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Rechnungen auf der Baustelle 15.11.2024, 09:58 Uhr

Was ist bei Skontovereinbarungen zu beachten?

Vertragsparteien können einen Skonto vereinbaren, um dem Auftraggeber einen Anreiz für eine zügige Zahlung zu geben. Dem Auftragnehmer verschafft sie schneller Liquidität. Doch was ist dabei zu beachten?

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Foto: Panthermedia/discovery (YAYMicro)

Skonto ist ein prozentualer Teilerlass der Vergütungsforderung unter der Bedingung, dass der Auftraggeber den Rechnungsbetrag innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang der Rechnung und regelmäßig vor Fälligkeit bezahlt. Zahlt der Auftraggeber nicht rechtzeitig, entfällt der Abzug.

Ein Skonto setzt eine ausdrückliche Vereinbarung voraus, was Paragraf 16 Absatz 5 Nr. 2 VOB/B (überflüssigerweise) betont. Die Vereinbarung kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wirksam erfolgen. Sie muss inhaltlich vollständig und klar erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen (Skontofrist und ihr Beginn) und in welcher Höhe ein Skontoabzug zulässig sein soll, sonst ist sie unwirksam.

Skonto bei öffentlichen Aufträgen

Bei öffentlichen Aufträgen ist Paragraf 16d Abs. 4 Satz 2 (EU) VOB/A zu beachten. Danach darf ein Skonto nur gewertet werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich dazu aufgefordert hat, einen Skonto anzubieten. Damit soll im Sinne der Transparenz allen Bietern deutlich gemacht werden, dass ein Skonto in die Wertung einfließen soll. Sofern der Auftraggeber die Skontobedingungen nicht vorgegeben hat, muss das Angebot des Bieters die Bedingungen vollständig enthalten, sonst kann der Skonto nicht gewertet werden. Wird nur zum Angebot eines Skontos aufgefordert, ist das aus Bietersicht so zu verstehen, dass nur solche Bedingungen berücksichtigt werden können, die der Auftraggeber realistischerweise wird erfüllen können (BGH, Urteil vom 11.3.2008 – X ZR 134/05). Ist dies zweifelhaft, ist der Skonto nicht zu werten. Wird ein nicht angeforderter Skonto angeboten, führt das nicht zum Ausschluss des Angebots; der Skonto darf aber nicht gewertet werden. Erhält der Bieter den Auftrag und hält der Auftraggeber die Skontobedingungen ein, darf er gleichwohl den Skonto abziehen.

Für welche Rechnung gilt der Skonto?

Aus der Vereinbarung muss abgeleitet werden, ob der Skonto nur von der Schlussrechnung oder auch von Abschlagsrechnungen abgezogen werden darf. Fehlt eine eindeutige Vereinbarung, wird überwiegend angenommen, dass der Skonto sich nur auf die Schlussrechnung bezieht. Eine Vereinbarung, die etwa allgemein Skonto „10 Werktage nach Rechnungseingang“ vorsieht, bezieht sich mangels Differenzierung auf alle Rechnungen.

Die Berechtigung des Skontoabzugs ist bei jeder Rechnung gesondert zu betrachten. Ist nur die Schlussrechnung skontierungsfähig, kann der Skonto auch abgezogen werden, wenn Abschlagsrechnungen verspätet geleistet wurden. Bezieht sich der Skonto auf alle Rechnungen, kann der Skonto bei Abschlagszahlungen oder der Schlusszahlung auch dann abgezogen werden, wenn andere Abschlagsrechnungen zu spät bezahlt worden sind. Nicht unumstritten ist, ob Skonti bei Abschlagszahlungen behalten werden dürfen, wenn die Schlusszahlung nicht fristgerecht beglichen worden ist; die Rechtsprechung bejaht das (OLG Köln, Urteil vom 30.1.1990 – 22 U 181/89; OLG Hamm, Urteil vom 5.7.2024 – 12 U 95/22). Nur dann, wenn sich aus der Skontoabrede ausdrücklich ergibt, dass der Skontoabzug von der rechtzeitigen Zahlung aller Rechnungen abhängt, führt eine verspätete Zahlung dazu, dass ein Skontoabzug gar nicht mehr zulässig ist.

Die Skontofrist beginnt regelmäßig mit Eingang der Rechnung beim Auftraggeber. Der Auftraggeber kann den Beginn nicht von Handlungen Dritter (Zeitpunkt der Rechnungsprüfung durch den Objektüberwacher, Zahlungen des Hauptauftraggebers an den Generalunternehmer) abhängig machen. Eine nicht prüffähige Rechnung setzt die Skontofrist nicht in Gang, allerdings wird zum Teil verlangt, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb der Skontofrist auf die mangelnde Prüfbarkeit hinweisen müsse.

Der Auftraggeber muss die jeweilige Rechnung im berechtigten Umfang vollständig bezahlen. Berechtigte Kürzungen (Aufmaßkorrekturen, Einbehalte wegen Mängeln) hindern den Skontoabzug nicht. Bei unberechtigten Kürzungen entfällt insgesamt für diese Rechnung der Skonto, er kann insbesondere auch nicht auf den bezahlten Teil geltend gemacht werden. Das gilt nach überwiegender Ansicht auch bei fehlenden Kleinstbeträgen (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.3.2012 – 10 U 102/11: weniger als 0,5 Prozent der Rechnungssumme; anders gegebenenfalls, wenn der Auftraggeber in vertretbarer Weise der Meinung sein konnte, die Forderung falle wegen schwer abzuschätzender Gegenrechte niedriger aus, als später ein Gericht entschieden hat).

Wann muss gezahlt werden?

Die Zahlung muss innerhalb der Skontofrist erfolgen. Nicht geklärt ist, ob es genügt, dass der Auftraggeber den Überweisungsauftrag vor Ablauf der Frist seinem Kreditinstitut vorgelegt hat, unabhängig vom Eingang der Zahlung beim Auftragnehmer, oder ob die Zahlung vor Fristablauf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein muss. Letzteres wird einer Entscheidung des EuGH (Urteil vom 3.4.2008 – Rs. C-306/06) zur Zahlungsverzugsrichtlinie entnommen. Dies ist aber zweifelhaft, weil der Zahlungsverzug einen völlig anderen Hintergrund hat als ein Skonto (OLG Stuttgart, Urteil vom 6.3.2012 – 10 U 102/11). Der Auftraggeber sollte angesichts der Unsicherheit dafür sorgen, dass tatsächlich der Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers innerhalb der Skontofrist erfolgt.

Von Dr. Reinhard Voppel, Rechtsanwaltskanzlei Osenbrück, Bubert, Kirsten, Voppel, Köln