vorlage gebracht, die je nach Dachneigung zu absurden Ausführungen geführt hätten. Der Bundesrat stimmte jetzt einer zumutbaren Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) zu. Das Abgas aus Festbrennstofffeuerungen wie Holz-, Holzhackschnitzel- und Pelletheizungen, Kachelöfen und Kaminen soll sich durch die neue Abstandsregelung direkt in die freie Luftströmung mischen, also sich in dicht besiedelten Gebieten nicht zwischen Häusern ansammeln können: Die Austrittsöffnung neu errichteter Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen muss demnach künftig nahe dem Dachfirst – dem höchsten Punkt des Hauses – angebracht werden. Diesen Punkt muss der Schornstein außerdem um mindestens 40 Zentimeter überragen. Wortwörtlich steht im Gesetz: „Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn erstens ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und zweitens ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.“ Zweitens heißt mithin, dass bei einem Abstand zum First von beispielsweise einem Meter die Schornsteinöffnung im Minimum 1,01 Meter über dem Giebel liegen muss. Für Dachneigungen neuer Häuser von mehr als 20 Grad gilt eine abweichende Regelung. Der Bestand ist von der Novelle der BImSchV nicht berührt.

Kleinfeuerungsanlagen verursachen mehr Feinstaub-Emissionen als der Verkehr

In einer begleitenden Entschließung bedauert der Bundesrat vor allem, dass es die Bundesregierung im Rahmen der aktuellen Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen versäumt hat, die Bezüge auf DIN- und DIN EN-Normen, VDI-Richtlinien sowie europäische Rechtsnormen an den aktuellen Stand anzupassen. Er fordert die Bundesregierung auf, dies schnellstmöglich nachzuholen, um die Verordnung vollzugstauglich zu machen.

Die Feinstaub-Emissionen (PM 10) aus Kleinfeuerungsanlagen (Öl, Gas, Kohle, Holz) liegen bei 20,6 Tausend Tonnen, daran haben feste Brennstoffe einen Anteil von etwa 97 %. Als Feinstaub bezeichnet man Partikel mit einem aerodynamischen Durchmesser von weniger als zehn Mikrometer. PM 10 aus Kaminen übersteigt in Deutschland mittlerweile die Auspuffemissionen von Lkw und Pkw von etwa 6,8 Tausend Tonnen (Quelle: Umweltbundesamt 2019). Daher sind zur Verdünnung der Luftschadstoffemissionen solche Ableitbedingungen erforderlich, die eine freie Abströmung gewährleisten. Die in der 1. BImSchV zitierten DIN-, DIN EN-Normen und VDI-Richtlinien sowie die Bezüge auf europäisches Recht sind zu einem großen Teil nicht mehr aktuell, was im Vollzug zu erheblichen Problemen führt.

Die Verordnung kann nun verkündet und am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten.

 

 

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Von Dipl.-Ing. Bernd Genath, Fachjournalist aus Düsseldorf