Heizkosten: Mehr Transparenz und weniger Aufwand für den Verbraucher
Neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler müssten eigentlich schon seit vorigem Jahr fernablesbar sein. So sieht es die novellierte EU-Energieeffizienzrichtlinie vor. Allerdings hakte es in Deutschland bisher bei der Umsetzung der Brüsseler Vorgabe. Jetzt hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einen Referentenentwurf zur Änderung der Heizkostenverordnung vorgelegt.
Der jetzt durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegte Entwurf der Heizkostenverordnung verlangt in einer 1:1-Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie EU 2018/2002, dass neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler ab Inkrafttreten der Verordnung fernablesbar sein müssen. Bereits installierte Geräte müssen bis zum 1. Januar 2027 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder ersetzt werden, sofern dies technisch machbar ist oder nicht zu einer unbilligen Härte führt. Fernablesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfassung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutzeinheiten abgelesen werden kann. So genannte „Walk-by-“ und „Drive-by-“Technologien werden damit als fernablesbar definiert. Beim „Walk-by“/ „Drive-by“-Funk genügt es, wenn ein Mitarbeiter des Messdienstes in die Nähe des Hauses kommt, um mit einem mobilen Auslese-Empfangsgerät die Verbrauchsdaten auf Knopfdruck abzuholen. Die Ablesung erfolgt unabhängig von der Anwesenheit des Nutzers, ein Betreten der Räumlichkeiten entfällt.
Mehr Transparenz: Regelmäßige Informationen für den Endnutzer
Die EU-Richtlinie sieht aber noch weitere Änderungen vor und stärkt damit die Transparenz für den Endverbraucher: Gebäudeeigentümer beziehungsweise Vermieter müssen den Endnutzern (im Regelfall: Mietern) in den Fällen, in denen fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, mindestens zweimal im Jahr, ab dem 1. Januar 2022 während der Heizperiode mindestens monatlich, Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen zur Verfügung stellen. Zusammen mit den Rechnungen sind sie ferner verpflichtet dem Nutzer weitere Informationen zu übermitteln. Dazu gehören unter anderem Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit Vergleichswerten zum Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Für Fernwärmekunden hat das BMWi einen parallelen Verordnungsentwurf vorgelegt. Er regelt gleichsam, wie oft und mit welchen Inhalten Rechnungen und Verbrauchsinformationen erfolgen müssen und dass die Fernablesbarkeit der Zähler gewährleistet sein muss. Zusätzlich ist eine Festlegung geplant, dass die Verbrauchserfassung bei Fernwärmekunden mit geeichten Zählern erfolgen soll.
Entwurf soll Wettbewerb unter den Messdienstfirmen erhöhen
Zusätzlich zur Umsetzung des EU-Rechts sieht der Änderungsentwurf vor, dass die fernablesbaren Systeme künftig interoperabel sein müssen. Damit kommt die Verordnung der Empfehlung des Bundeskartellamtes aus seiner Sektoruntersuchung „Submetering“ nach. In dem Bericht bemängelt die Behörde den mangelndem Binnenwettbewerb zwischen den Marktführern sowie von Marktzutrittsschranken – und empfahl gesetzliche Maßnahmen zur Stärkung des Wettbewerbes, um auf diese Weise sinkende Preise und damit eine Entlastung von Wohnungseigentümern und Mietern zu initiieren. Als Wettbewerbshindernisse sieht das Kartellamt insbesondere lange Vertragslaufzeiten – unter anderem aufgrund von unterschiedlichen Eichfristen beziehungsweise Batterielaufzeiten für verschiedene Zählerarten – sowie die meist fehlende Interoperabilität von Zählersystemen. Die Verordnung geht jetzt durch die Parlamentarischen Instanzen.
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