Anforderungen an Technikzentralen
Mit der Veröffentlichung der Richtlinie VDI 2050 Blatt 1.1 – Anforderungen an Technikzentralen/ Platzbedarf für Installationsschächte und einer Tabelle mit einem Anwendungsbeispiel im Anhang, liegt nun erstmals ein Regelwerk zur überschlägigen Ermittlung des Bruttoplatzbedarfes von Installationsschächten vor.
Für eine wirtschaftliche und fachtechnisch korrekte Ausführung der TGA ist es wichtig, schon frühzeitig den benötigten Bruttoplatzbedarf von Installationsschächten zu ermitteln und im weiteren Planungsverlauf zu schärfen. Raum und Fläche für die Installation der technischen Gebäudeausrüstung bilden maßgebliche Kosten bei der Herstellung und in dem Zeitraum der Nutzung eines Gebäudes. Wird der Bruttoplatzbedarf von Installationsschächten zu gering bemessen, drohen bereits in der Bauphase und später im Nutzungszeitraum des Gebäudes zusätzliche Kosten. Die Verweigerung der Inbetriebnahmegenehmigung bei Fertigstellung, oder die Nutzungsuntersagungen im Betrieb der baulichen Anlage, sind häufig die schwerwiegendsten Folgen, mangelhafter oder nicht erfolgter Platzbedarfsermittlungen für die TGA und daraus resultierender, mangelhafter Bauausführung. Werkzeuge für die Planung und Kommunikation des Bruttoplatzbedarfs von Installationsschächten, die eine allseits gleiche oder wenigstens vergleichbare Einschätzung aller an der Planung und Ausführung der TGA beteiligten und damit eine hinreichende Übereinstimmung in der gemeinsamen Betrachtung des Sachverhaltes zuliessen, fehlten bislang.
Bruttoplatzbedarf ermitteln
Zentraler Bestandteil der Richtlinie ist nun eine Tabelle mit der man, unter Beachtung der Anwendungsregeln und dem übrigen Richtlinieninhalt, auf kurzem Wege belastbare Ergebnisse zum Bruttoplatzbedarf von Installationsschächten erhält.
Nach einem Urteil des OLG Braunschweig1) und Bestätigung durch den BGH2) im Wege der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Auftraggebers, in der hier genannten Streitsache, ist für die nicht bedarfsgerechte Dimensionierung von Installationsschächten zumindest grundsätzlich bisher der/ die Fachplaner der TGA verantwortlich. Zumindest so lange, wie der Architekt mit typischen Kenntnissen und Fachwissen sich nicht entgegenhalten lassen muss, dass die Schachtgrößen erkennbar an dem objektiv erforderlichen Bedarf vorbei bemessen wurden und der Architekt dies mit seiner eigenen Sachkunde hätte erkennen müssen.
Dies kann jedoch in Zukunft der Fall sein, wenn der Regelungsinhalt der Richtlinie VDI 2050 Blatt 1.1 für eine derartige Bewertung herangezogen wird. Jedenfalls ist auch der Architekt zukünftig in der Lage, mit einer überschlägigen Bruttoplatzbedarfsermittlung für die Installationsschächte, die Ergebnisse seiner Fachplanerkollegen TGA nachzuvollziehen. In gleichem Maße stärkt die Anwendung dieser Richtlinie die Position der Fachplaner der TGA und des Architekten gegenüber dem Bauherren, indem sie in einer, auch für den baufachlichen Laien, verständlichen Form den Bruttoplatzbedarf von Installationsschächten überschlägig ermittelt und nachvollziehbar darstellt.
Erfahrung nötig
Die Anwendung dieser Tabelle erfordert in jedem Fall einen verantwortungsvollen Umgang und setzt entsprechenden Sachverstand, sowie Erfahrung in der Planung und/ oder Ausführung der TGA, bei den Anwendern voraus.
Die nächsten Jahre werden zeigen, inwieweit sich die hier vorgestellte Tabelle durch ihre breite und vor allem verantwortungsvolle Anwendung, „mit Sinn und Verstand“, bei den am Bau beteiligten und wohl leider auch an den mit den einschlägigen Streitsachen befassten Gerichten durchsetzen wird.
1)OLG Braunschweig, Urteil vom 16.12.2010, Az. 8 U 123/08
2)BGH, Beschluss vom 12.4.2012, Az. VII ZR 14/11
Dipl.-Ing. Architekt Ralf Kohlhaas, BaSV für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen, Fachplaner und Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, Lehrtätigkeit und Richtlinienarbeit, Köln