Einkommensteuergesetz und BEG im Einklang: Das ändert sich
Wer in die energetische Sanierung eines Gebäudes investiert, kann nicht nur auf Zuschüsse aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude hoffen: Auch bei der Einkommensteuer gibt es Entlastungen. Allerdings fehlte hier zuletzt die Abstimmung. Jetzt bessert die Bundesregierung nach.
Nach Paragraf 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) werden energetische Maßnahmen am Eigentum des Steuerpflichtigen zusätzlich zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit einer Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen gefördert. Dabei orientieren sich die einzuhaltenden technischen Anforderungen an den Einzelmaßnahmen der BEG. Festgelegt sind sie in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV)“.
Nun wurden die Bestimmungen der BEG zuletzt mehrfach geändert, das EStG konnte aber nicht zeitnah angepasst werden. Dadurch bestehen Abweichungen zwischen der zuwendungsrechtlichen (BEG) und der ertragsteuerrechtlichen (EStG) Förderung von energetischen Gebäudesanierungen. Die Bundesregierung legte deshalb Anfang Juni einen Entwurf vor, der die beiden Rechtsnormen harmonisiert. Ihr Titel: „Dritte Verordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“. Wichtig: Die Verordnung bezieht sich nur auf die Sanierung, nicht auf Neuinstallationen im Neubau.
Steuerbegünstigung nur mit Messtechnik
Die Dritte Verordnung verfügt: „Zum Inkrafttreten: Paragraf 3 Anwendungsregelungen. Diese Fassung der Verordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden; sie gilt für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2024 begonnen wurde.“ Zur TGA: „Zur korrekten Auslegung einer Heizungsanlage (Vermeidung von über- oder unterdimensionierten Anlagen) ist die Dimensionierung der Anlage anhand einer Heizlastermittlung nach DIN EN/TS 12831 durchzuführen. Dabei sind Vereinfachungen möglich, siehe Leistungsbeschreibung im Bestätigungsformular für Einzelmaßnahmen der VdZ Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie.“ Zudem ist die Durchführung mehrerer Maßnahmen sowie die Installation gewisser technischer Komponenten für eine Steuerermäßigung zwingend erforderlich:
- Alle Energieverbräuche sowie alle erzeugten Wärmemengen eines begünstigten Wärmeerzeugers müssen messtechnisch erfasst sein.
- Alle begünstigten Heizsysteme müssen mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ausgestattet sein. Ausnahmen: Bei begünstigten Biomasseheizungen müssen lediglich die erzeugten Wärmemengen gemessen werden. Eine Effizienzanzeigepflicht besteht nicht.
- Bei begünstigten Wärmepumpen, die über das Medium Luft heizen, müssen die Wärmemengen gemessen werden. Eine Energieverbrauchsbilanzierung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2 ist dabei zulässig.
- Bei Wärme- und Gebäudenetzanschlüssen sind keine Energieverbrauchs- oder Effizienzanzeigen notwendig.
- Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils geltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen.
- Anpassung der Heizkurve an das Gebäude.
- Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät ist die Verbindung der Heizungsanlagen mit dem Internet herzustellen.
Gegenstand der Steuerermäßigung sind die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Wärmeerzeugung, die überwiegend (mit mehr als 50 Prozent der erzeugten Wärme) mindestens einem der folgenden Zwecke dienen:
- Warmwasserbereitung
- Raumheizung
- kombinierte Warmwasserbereitung und Raumheizung
- solare Kälteerzeugung.
Anlagen, die ausschließlich der Stromerzeugung dienen (zum Beispiel Photovoltaikanlagen), erfasst die Verordnung nicht. Bei Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Brennstoffzellenheizungen und der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen versorgten Wohneinheiten oder Flächen nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden.
Solarthermie, Biomasse, Wärmepumpen
Speziell zu solarthermischen Installationen, die den 20 Prozent Steuerbonus in Anspruch nehmen wollen, sagt der Entwurf: „Die Anlagen sind so zu realisieren, dass erneuerbare Energien im Gebäude oder in unmittelbarer Nähe zum versorgten Gebäude genutzt werden. Nicht förderfähig sind solarthermische Anlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (zum Beispiel Schwimmbadabsorber). Der jährlicher Kollektorertrag muss für flüssigkeitsdurchströmte Kollektoren mindestens 525 kWh/m2 betragen.“
Ausführlich geht die Vorlage auch auf technische Anforderungen an Pellets-, Scheitholz und anderen Biomasseheizungen ein, für die eine Steuerermäßigung beantragt ist. Wie auch auf Wärmepumpen. Diese müssen elektrisch angetrieben sein. Eine Tabelle listet die zu erreichende Energieeffizienz auf („jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz“ gemäß Öko-Design-Richtlinie). ETAs beschreibt, wie viel Primärenergie eine Wärmepumpe zur Erzeugung einer Kilowattstunde Heizwärme benötigt. Im Unterschied zu JAZ und COP betrachtet dieser Faktor also auch die Emissionen der Vorkette eines Energieträgers. Für die Berechnung dividiert man den saisonalen SCOP-Wert durch den Primärenergiefaktor des eingesetzten Stroms. Letzterer liegt in Europa durchschnittlich bei 2,5, weshalb dieser Wert heranzuziehen ist. Für ein SCOP von 3,0 errechnet sich mithin ein ETAs von 120 Prozent.
Für den Einbau von Gaswärmepumpen gibt es keine Steuerermäßigung
Begünstigte Optimierungsmaßnahmen
Folgende heizungsoptimierende Maßnahmen profitieren ebenfalls von Paragraf 35c Einkommensteuergesetz: Smart-Meter, Mess-, Steuerungs- und Regeltechnik für Heizungs-, Beleuchtungs-, Lüftungs- beziehungsweise Klimatechnik sowie Einbindung von Wetterdaten, auch als Multi-Sparten-Systeme inklusive Strom, Gas und Wasser, elektronische Heizkostenverteiler, Wasser- und Wärmemengenzähler zur Visualisierung und Analyse von Heizwärmeverbräuchen, elektronische Systeme zur Bereitstellung von Nutzerinformation bei nachlassender Systemeffizienz und der Anzeige von notwendigen Wartungsintervallen, zum Beispiel bei der Wärmeerzeugung.
Die Aufzählung ist nur ein Auszug aus den akzeptierten Optimierungen. Die Überreichung des Entwurfs der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag gibt dem Entwurf noch keine Gültigkeit. So können das Parlament und der Bundesrat noch Änderungswünsche einbringen.
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