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Unterstützung bei Neubau und Modernisierung 14.01.2021, 10:34 Uhr

Bund legt neues Förderprogramm für energieeffiziente Gebäude auf

Es ist eine neue Rekordsumme: Rund sechs Milliarden Euro sind im Haushalt 2021 an Fördergeldern eingeplant, um Bauherren bei ihren Neubau- und Modernisierungsplänen zur Steigerung der Energieeffizienz zu motivieren. Mehrheitlich werden die Milliarden in die neue Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) fließen.

Foto: panthermedia.net/alexraths

Foto: panthermedia.net/alexraths

Die einzelnen Förderprogramme des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), wie Marktanreizprogramm (MAP) und CO2-Gebäudesanierungsprogramm, sind historisch gesehen über Jahre und Jahrzehnte gewachsen. Entstanden ist damit eine Angebots- und Bestimmungsvielfalt, in der sich kaum noch jemand ohne Mühen zurechtfand. Nicht wenige Bauherren und Sanierer verzichteten deshalb – und wegen des zusätzlichen bürokratischen Aufwands – auf die staatliche finanzielle Unterstützung. Die Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) will eine neue Ordnung in die Förderlandschaft hineinbringen und Verbrauchern eine bessere Orientierung ermöglichen.

Noch nicht veröffentlicht

Konkret beinhaltet die BEG drei Komponenten: eine Förderrichtlinie für Wohngebäude, eine für Nicht-Wohngebäude und eine für Einzelmaßnahmen. Die Kürzel:

  • BEG WG: Vollsanierung oder Neubau von Wohngebäuden zum Effizienzhaus
  • BEG NWG: Vollsanierung oder Neubau von Nichtwohngebäuden zum Effizienzgebäude
  • BEG EM: Einzelmaßnahmen an bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden

Die Richtlinie BEG EM – und damit die entsprechenden Änderungen im MAP und Anreizprogramm Erneuerbare Energien (APEE) – ist mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger termingerecht zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. BEG WG und BEG NWG greifen voraussichtlich ab 1. Juli 2021, sollte ihr Abdruck im Bundesanzeiger in naher Zukunft geschehen. Denn finanzielle Beihilfen für Unternehmen, also auch zur energetischen Aufrüstung von Bürogebäuden und Produktionsstätten, bedürfen zusätzlich des Okays aus Brüssel. Die Kommission prüft: Räumen diese Gelder den Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil ein? Die Bundesregierung bemüht sich derzeit, der Hohen Behörde diese Bedenken zu nehmen. Da Einzelmaßnahmen allerdings außerhalb der Diskussion stehen, dürfen bereits Anträge für diesen Teilbereich der BEG gestellt werden.

Immer zwei Optionen: Zuschuss- oder Kreditvariante

Für jede förderfähige Maßnahme bietet die BEG durchgängig sowohl eine Zuschuss- als auch eine Kreditvariante an. Die abgelösten Programme sahen teilweise nur das eine oder das andere vor. Die Höhe der Vergünstigungen für Wohngebäude und für Nicht-Wohngebäude orientiert sich wie bisher an einem bestimmten Effizienzhausniveau. Und die subventionierten Einzelmaßnahmen decken sich im Wesentlichen mit jenen Vorhaben, die bisher das MAP regelte. Jedoch mit der Ausnahme, dass BEG EM für den Neubau keine Einzelmaßnahmen mehr begünstigt, etwa den Einbau von besonders effizienten Wärmepumpen (etwa JAZ mindestens 4,5, ergo geothermische Wärmepumpenanlagen). Sinnvollerweise wird vermutlich – hier steht die finale Rückäußerung allerdings noch aus – die KfW für die Kredite zuständig sein und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Zuschüsse. Entsprechend startet das Bafa jetzt. Voraussichtlich im Juni/Juli wird die KfW mit der Kreditvariante für die Einzelmaßnahmen nachziehen. Als Übergangslösung wickelt zunächst das Bafa sowohl die Kredit- als auch die Zuschussvariante für die Einzelmaßnahmen ab, die KfW die Kredit- und die Zuschussvariante für Wohn- und Nicht-Wohngebäude und erst in der dritten Stufe, Ende 2021, wird das Bafa auch für die Zuschussvariante für die systemischen Maßnahmen, also für WG und NWG, zuständig sein.

Damit keine Lücke entsteht: Bis zum 1. Juli 2021 bearbeitet die KfW noch Förderkredite und Zuschüsse für Effizienzhäuser und -gebäude wie gewohnt im Rahmen der Programmlinie „Energieeffizient Bauen und Sanieren“. Das Technologieeinführungsprogramm „EBS-Zuschuss Brennstoffzelle“ (KfW 433) wird darüber hinaus neben der BEG auch weiterhin als eigenständige Förderung bestehen bleiben.

Die Richtlinien der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) im Überblick. Grafik: BMWi

Förderung von Einzelmaßnahmen – was bietet das neue BEG?

Zur Höhe der Förderung: Im Wesentlichen bleibt es bei einem Fördersatz von 20 Prozent für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Bei der Heizung gibt es gestaffelte Sätze zwischen 20 und 45 respektive 55 Prozent je nach Technologie. Neu ist die Anhebung der Unterstützung auf maximal 60 000 Euro je Wohneinheit. In der Vergangenheit lag die Bemessungsgrenze hier bei 30 000 Euro. Für die Wärmepumpe wird im Programm BEG EM ein Fördersatz zwischen 35 und 50 Prozent gelten. 45 Prozent für den Fall, dass eine Wärmepumpe einen Ölkessel ersetzt, plus als neues Element ein Bonus von zusätzlichen fünf Prozent, wenn mehrere Maßnahmen im Rahmen eines Software-gestützten so genannten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) abgearbeitet werden. Enthält dieser zum Beispiel den Austausch eines Ölkessels gegen eine Wärmepumpe, beträgt die Förderung 50 statt 45 Prozent.

Die iSFP-Software ist nicht neu. Einst hatte sie die Deutsche Energie-Agentur dena initiiert. Der Gebäudeenergieberater gibt mit dem iSFP einen nachvollziehbaren Überblick über die in einem Gebäude anstehenden Sanierungen und fasst diese zu sinnvollen Maßnahmenpaketen zusammen. Neben Energieeinsparpotenzialen und den Einsatzmöglichkeiten für erneuerbare Energien werden dabei auch die dafür notwendigen Investitionen abgeschätzt sowie die Heizkosten- und CO2-Einsparungen ausgewiesen. Den Antrag auf Bezuschussung muss das Energieberatungsunternehmen vor Beginn der Beratung online beim Bafa stellen.

Entstand der Sanierungsfahrplan bereits im Rahmen des früheren Förderprogramms „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ und ist die beantragte energetische Umrüstung Bestandteil dieses iSFP, dann erhöht sich der für diese Maßnahme vorgesehene Fördersatz ebenfalls um zusätzliche fünf Prozentpunkte (iSFP-Bonus). Generell gilt: Die Sanierung muss innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellen des iSFP umgesetzt werden.

Förderung von Vollsanierung und Neubauten

Bei den umfassenden systemischen Ansätzen zur Senkung des Heizenergiebedarfs von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden auf Effizienzhausniveau bleibt es wie bisher bei einer Staffelung der Fördersätze. Neu ist die Einführung von so genannten EE-Paketen, also Erneuerbare Energien-Pakete, in Form eines Zuschlags von 2,5 Prozent bei Neubauten und fünf Prozent bei Sanierungen, wenn das installierte Erneuerbare-Energien-Paket mindestens 55 Prozent des Leistungsbedarfs deckt. Gleichzeitig steigen in diesem Fall die förderfähigen Kosten von 120 000 auf 150 000 Euro je Wohneinheit. Die Fördersätze konkret: 15 oder 17,5 Prozent für ein neues Effizienzhaus 55 und 25/27,5 Prozent der Baukosten für ein Effizienzhaus 40. Bei der Sanierung liegen die Sätze zwischen 25 und 55 Prozent. Zur Sanierung hinzugekommen ist die anspruchsvolle Effizienzhausstufe EH 40. Ein Beispiel für Fördersätze zur energetischen Modernisierung EH 40:

  • 45 Prozent (54 000 Euro) bezogen auf die Höchstgrenze des förderfähigen Bauvolumens von 120 000 Euro
  • 50 Prozent (75 000 Euro) bezogen auf die Höchstgrenze von 150 000 Euro des förderfähigen Bauvolumens mit EE-Paket
  • 55 Prozent (82 500 Euro) bezogen auf die Höchstgrenze des förderfähigen Bauvolumens mit EE-Paket von 150 000 Euro plus iSFP

Neubauten mit Nachhaltigkeitszertifizierung (Zertifikat mit Qualitätssiegel NH „Nachhaltig Bauen“ des BMI) erhalten als NH-Klassen, wie zum Beispiel „Effizienzhaus 55 NH“, eine erhöhte Förderung entsprechend der EE-Klassen. NH- und EE-Klassen sind aber nicht kombinierbar. Damit wird der Lebenszyklusansatz des nachhaltigen Bauens stärker berücksichtigt. Für die am wenigsten anspruchsvolle Stufe KfW Effizienzhaus 115 gewährt der Staat keine Beihilfe mehr.

Unterstützung für die Baubegleitung erweitert

Mit der BEG ist auch eine Erhöhung der Förderung für die Baubegleitung bei Wohngebäuden in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten in Kraft getreten. Die Richtlinie gestattet hier die Abrechnung von bis zu 5 000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern, bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten bis zu 2 000 Euro je Wohneinheit, maximal 20 000 Euro. Von der vorgeschalteten qualifizierten Energieberatung übernimmt der Staat 80 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 1 300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1 700 Euro bei Wohnhäusern ab mindestens drei Wohneinheiten.

 

 

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