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Rauchableitung 01.07.2017, 00:00 Uhr

Das andere Loch und sein Verschluss

Einige Leser werden sich erinnern, dass bereits im Jahr 2005 die Diskussion zu einem Loch und seinem Verschluss eröffnet wurde. Systematisch dargestellt wurden die einzuhaltenden Anforderungen bei den umgangssprachlich „Überströmöffnung“ genannten „Löchern“ zum Nachströmen von Zuluft oder Abströmen von Abluft. Die Herleitung der damaligen Ausführungen wurde im Ergebnis der in diversen Gremien geführten Diskussion bestätigt. Heutzutage sind Bauprodukte als Abschlüsse besonderer Art – Zulassungsbereich 6.50 des DIBt – am Markt verfügbar.

 

 

Foto: panthermedia/LucaLorenzelli

In diesem Beitrag soll nunmehr diskutiert werden, was an technischen Lösungen bauordnungsrechtlich zulässig ist, um ein anderes Loch zu verschließen: Gemeint sind die nach der Musterbauordnung vorgesehenen ständig freien Öffnungen am Kopf der Aufzugsschächte zur Rauchableitung.

Dargestellt werden soll, wozu diese Öffnungen dienen sollen. Ferner wird überlegt, was zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele zulässig ist, wenn die Öffnungen verschlossen werden.

Schutzziel

Das Schutzziel der Vorschriften des § 39 Abs. 3 MBO – Musterbauordnung – besteht darin, dass im Brandfall eine Rauchübertragung von einem Geschoss über den Aufzugsschacht in ein anderes Geschoss zu verhindern ist.

Das Ausgangsszenario ist folgendes: In einem Geschoss (Lüftungsgeschoss) erfolgt die Abführung von Luft ins Freie. Entweder durch eine mechanische Abluftanlage oder durch natürliche Lüftung. Durch diese Entlüftung wird in dem Lüftungsgeschoss ein Unterdruck zu anderen Geschossen im Gebäude entstehen. Dieses Druckgefälle zwischen den Geschossen muss ausgeglichen werden, was durch Nachströmen von Luft erfolgen wird. Diese Luft kann relativ einfach durch die Spalte der Fahrschachttüren aus einem Aufzugsschacht in das Lüftungsgeschoss nachströmen. In der Folge wird in anderen Geschossen Luft umgekehrt in den Aufzugsschacht strömen.

Wenn nun der Worst-Case eintritt und es in einem dieser anderen Geschosse brennt, würde über diese Strömungskaskade Brandrauch vom Brandgeschoss über den Fahrschacht in das Lüftungsgeschoss strömen können.

Bei solch einer Strömung wären die Schutzziele nicht erreicht. Daher sind im Aufzugsschacht am Kopf ständig freie Öffnungen vorzusehen, die für eine Ableitung von in den Schacht eingeschleppten Brandrauch ins Freie sorgen sollen.

Rauchübertragung von Geschoss zu Geschoss versus Fahrschachtentrauchung. Bild: FeuerTrutz Magazin

Rauchübertragung von Geschoss zu Geschoss versus Fahrschachtentrauchung. Bild: FeuerTrutz Magazin

Es wird davon ausgegangen, dass der natürliche Auftrieb in dem Schacht (durch den Wärmeeintrag über die Schachtwände) für eine größere Druckdifferenz sorgt, als die Entlüftung im Lüftungsgeschoss.

Es heißt hierzu in § 39 Abs. 3 MBO – Aufzüge: „Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 v. H. der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.“

Für die weiteren Ausführungen ist es von Bedeutung, dass auf ein ausschließliches manuelles Betätigen von in die freien Öffnungen eingebauten Abschlüssen verzicht wurde. Es ist also kein Öffnen vom Erdgeschoss bzw. obersten Geschosse im Gegensatz zu den geforderten Rauchabzugsöffnungen im notwendigen Treppenraum möglich.

Nicht aufgenommen in § 39 MBO ist eine Vorschrift anlog zu § 35 Absatz 8 MBO – Notwendige Treppenräume, Ausgänge. Dort heißt es: „Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.“

Daran erkennt man auch, dass die Öffnungen für den Rauchabzug in den Fahrschächten grundsätzlich offen sein sollen. Verschlüsse sind aber zulässig, wenn sie im Brandfall selbsttätig öffnen und mindestens von einer geeigneten Stelle per Handbetätigung geöffnet werden können.

Der Verschluss und die EnEV

In der Fachwelt wird nun die Behauptung verbreitet, dass z. B. aus Gründen der Energieeinsparung die Öffnungen der Aufzugsschächte mit Produkten verschlossen werden müssten. Solch eine Anforderung würde sich aus der bundesgesetzlichen Vorschriftenlage der Energieeinsparverordnung (EnEV) ergeben.

Die Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz – der Konferenz der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder (ARGEBAU) – hat sich bereits mit der Auslegung zum § 6 EnEV befasst, wie der 11. Staffel Auslegungsfragen der EnEV (Web-Seite der ARGEBAU unter Mustervorschriften / Mustererlasse http://www.is-argebau.de/) zu entnehmen ist.

Zu der Fragestellung, ob die aufgrund anderer Rechtsbereiche (wegen der Sicherheit oder des Brandschutzes) erforderlichen Öffnungen (z. B. Rauchabzugsöffnung bei Aufzugsschächten) ebenfalls den Anforderungen nach § 6 EnEV genügen müssten, erging sinngemäß folgende Antwort: „Die aufgrund anderer ordnungsrechtlicher Anforderungen (also auch denen der MBO) für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Gebäudes geforderten Undichtigkeiten werden von der Dichtheitsanforderung des § 6 EnEV nicht erfasst. Allerdings spricht aus Sicht der EnEV nichts gegen den Einsatz von sinnvollen gebrauchstauglichen technischen Möglichkeiten, derartige Öffnungen/Einrichtungen verschließbar auszuführen.“

Zu klären wäre jetzt, welche Möglichkeiten bestehen, die als gebrauchstauglich gelten würden. Dazu ist zu klären, ob und wie bei Verwendung eines Bauproduktes oder Anwenden einer Bauart die beschriebenen Schutzziele erfüllt werden.

Erforderlichkeit und Art der Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweise

In den nachfolgend beschriebenen Varianten wird davon ausgegangen, dass die gem. § 39 Abs. 3 MBO geforderte Rauchableitungsöffnung mit einem geeigneten Bauprodukt verschlossen werden soll. Dieses Bauprodukt muss unverzüglich bei Eindringen von Rauch in den Fahrschacht den erforderlichen Querschnitt der Rauchableitungsöffnung freigeben oder es muss eine wirksame gleichwertige maschinelle Rauchableitung erfolgen.

Deshalb muss das System aus drei Einheiten bestehen:

  • dem Verschluss der Rauchableitungsöffnung
  • der „Raucherkennungsanlage“ im Fahrschacht (auszuführen als Brandmeldeanlage für die Rauchableitungsöffnung, welche ggf. auch durch eine weitere Brandmeldanlage für das Gebäude angesteuert werden darf), welche auch bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung eine hinreichend lange Zeit funktioniert (30 bis 90 Minuten in Abhängigkeit der Gebäudeklasse bzw. des Sonderbaus)
  • der elektrischen / pneumatischen / motorischen Verknüpfung von der „Raucherkennungsanlage“ und dem Öffnungsmechanismus des Verschlusses der Rauchableitungsöffnung.

Durch diese drei Einheiten kann dann sichergestellt werden, dass der Verschluss der Rauchableitungsöffnung selbsttätig die Positionsstellung „offen“ einnimmt, sobald Rauch in den Fahrschacht eindringt.

Hinsichtlich der Bauprodukte kommen die Varianten a) bis c) in Betracht:

a) Einbau einer natürlichen oder maschinellen Rauchabzugsanlage in Verbindung mit einer Ansteuerung durch eine Brandmeldeanlage im Fahrschacht (und ggf. den Vorräumen) sowie der zugehörigen Steuerung aus Bauprodukten, die alle über eigene Verwendbarkeitsnachweise verfügen (praktisch kann aus diesen Produkten auch eine andere Rauchabzugsanlage, z.B. für eine Hallenentrauchung errichtet werden). Verwendete Bauprodukte wären hier mindestens ein natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät gem. DIN EN 12101–2 mit CE-Kennzeichnung und Brandmelder der Kenngröße Rauch aus der Normenreihe EN 54. Im Ergebnis ist hier kein weiterer Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Denn die Errichtung einer natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlage für andere Anwendungsfälle bedarf keiner allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung – AbZ – und keines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses – AbP -, insofern wäre auch der Fall Fahrschachtentrauchung nicht anders zu beurteilen.

b) Einbau von Bauprodukten, für die keine Verwendbarkeitsnachweise vorliegen. Dies könnten z.B. motorbetriebene Jalousielamellenfenster sein, die nicht nach DIN EN 12101–2 geprüft und zertifiziert sind, also kein CE-Zeichen tragen dürfen.

In diesem Fall bedürfen die einzelnen Bauprodukte ohne Verwendbarkeitsnachweis einer AbZ oder eines AbP bzw. einer allgemeinen Bauartgenehmigung. Das Zusammenfügen zu einer Anlage, die der Entrauchung dienen soll, erfolgt nach den gleichen Regeln, wie in Fall a) beschrieben.

c) Einbau eines Bauproduktes (dessen Name noch zu finden ist – z. B. Fahrschacht-Rauchabzugssystem), das als nicht geregeltes Bauprodukt einer AbZ bedarf. Dies könnte ein System sein, welches aus geregelten Bauprodukten, z. B. Rauchmeldern nach EN 54, und nicht geregelten Bauprodukten, z.B. motorbetriebenen Jalousielamellenfenster, besteht.

Für diese Gesamtheit von Fahrschacht-Rauchabzugssystem wären dann Zulassungskriterien zu definieren, z. B. dass für die einzelnen Komponenten prüftechnisch ein entsprechend gleichwertiges Leistungsvermögen nachgewiesen wird, wie bei den Bauprodukten in Fall a), allerdings könnte möglicherweise auf die eine oder andere normative Anforderung der geregelten Produkte wegen der besonderen Beurteilung im Zulassungsverfahren verzichtet werden.

Hinzuweisen ist allerdings auch darauf, dass in den Varianten a) bis c) die einzelnen Produkte nur in der vorgesehenen Zusammenstellung genutzt bzw. nicht beliebig durch einzelne andere Produkte ersetzt werden können.

Von Dipl.-Ing. Knut Czepuck

Dipl.-Ing. Knut Czepuck, Ministerialrat im für das Bauen zuständigen Ministerium des Landes NRW.