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Abrechnung 01.10.2017, 00:00 Uhr

Vergütungsforderung bei nicht prüfbarer Schlussrechnung

Bei einem VOB-Vertrag wird die Forderung aus der Schlusszahlung fällig, wenn die Leistung abgenommen ist, eine prüfbare Schlussrechnung vorgelegt und diese vom Auftraggeber geprüft worden ist oder die Prüffrist verstrichen ist. Es gibt aber eine Reihe von Gesichtspunkten, die die Vertragsparteien zu beachten haben.

 

 

Foto: PantherMedia / AndreyPopov

Das OLG Köln hat wichtige Fragestellungen in einer Entscheidung (Urteil vom 2.4.2015 – 24 U 175/14 –) zusammengefasst: Der Kläger war mit Trockenbau- und Putzarbeiten auf der Grundlage eines Detailpauschalvertrages beauftragt. Der beklagte Auftraggeber hat den Vertrag gekündigt und für den Kläger ein Baustellenverbot verhängt. Der Kläger hat eine Schlussrechnung gestellt und macht nunmehr aus dieser Rechnung Restwerklohn geltend. Eine Abnahme der Leistung hat nicht stattgefunden. Der Beklagte bestreitet die Prüffähigkeit der Schlussrechnung.

Streitig ist, ob die Kündigung aus wichtigem Grund stattgefunden hat oder nicht; das Gericht geht zugunsten des Klägers vom letzten Fall aus. Dennoch wird der Anspruch auf Restvergütung komplett abgewiesen.

Nicht zwangläufig Abnahme vor Rechnung

Grundsätzlich ist die Abnahme nach § 641 Abs. 1 BGB, der auch im Rahmen von VOB-Verträgen gilt, Voraussetzung für die Fälligkeit der Schlussrechnung. Wenn allerdings der Auftraggeber nur noch Schadensersatz für (angebliche) Mängel und keine Nacherfüllungsleistungen verlangt, tritt nach allgemeiner Ansicht zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis ein, bei dem es nur noch um den Ausgleich der gegenseitigen Forderungen geht. Dann bedarf es der Abnahme für die Fälligkeit der Schlussrechnung nicht. Da eine Abnahme auch nicht verlangt worden ist, steht dieser Gesichtspunkt der Klageforderung nicht entgegen.

Auch im Falle einer Kündigung hat der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen, § 8 Abs. 7 VOB/B; auch das ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung. Bei einem gekündigten Vertrag gehört zur Prüffähigkeit der Rechnung insbesondere auch eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen. Bei einem Pauschalvertrag sind die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen zudem anhand des ausgehandelten Pauschalpreises zu bewerten. Beide Anforderungen sind in der streitigen Schlussrechnung nicht vollständig erfüllt. Der Auftraggeber kann sich allerdings auf die mangelnde Prüffähigkeit nicht mehr berufen, wenn er diese nicht innerhalb von regelmäßig 30 Tagen (ausnahmsweise, wenn eine Prüffrist für die Schlussrechnung von 60 Tagen vereinbart ist, innerhalb von 60 Tagen) unter konkreter Angabe der nicht prüffähigen bzw. fehlenden Angaben gerügt hat. Dies war im vorliegenden Fall nicht erfolgt.

Damit ist die Fälligkeit der Forderung des Klägers gegeben.

Einwendungen trotz mangelnder Prüffähigkeit

Die Tatsache, dass sich der Auftraggeber nicht mehr auf mangelnde Prüffähigkeit berufen kann, hindert ihn jedoch nicht, Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung geltend zu machen, was aber an der nach Ablauf der 30-Tagesfrist eingetretenen Fälligkeit nichts ändert. Soweit der Auftraggeber die Rechnung nicht prüfen kann, kann er die Bezahlung verweigern, da der Auftragnehmer seiner Leistung darlegen und ggf. beweisen muss.

Klagt der Auftragnehmer die offene Vergütung auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Rechnung ein, ergibt sich noch ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt: Der Kläger hat seinen Anspruch schlüssig darzulegen; daraus muss sich – das Gegenvorbringen des Beklagten bleibt zunächst unberücksichtigt – die Berechtigung der geltend gemachten Forderung ergeben. Fehlt es an einer schlüssigen Darstellung und wird diese trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachgeholt, ist die Klage als (endgültig) unbegründet abzuweisen. Wird der Anspruch aufgrund einer nicht prüffähigen Rechnung geltend gemacht, ist er zugleich auch nicht schlüssig dargetan, weil sich schon nach dem Klägervortrag die Berechtigung der Forderung nicht ergibt. Der Kläger kann dann wegen der Rechtskraft der Entscheidung seine Forderung auf Restvergütung nicht mehr, auch nicht bei nachträglicher Neuaufstellung der Rechnung, einklagen.

Eine komplette Abweisung der Klage kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Klageforderung insgesamt nicht schlüssig ist. Kann die Schlüssigkeit eines bestimmten Teils der Forderung festgestellt werden, kann insoweit ein Mindestwerklohn zugesprochen und damit der Klage zumindest teilweise stattgegeben werden.

Die dargestellten Grundsätze gelten grundsätzlich ebenso auch im Hinblick auf die Schlussrechnung von Ingenieuren. Ihre Fälligkeit setzt neben der Abnahme eine prüffähige Rechnung voraus; die mangelnde Prüffähigkeit kann nur innerhalb bestimmter Zeit geltend gemacht werden. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Rechnung können geltend gemacht werden, auch wenn der Auftraggeber sich auf die mangelnde Prüffähigkeit nicht mehr berufen kann. Eine auf eine nicht prüffähige Rechnung gestützte Klage ist als unschlüssig anzusehen und – wenn die Rechnung trotz entsprechenden Hinweises nicht korrigiert wird – endgültig abzuweisen.

Von Dr. Reinhard Voppel

Dr. Reinhard Voppel Rechtsanwaltskanzlei Osenbrück, Bubert, Kirsten, Voppel Bild: Foto Stephan Behrla/Nöhrbaß GbR