Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach der VOB/B
Stundenlohnarbeiten stellen nach der VOB/B eine Ausnahme dar. Der Auftragnehmer hat zu beweisen, dass Stundenlohnarbeiten vereinbart waren und in welchem Umfang sie erbracht worden sind.
Der Unternehmer kann nur auf der Basis von Stundenlöhnen abrechnen, wenn dies wirksam vereinbart worden ist, § 2 Abs. 10 VOB/B. Gemeint ist eine konkrete, auf bestimmte Leistungen bezogene Vereinbarung. Daher genügt die bloße Preisabfrage im Leistungsverzeichnis (so genannte „angehängte Stundenlohnarbeiten“), auch wenn sie sich auf eine konkrete Stundenzahl bezieht, den Anforderungen des § 2 Abs. 10 VOB/B nicht. Die Vereinbarung muss ferner ausdrücklich getroffen worden sein; stillschweigende oder konludente Vereinbarungen genügen nicht. Die bloße Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln stellt keine (nachträgliche) Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten dar, wenn es nicht besondere Anhaltspunkte für das Gegenteil gibt.
Planer ist nicht bevollmächtigt
Die Vereinbarung muss durch den Auftraggeber selbst getroffen werden. Der bauleitende Planer ist dazu generell nicht bevollmächtigt, auch dann nicht, wenn er berechtigt ist, die Stundenlohnzettel abzuzeichnen. Eine Form ist für die Vereinbarung nicht vorgesehen, so dass eine mündliche Beauftragung genügt. Eine Klausel, wonach Stundenlohnarbeiten nur schriftlich wirksam beauftragt werden können, ist aber auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam, weil sie den Unternehmer nicht unangemessen benachteiligt: Er ist ohnehin für den Nachweis einer Beauftragung beweisbelastet und wird im eigenen Interesse für eine schriftliche Niederlegung sorgen. Allerdings geht eine mündliche (vom Auftragnehmer zu beweisende) Individualabrede jeder Schriftformregelung vor. Die Forderung des § 2 Abs. 10 VOB/B, die Vereinbarung müsse vor Beginn der Arbeiten erfolgen, hat im Ergebnis keine Wirkung: Wenn die Parteien sich – wann auch immer – über die Erbringung von Stundenlohnarbeiten einigen, ist dies wirksam und verbindlich.
Gibt es keine (wirksame) Vereinbarung über Stundenlohnarbeiten, bleiben die ausgeführten Leistungen nicht allein deshalb vergütungsfrei. Vielmehr kann sich die Vergütung aus § 2 Abs. 5, 6 oder 8 VOB/B ergeben. Die Leistungen sind dann wie nachträglich geforderte zusätzliche oder geänderte Leistungen auf der Basis der fortgeschriebenen Auftragskalkulation zu vergüten.
Regularieren für Stundenlohnarbeiten
Sind Stundenlohnarbeiten im Sinne des § 2 Abs. 10 VOB/B vereinbart worden, gilt:
Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung; hierfür spielen die „angehängten“ Stundenlohnarbeiten eine Rolle. Gibt es keine Vereinbarung, ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VOB/B die ortsübliche Vergütung maßgeblich, also der Stundensatz, der für vergleichbare Leistungen am Ort der Baustelle üblicherweise bezahlt wird. Lässt sich diese Vergütung nicht ermitteln, werden dem Auftragnehmer seine Aufwendungen erstattet, vgl. im Einzelnen § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VOB/B.
Vor Aufnahme der Stundenlohnarbeiten muss diese Tatsache dem Auftraggeber angezeigt werden. Er soll auf diese Weise die Möglichkeit haben, zeitnah den tatsächlichen Umfang der Stundenlohnarbeiten zu prüfen. Die unterlassene Anzeige lässt jedoch den Vergütungsanspruch nicht entfallen, sondern führt allenfalls zu Schadensersatzansprüchen, wenn gerade durch die Unterlassung der Anzeige dem Auftraggeber ein Schaden entstanden ist.
Der Auftragnehmer hat seine Arbeiten durch Stundenlohnzettel nachzuweisen. Der Begriff des Stundenlohnzettels greift zu kurz, die Aufstellung muss einerseits Auskunft über die geleisteten Stunden nach Anzahl und Gegenstand geben (wobei die Mitarbeiter namentlich und nach ihrer Qualifikation benannt werden müssen), andererseits aber auch über Materialaufwand, Geräteeinsatz, Frachtkosten und etwaige sonstige Sonderkosten. Angemessene Zuschläge für Gemeinkosten und Gewinn sind zu berücksichtigen.
Stundenlohnzettel sind kurzfristig, typischerweise werktäglich oder wöchentlich, einzureichen. Der Auftraggeber hat die Stundenlohnzettel zu bescheinigen und unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen, an den Auftragnehmer zurückzugeben, § 15 Abs. 3 Satz 3 VOB/B. Die Bescheinigung soll späteren Unsicherheiten oder Differenzen zwischen den Parteien vorbeugen. Mit der Rückgabe der Stundenlohnzettel werden dem Auftraggeber alle Einwendungen gegen den Inhalt der Stundenlohnzettel abgeschnitten, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt waren. Das betrifft regelmäßig Art und Umfang der dokumentierten Leistungen. Sind die Stundenlohnzettel aus Sicht des Auftraggebers unrichtig, sind sie mit einem entsprechenden Vorbehalt zu bescheinigen. Unternimmt der Auftraggeber nichts oder versäumt er die Frist, gelten die Stundenlohnzettel als anerkannt.
Trotz der Anerkenntniswirkung kann aber geltend gemacht werden, dass es keine Stundenlohnvereinbarung gab, dass die Personal- oder Sachaufwendungen zur Erbringung der Leistung nicht erforderlich waren oder dass die in den Stundenlohnzetteln aufgeführten Leistungen überhaupt nicht erbracht worden sind.
Sind die Stundenlohnzettel nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht worden, lässt das den Vergütungsanspruch nicht entfallen. Der Auftragnehmer kann sich aber nicht auf die Stundenlohnzettel berufen. Vielmehr ist bei Zweifeln über den Umfang seiner Leistungen gemäß § 15 Abs. 5 VOB/B auf Verlangen des Auftraggebers für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung zu vereinbaren, die den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit, Verbrauch von Material, Geräte- und Maschineneinsatz etc. zuzüglich Gewinn nach dem Verfahren des § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B abgilt.
Dr. Reinhard Voppel Rechtsanwaltskanzlei Osenbrück, Bubert, Kirsten, Voppel Bild: Foto Stephan Behrla/Nöhrbaß GbR