Richtiger Einsatz von Sicherheitseinrichtungen
Stellungnahme zur unsachgemäßen Verwendung von Sicherungseinrichtungen zur Absicherung von Nicht-Trinkwasser entsprechend der Flüssigkeitskategorie 5 (hier gemeinsame Absicherung in der Zuleitung von Nasszellen mit Entnahmestellen zur Körperreinigung (Duschen, Waschbecken, ...))
Nach § 17 (6) TrinkwV [1] dürfen Apparate und Anlagen bzw. Anlagenteile nur über für den jeweiligen Anwendungsfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) geeignete Sicherungseinrichtungen an Trinkwasser-Installationen angeschlossen werden. Die a.a.R.d.T. zum Schutz des Trinkwassers sind DIN EN 1717 [2] und DIN 1988–100 [3].
Aus aktuellem Anlass nimmt der DIN-DVGW-Gemeinschaftsarbeitsausschuss NA 119 07–07-AA „Trinkwasser-Installationen“ zu einer unsachgemäßen Verwendung von Sicherungseinrichtungen zur Absicherung der Flüssigkeitskategorie 5 wie folgt Stellung. Im vorliegenden Fall wurden Sicherungseinrichtungen zur Absicherung der Flüssigkeitskategorie 5 (Typ AA, AB nach DIN EN 1717) als Sammelsicherung in die Zuleitung vor Nasszellen mit Entnahmestellen zur Körperreinigung (Duschen, Waschbecken,…) installiert. Diese falsche Verwendung beruht offensichtlich auf einer Fehlinterpretation des in den o. g. Normen beschrieben Anwendungsfalls für den freien Auslauf.
In verschiedenen Fachveröffentlichungen [4, 5, 6] wurden Installationslösungen beschrieben, bei denen „Sicherheitstrennstationen“ (Typ AA, AB) in jeder separaten Zuleitung zu den Nasszellen mit Dusche, WC-Becken, Waschbecken als Sammelsicherung vorgesehen wurden, um eine retrograde Verunreinigung (z. B. Rückverkeimung) des zuführenden Leitungssystems zu vermeiden. Hier wurde an eine Trinkwasserleitung kalt je Nasszelle/Nutzungsbereich eine „Sicherheitstrennstation“ bestehend aus einem freien Auslauf (Typ AB) und einem drucklosen Vorlagebehälter mit rechteckigem Überlauf zur Atmosphäre installiert. Mittels Pumpe wird anschließend das Wasser auf den erforderlichen Systemdruck für die Entnahmestellen gebracht. Das warme Wasser wird durch eine eigens je Nasszelle/Nutzungsbereich eingebaute dezentrale Trinkwassererwärmungsanlage erzeugt.
Das DIN-DVGW-Gemeinschaftsgremium ist der Ansicht, dass nach DIN EN 1717 [2] in diesem Fall eine Einzelabsicherung für jede angeschlossene Entnahmestelle vorgesehen werden muss.
Nach § 2 TrinkwV [1] endet der Geltungsbereich der Verordnung am Ausgang der jeweiligen Sicherungseinrichtung. Das bedeutet, dass hinter einem freien Auslauf zur Absicherung gegen eine Flüssigkeitskategorie 5 es keine weitere Entnahmestelle von Trinkwasser mehr geben kann. Hinter einer Sammelsicherung mit einem zur Atmosphäre offenen Vorlagebehälter sind die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser nicht mehr gewährleistet. Nach § 3 (1) a) TrinkwV ist für die Körperreinigung zwingend Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, nachteilige Veränderungen dürfen nicht zu besorgen sein.
Fazit
Eine Absicherung über eine Sammelsicherung gegen Flüssigkeitskategorie 5 ist nicht zulässig, wenn anschließend noch Trinkwasser entnommen werden soll. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verwendung der Sammelsicherung Typ AB in dieser Anordnung nicht zu lässig ist. Eine den a.a.R.d.T. entsprechende Installation ist hier 2 dargestellt.
Literatur:
[1] Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (in der Fassung vom 26. November 2015).
[2] DIN EN 1717:2011–08 Schutz des Trinkwassers vor Verunreinigungen in Trinkwasser-Installationen und allgemeine Anforderungen an Sicherungseinrichtungen zur Verhütung von Trinkwasserverunreinigungen durch Rückfließen.
[3] DIN 1988–100:2011–08, Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen –Teil 100: Schutz des Trinkwassers, Erhaltung der Trinkwassergüte; Technische Regel des DVGW
[4] Moderne Gebäudetechnik, Sonderausgabe 2015, S. 121-123
[5] Installationstechnik Sanitär, 2015, S. 36-40
[6] HLH, Bd. 66 (2015) Nr. 10, S. 66-67.