Bundesregierung beabsichtigt Änderungen in der BEG-Förderung
Am 25. September kamen die Mitglieder des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum zum Wohnungsbaugipfel im Bundeskanzleramt zusammen. Auf Basis der Diskussionen hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket für zusätzliche Investitionen in den Wohnungsbau sowie zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienbranche beschlossen. Auch die BEG-Förderung für klimaschonende Heiztechnik gehörte zu den Themen.
Ziel des Wohnungsbaugipfels war es unter anderem, die aktuellen Herausforderungen für bezahlbaren und klimagerechten Wohnungsraum zu besprechen – ohne die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) dabei zu thematisieren ist dies nicht möglich. Das Ergebnis: In einigen Punkten weichen die auf der Sitzung sanktionierten Vorhaben von den bekannten BEG-Fördersätzen für 2024 ab. Sie haben die Akzeptanz der Regierung, müssen aber noch durch weitere parlamentarische Instanzen. Insofern haben die Einigungen auf dem Gipfel den Charakter von Vorschlägen. Einsprüche erwartet das Kabinett dennoch nicht. Das amtliche Prozedere kann allerdings bis Ende des Jahres dauern. Die korrigierte BEG soll jedoch zeitgleich mit dem novellierten Gebäudeenergiegesetz am 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Maßnahmen für mehr und klimagerechten Wohnraum
Um den Bau von Wohnungen zu fördern, hat die Bundesregierung einen Katalog mit insgesamt 14 Maßnahmen vorgelegt. Vorgesehen sind beispielsweise Steuervorteile für Bauherren, doch auch, dass zuvor geplante Energiestandards erst einmal nicht kommen sollen. Die Regierung will sich ferner auf EU-Ebene „für anspruchsvolle Sanierungsquoten für den gesamten Gebäudebestand“ einsetzen, aber gegen verpflichtende Sanierungen einzelner Wohngebäude. Der „Klimabonus“, der Hauseigentümer beim Tausch alter, fossiler gegen neue, klimafreundliche Heizungen fördert, soll erhöht und auch auf Wohnungsunternehmen und Vermieter ausgeweitet werden (bisher nur selbstnutzende Eigentümer). Bei Bauvorhaben soll es Steuervorteile durch besondere Abschreibungsregeln, die sogenannte Afa, geben. Den Ländern soll eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer ermöglicht werden. Die Bundesregierung sowie das für die BEG zuständige Bundesbauministerium gehen in einer schriftlichen Erläuterung auf die einzelnen Maßnahmen näher ein (Auszug):
- AFA: Die Bundesregierung hat im Rahmen des Wachstumschancengesetzes vorgeschlagen, eine degressive AfA in Höhe von jährlich sechs Prozent für neu errichtete Wohngebäude einzuführen; die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen. Sie schafft über diesen Mechanismus Investitionsanreize, die zur Stabilisierung der Bauwirtschaft beitragen können. Die Regelung sieht keine Baukostenobergrenzen vor. Es kann ab einem Effizienzstandard von EH 55 gebaut werden. Die degressive AfA wird für Gebäude gelten, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wird. Erstmals soll nicht der Bauantrag entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA sein, sondern der angezeigte Baubeginn. Die degressive AfA ergänzt die Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent und die Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Mietwohnungsneubau.
- Streichung EH 40 als gesetzlich verbindlicher Neubaustandard: Angesichts der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen in der Bau- und Wohnungswirtschaft durch hohe Zinsen und Baukosten wird die beabsichtigte Verankerung von EH 40 im GEG als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard in dieser Legislaturperiode ausgesetzt. Sobald bürokratiearm leistbar, soll der Klimaschutz auch bei Materialien und ihrer Produktion verankert werden, sodass die THG-Emissionen eines Gebäudes im gesamten Lebenszyklus in den Blick genommen werden, ohne dabei die aktuellen Anforderungen an den Wärmeschutz absenken zu müssen. Dadurch soll ein Anreiz gesetzt werden, zukünftig den Einsatz von nachhaltigen, nachwachsenden Baustoffen und Recyclingmaterial zu erhöhen. Bei der für 2024 geplanten Novellierung des Vergaberechts wird angestrebt Nachhaltigkeitskriterien stärker zu verankern.
- Sanierungsquote: Bei den Verhandlungen über die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) setzt man sich für anspruchsvolle Sanierungsquoten für den gesamten Gebäudebestand ein. Verpflichtende Sanierungen einzelner Wohngebäude sollen aber ausgeschlossen werden. Die im GEG bereits etablierten bedingten Anforderungen werden zielgerichtet weiterentwickelt.
- Beschleunigung Wohnungsbau: Der Bund wird in Städten und Kommunen mit angespannten Wohnungsmärkten den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle vereinfachen und beschleunigen. Dazu wird eine an die Generalklausel des § 246 Absatz 14 Baugesetzbuch (BauGB) angelehnte Sonderregelung befristet bis zum 31. Dezember 2026 geschaffen. Das BMWSB wird eine entsprechende Änderung des BauGB noch in diesem Jahr vorlegen.
- TA-Lärm: Die Bundesregierung wird in der TA Lärm in Form einer Experimentierklausel die Lärmrichtwerte bei heranrückender Wohnbebauung an Gewerbebetriebe anheben, also entschärfen. Über die Anwendung der Experimentierklausel entscheidet die Gemeinde im Bebauungsplan.
- Heizungsförderung: 75 statt 70 Prozent. Die BEG-Sanierungsförderung für den Einbau einer neuen klimafreundlichen Heizungsanlage – in der Höhe abhängig vom Einkommen – beträgt künftig 30 bis 75 Prozent (aktuell bis 70 Prozent). Die Richtlinie sieht einen sogenannten Klima-Bonus (Speed-Bonus) insbesondere für den Austausch besonders alter Heizungen vor. Die Bundesregierung erhöht den Speed-Bonus in 2024 und 2025 von 20 auf 25 Prozent und zieht die geplante Degression vor. Um jetzt einen Sanierungsimpuls zu setzen, soll der Speed-Bonus (Sanierung früher als Pflichttermin) 2026 und 2027 um jeweils fünf Prozent gesenkt werden, danach um drei Prozent. Die Bundesregierung weitet den Speed-Bonus zudem auch auf Wohnungsunternehmen sowie Vermieterinnen und Vermieter aus und motiviert damit Wohnungsunternehmen, zeitnah einen Beitrag zur Wärmewende zu leisten. Sie entlastet damit auch Mieterinnen und Mieter. Um einen weiteren Impuls für die Baukonjunktur zu setzen, soll die energieeffiziente Sanierung einen Schub bekommen. Die bisherigen Sanierungssätze von 15 Prozent als Zuschuss und 20 Prozent steuerliche Abschreibung sollen jeweils auf 30 Prozent angehoben werden. Im Sinne des Speed-Bonus sinkt der Zuschuss ab 2026 wieder auf 15 Prozent, die steuerliche Abschreibung auf 20 Prozent.
- Baugenehmigungen: Zur Baugenehmigungsgeschwindigkeit wird die Bundesregierung mit den 16 Ländern noch in diesem Jahr einen „Pakt für Planungs- und Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung“ abschließen. Die Länder planen bereits jetzt zur nächsten Fachkonferenz im November 2023 folgende Änderungen in den Landesbauordnungen vorzunehmen: Einmal bereits in einem Land erteilte Typengenehmigungen für das serielle und modulare Bauen erhalten bundesweit Gültigkeit und werden uneingeschränkt gegenseitig anerkannt. Außerdem wird die Dauer von allen Genehmigungsverfahren im Wohnungsbau zeitlich begrenzt. Es wird befristet bis 2026 in allen Landesbauordnungen eine bundesweit einheitliche Genehmigungsfiktion von drei Monaten eingeführt.
- Kältemittel: Der Bonus für natürliche Kältemittel in Wärmepumpen, Erdwärmepumpen und Grundwasserwärmepumpen in Höhe von fünf Prozent soll bleiben.
Zuschussförderungen können kombiniert werden
Soweit die Erläuterungen zu einigen der Vorschläge. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle soll künftig Folgendes gelten: Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 Euro pro Wohneinheit, wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt. Ohne Sanierungsfahrplan beträgt die Obergrenze 30.000 Euro. Diese Obergrenzen gelten allerdings zusätzlich zu den förderfähigen Investitionskosten für den Heizungstausch. Die Zuschussförderung für Effizienzmaßnahmen und die Zuschussförderung für den Heizungsaustausch können zukünftig also kombiniert werden. Günstige KfW-Kredite sollen die Sanierung künftig auch Eigentümern erleichtern, die aufgrund des Alters oder Einkommens sonst keinen Kredit mehr erhalten. Die Förderkredite sollen allen Haushalten bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 90.000 Euro zur Verfügung stehen.
Zuständigkeiten breit verteilt
Für die Förderung gibt es bislang zwar Verabredungen (Entschließungsantrag) mit den oben genannten Vorschlägen, aber noch kein beschlussfähiges Förderkonzept (Entwurf). Das Förderkonzept soll dem Haushaltsausschuss des Bundestags in den nächsten Tagen vorgelegt und dann begleitend zu den GEG-Gesetzesänderungen wirksam werden.
Generelles Problem der Gesetzes- und Vorschriftenarbeit: Die Ampel-Regierung hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) nicht mit den notwendigen Zuständigkeiten ausgestattet, um bezahlbares Bauen und Wohnen wirklich voranzubringen. So liegt beispielsweise nur die Neubauförderung in den Händen des BMWSB, während für die Sanierungsförderung das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zuständig ist. Zudem werden zahlreiche Förderprogramme von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) administriert, die wiederum in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) liegt. Auch die Aufsicht über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die die bundeseigenen Immobilien und Grundstücke verwaltet und verwertet, liegt beim BMF. Das ist naturgemäß um Budget-Einsparungen bemüht – in Teilen auf Kosten des Umweltschutzes.