GEG: Welche Regelungen gelten nun beim Heizungstausch?
Nach mehrmonatigen Diskussionen hat der Deutsche Bundestag am 8. September das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Die wesentlichen Änderungen im Überblick.
Defekte Heizung und Übergangsfristen: Kaputte Heizungen im Bestand dürfen laut neuem GEG grundsätzlich repariert und weiterbetrieben werden. Ist eine Heizung irreparabel, bleiben dem Hauseigentümer im Regelfall fünf Jahre, um eine neue Heizung einzubauen, die das 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Ziel erreicht. Bis dahin kann übergangsweise etwa auf eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung zurückgegriffen werden. Für Mehrfamilienhäuser gelten abhängig von der bisherigen Anlage sowie der kommunalen Wärmeplanung teils deutlich längere Übergangsfristen. Das Klimaschutzgesetz schreibt jedoch vor, dass alle Heizungen ab 2045 klimaneutral sein müssen.
Längere Übergangsfristen für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken
Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die zu 65 Prozent auf erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen.
Sonderregeln für Gasheizungen
Wenn eine Gasheizung eingebaut wird, bevor die neuen GEG-Regeln gelten, muss diese ab 2029 zu anteilig 15 Prozent mit klimaneutralem Gas (beispielsweise aus Biomasse oder Wasserstoff) betrieben werden. Besagter Pflichtanteil steigt 2035 auf 30 Prozent, 2040 auf 60 Prozent. Sobald die GEG-Regeln gelten (ab 1. Januar 2024), ist der Einbau einer Gasheizung noch erlaubt, wenn diese auf Wasserstoff umgestellt werden kann und die Wärmeplanung der Kommune ein entsprechendes Versorgungsnetz vorsieht. Die Umstellung auf Wasserstoff muss dann bis 2045 erfolgen. Das heißt: Auch wenn kein Versorgungsnetz mit Wasserstoff geplant ist, dürfen theoretisch weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent klimaneutral betrieben werden. Denkbar ist der kombinierte Betrieb zum Beispiel mit einer Wärmepumpe, wenn die Gasheizung dann nur an besonders kalten Tagen läuft.
Pelletheizungen aufgewertet
Pelletheizungen sind wie elektrische Wärmepumpen, Solarthermie- oder Erdwärmesysteme GEG-konform. Der ursprüngliche Plan, Pelletheizungen nur unter Auflagen und in Bestandsgebäuden zuzulassen, wurde gekippt.
Stärkung der Fernwärme
Geplant ist ein Ausbau der Wärmenetze sowie deren Umstellung auf erneuerbare Energien. Verpflichtende Vorgaben wurden gestrichen. Die Verantwortung liegt beim Wärmenetzbetreiber. Für Verbraucher gilt: Ein Fernwärmeanschluss erfüllt die GEG-Anforderungen.
Mehrere Heizungs-Förderungen kombinierbar
Genaue Regeln zur finanziellen Förderung sind im GEG nicht enthalten, doch die Bundesregierung hat sich verständigt auf einen maximalen Fördersatz von 70 Prozent aufzustocken. Grundsätzlich sollen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer beim Umrüsten auf eine klimafreundlichere Heizung mit 30 Prozent der Kosten unterstützt werden. Wer im Eigenheim wohnt, kann zudem 20 Prozent „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ beantragen. Wer über weniger als 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltseinkommen verfügt, kann weitere 30 Prozent Förderung erhalten. Das gilt beispielsweise für viele Rentnerhaushalte. Die drei Förderkomponenten können kombiniert werden, sind zusammengenommen aber bei 70 Prozent sowie einer maximalen Fördersumme gedeckelt. Kosten für Einfamilienhäuser sind bis 30.000 Euro förderwürdig (maximale Fördersumme 21.000 Euro). Bei neuen Gasheizungen kommen nur zusätzliche Kosten für die potenzielle Umrüstung auf Wasserstoff für die Förderung infrage.
Neu erhältlich wird auch ein Kreditangebot sein – zinsvergünstigt für Antragstellende bis zu einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von 90.000 Euro pro Jahr – für Heizungstausch und Effizienzmaßnahmen.
Förderung von grünem Strom
Ab dem 26. September 2023 können Anträge, für das 500-Millionen-Euro Förderprogramm für die Kombination aus Solaranlage, Stromspeicher und Wallbox (zur eigenen Nutzung) gestellt werden. Die maximale Förderhöhe beträgt 10.200 Euro. Das hat Verkehrsminister Volker Wissing quasi mit der Verabschiedung des GEG verkündet. Im Detail: 600 Euro pro einem Kilowattpeak der PV-Anlage bis zu einem Maximum von 6.000 Euro, 250 Euro pro einem Kilowattpeak des Stromspeichers bis zu einem Maximum von 3.000 Euro und 600 Euro für eine Wallbox und 1.200 Euro für eine bidirektional ladende Wallbox. Die Anträge können voraussichtlich über das Zuschussportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) eingereicht werden. Die Förderung gilt nicht für gewerblich genutzte Gebäude.
Beratung verpflichtend
Der Einbau einer Öl- oder Gasheizung kann sich wegen der Ausweitung des Emissionshandels und steigender Netzentgelte wegen immer weniger Gasanschlüssen als Kostenfalle entpuppen. Auch die Pflicht zum anteiligen Betrieb mit Wasserstoff oder Biogas treibt die Kosten. Konventionelle Heizungen sollen ab Januar 2024 deshalb nicht mehr ohne professionelle Beratung eingebaut werden dürfen. Qualifiziert dafür sind neben Energieberaterinnen und -beratern etwa Schornsteinfegerinnen und -feger, Heizungsinstallateurinnen und -installateure oder Elektrotechnikerinnen und -techniker.
Freie Wahl bei 65-Prozent-Regel
Um die 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel zu erfüllen, können Eigentümer eine individuelle Lösung umsetzen und den „Erneuerbaren-Anteil“ rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Optionen frei wählen. Diese sind der Anschluss an ein Wärmenetz, eine elektrische Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung, eine Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel) oder eine Heizung auf Basis von Solarthermie. Auch die Möglichkeit einer „H2-Ready“-Gasheizung ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff).
GEG Ende September noch im Bundesrat
Zum Hintergrund: Das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gebäudeenergiegesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Der Bundesrat will sich Ende September damit befassen. Bei dem GEG handelt es sich allerdings um ein sogenanntes „Einspruchsgesetz“, das ohne direkte Zustimmung des Bundesrates in Kraft treten kann, da die Länder sich nicht an der Finanzierung des Heizungsumbaus beteiligen müssen. Der Einfluss des Bundesrates ist also geringer als bei Zustimmungsgesetzen. Er kann zwar seine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen, indem er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Dieser Einspruch kann aber mit der absoluten Mehrheit im Bundestag (Mehrheit der Mitglieder = Kanzlermehrheit) überstimmt werden.