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01.01.2017, 00:00 Uhr

Öffentlichkeitsbeteilung Lärm

Öffentlichkeitsbeteiligung ist ein wesentlicher Aspekt der modernen Lärmminderungsplanung. Dieser zielorientierte Ansatz ist in der EU-Umgebungslärmrichtlinie implementiert. Dementsprechend sind Bürger bereits bei der Erarbeitung von Lärmminderungsmaßnahmen und der Festsetzung ruhiger Gebiete angemessen zu beteiligen. Die zunehmende Forderung nach akustischer Lebensqualität lässt auch das juristische Interesse in den Vordergrund treten. So hat sich die Rechtsprechung insbesondere damit befasst, ob subjektive Rechte bei der Aufstellung eines Lärmaktionsplanes bestehen und welche Bindungswirkung durch diesen eintreten könnte. Um die Öffentlichkeitsbeteiligung zu stärken, hat das Umweltbundesamt zwei Projekte des „Ökolöwe – Umweltbund Leipzig e. V“. gefördert. „Mach´s leiser – Mitwirken bei der Lärmaktionsplanung in Leipzig“ ist ein Modellprojekt, das in mehreren Stadtteilen Leipzigs durchgeführt wurde und gezeigt hat, wie Öffentlichkeitsbeteiligung als effektives Instrument zum Schutz vor Umgebungslärm in Deutschland definiert und umgesetzt werden kann. Es kann somit als Vorbild für andere Kommunen dienen.

Möglichkeiten des persönlichen Gehörschutzes. Quelle: Umweltbund Leipzig

Möglichkeiten des persönlichen Gehörschutzes.

Foto: Umweltbund Leipzig

Fast zwei Drittel der Bevölkerung in Deutschland fühlen sich von Lärm belästigt oder gestört. Jeder Zehnte meint sogar, Lärm belästige ihn stark oder äußerst stark [1].

Der Straßenverkehr zählt zu den Umgebungslärmquellen, die am häufigsten zu Belästigung führen. Nach einer repräsentativen Umfrage des Umweltbundesamts aus dem Jahr 2014 fühlen sich rund 54 % der Bevölkerung in ihrem Wohnumfeld durch Straßenverkehr gestört oder belästigt. Auch Nachbarschaftslärm ist mit 40 % belästigter Personen von großer Bedeutung. Es folgen Industrie- und Gewerbelärm, Luftverkehrs- und Schienenverkehrslärm mit immer noch 17 bis 21% belästigter Personen. Umgebungslärm schränkt somit das Leben vieler Menschen ein, denn Lärm mindert die Lebensqualität. Zudem stellt Lärm ein erhebliches Gesundheitsrisiko da. So kann eine kontinuierliche Exposition durch Verkehrslärm zu einem erhöhten Risiko führen, an Herzkreislaufkrankheiten oder Depressionen zu erkranken [2]. Durch die EU-Umgebungslärmrichtlinie [3] wurde erstmals eine Regelung geschaffen, um diese Beeinträchtigungen EU-weit zu reduzieren.

Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Lärmaktions­planung

Als Instrumente der EU-Umgebungslärmrichtlinie sind vor allem die Erstellung strategischer Lärmkarten und Lärmaktionspläne hervorzuheben. Auf der Grundlage der Lärmkarten werden Lärmaktionspläne aufgestellt, d. h. konkrete Maßnahmen zur Lärmminderung geplant und möglichst umfassend realisiert. Sowohl bei der Ermittlung als auch bei der Ausarbeitung der Maßnahmen ist die Öffentlichkeit gemäß Artikel 8 Absatz 7 und Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie zu informieren und zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne zu hören. Dabei ist der Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit zu geben, an der Ausarbeitung und Überprüfung der Aktionspläne mitzuwirken. Damit verfolgt die EU-Richtlinie den sog. Managementansatz, der auch in deutsches Recht übernommen wurde, d. h. es sind nicht schlicht Grenzwerte umzusetzen, sondern Ziele und Zielwerte zu realisieren.

Dass die Wahl des Gesetzgebers auf gerade diese Gestaltungsmöglichkeit fiel, kommt nicht von ungefähr. Lärmschutz ist ein Thema mit besonderer Herausforderung; dies betrifft sowohl die Maßnahmenauswahl als Querschnittsaufgabe als auch die Finanzierung. Durch die ausdrückliche Beteiligung der Öffentlichkeit wird dieser eine Chance zur Mitwirkung in die Hände gelegt, von der sie Gebrauch machen kann, jedoch nicht muss. Damit findet zumindest teilweise eine von der Politik beabsichtigte Verlagerung der Verantwortung von der Kommune auf die Öffentlichkeit statt. Dies zeigt den Wandel des deutschen Lärmschutzrechts [4] von seiner traditionellen Ausrichtung hin zur Entwicklung und Umsetzung eines nach Dringlichkeiten gestuften langfristigen Handlungskonzepts ([3], Anhang V Nr. 1 Spiegelstrich 10) als Basis einer dynamischen Lärmaktionsplanung ([3],Artikel 8 Absatz 5 EU-Umgebungslärm-Richtlinie; § 47 d Absatz 5 BImSchG). Ein hoher Qualitätsanspruch an die Öffentlichkeitsbeteiligung ist somit eine notwendige Grundlage für effektive Lärmminderungsmaßnahmen, die nicht nur passgenau, sondern auch von hoher Akzeptanz der Betroffenen geprägt sein soll. Hierzu sieht das Bundes-Immissionsschutz­gesetz (BImSchG) die aktive Einbeziehung der Öffentlichkeit in vier Phasen vor:

  1. Zunächst wird die Öffentlichkeit nach § 47d Abs. 3 Satz 1 BImSchG zu den Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Diese Anhörung ist gemäß Nr. 1 des Anhangs V der EU-Umgebungslärmrichtlinie zu dokumentieren und den Angaben und Unterlagen von Lärmaktionsplänen beizufügen.
  2. In einer zweiten Phase erhält die Öffentlichkeit rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die betrifft nicht nur die erstmalige Aufstellung des Lärmaktionsplans, sondern auch seine Überprüfung und erforderlichenfalls Überarbeitung nach spätestens fünf Jahren in Sinne von § 47d Abs. 5 BImSchG. Inwieweit die Öffentlichkeit davon Gebrauch macht, bleibt ihr überlassen. Auch die Art der Beteiligung ist § 47d BImSchG ge­regelt: Sie hat rechtzeitig, also zu einem Zeitpunkt stattzufinden, an dem Entscheidungen noch nicht getroffen worden sind, und sie hat effektiv zu erfolgen, also unter einem bestimmten Zeit- und Ziel- oder Wirkungsbezug.
  3. Nach § 47d Abs. 3 Satz 3 BImSchG sind die Ergebnisse der Mitwirkung der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde muss insoweit in die Entscheidung über die Inhalte der Lärmaktionspläne die Ergebnisse der Mitwirkung einstellen. Sie ist aber keinesfalls an die Ergebnisse gebunden, sondern kann sich durchaus – unter Anführung von Gründen – darüber hinwegsetzen.
  4. Nachdem die zuständige Behörde über die Berücksichtigung der Ergebnisse der Mitwirkung der Öffentlichkeit entschieden hat, ist die Öffentlichkeit nach Art. 47d Abs. 3 Satz 4 BImSchG über die getroffenen Entscheidungen zu informieren.

Der Gesetzgeber hat bis auf die Lärmkartierungsverordnung (34. BImSchV) keine weiteren konkretisierenden Rechtsverordnungen erlassen, obwohl die Verordnungsermächtigung in § 47f BImSchG weitere mögliche Regelungsthemen aufführt. So sind beispielsweise weder etwaige Auslöseschwellen für die Planungspflicht noch konkretisierende Vorgaben für die Beteiligung der Öffentlichkeit festgelegt worden. Daher hat jede Kommune unter Einhaltung des § 47d Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 6 BImSchG eine maximale Gestaltungsfreiheit. Dies hat in der Praxis zu vielfältigen Ausgestaltungen der Öffentlichkeitsbeteiligung geführt, die je nach Größe der Gemeinde und Belastungssituation sehr unterschiedlich gehandhabt wird.

Trotz der Integration des Verfahrensschrittes der Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Ergebnis der Lärmaktionsplanung häufig keineswegs zufriedenstellend: Während die Beteiligungsprozesse bei zwei Drittel der Gemeinden erfahrungsgeprägter Standard sind, sind immerhin in etwa einem Drittel [5] der Gemeinden Beteiligungsprozesse nach wie vor nicht etabliert. Zurückzuführen ist dies sicherlich auf den derzeit unbefriedigenden Umstand, dass wesentliche verfahrensrechtliche und prozessuale Fragen auch fast 15 Jahre nach der Umsetzung der EU-Um­gebungslärmrichtlinie unzureichend geklärt sind.

Beispielhaft seien folgende Sachverhalte genannt: Nach herkömmlicher Ansicht sind Ansprüche einzelner Personen auf die Lärmminderungsplanung ausgeschlossen [6]. So geht das deutsche Verwaltungsrecht grundsätzlich davon aus, dass ein Anspruch auf die Vornahme einer Handlung der Verwaltung nach der Schutznormtheorie dann vorliegt, wenn der Einzelne ein subjektives-öffentliches Recht herleiten kann [7]. Dazu muss die betroffene Norm zumindest auch Individualinteressen zu dienen bestimmt sein. Fraglich ist somit, ob mit dem Instrument der Lärmaktionsplanung neben Allgemeininteressen auch Rechte Einzelner geschützt werden sollen. Aufgrund der verpflichtenden Öffentlichkeitsbeteiligung allein und der mit diesem Aspekt einhergehenden Außenwirkung der Lärmaktionspläne folgt aber noch keine drittschützende Wirkung der Maßnahmenfestsetzung. Vielmehr entfalten die Lärmaktionspläne für den Einzelnen keinen individuellen Schutz. Da mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie ein Gesamtkonzept zum Schutz vor Lärm implementiert wurde, besteht ein Anspruch des Einzelnen auf bestimmte Lärmminderungsmaßnahmen und damit auf materiell-rechtliche Anforderungen an den Inhalt des Lärm­aktionsplans wohl genauso wenig, wie der Anspruch auf Öffentlichkeitsbeteiligung selbst.

Für die Luftreinhalteplanung dagegen wurde ein subjektiver Anspruch bereits mehrfach in der Rechtsprechung bejaht. So wurde bereits im Jahre 2008 durch den Europäischen Gerichtshof entschieden [8], dass Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG (Luftqualitätsrichtlinie) dahingehend auszulegen ist, dass unmittelbar betroffene Einzelne im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können müssen.

Ähnlich urteilte das Verwaltungsgericht Hannover im Jahre 2010 [9]: „… aus Gemeinschaftsrecht folgt, dass die Maßnahmen eines Aktionsplanes einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, es sich also um Entscheidungen mit Außenwirkung und damit um Sach­entscheidungen im Sinne von § VWGO § 44 a VwGO handelt“.

Auch die sich anschließende Frage, ob aus einer unterlassenen Beteiligung Rechtsschutz für den Einzelnen herleitbar ist, ist strittig [10]. Gegenstand der Rechtsprechung ist folgerichtig weiter, wenn auch zögerlich, ob ein Lärmaktionsplan Bindungswirkung für einen Planfeststellungsbeschluss entfaltet [11]. Während der Verwaltungsgerichtshof Kassel [12] jegliche Bindungswirkung für einen Planfeststellungsbeschluss ablehnt, hält das Oberverwaltungsgericht Schleswig [13] immerhin einen Planergänzungsanspruch als Folge einer „Umgebungslärmbetrachtung“ für möglich. Im Ergebnis zwar mit dem Unionsrecht vereinbar, dennoch unbefriedigend entschieden wurde zudem vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim, dass eine Gemeinde durch Maßnahmenfestlegung im Lärmaktionsplan privatrechtliche Wirtschaftsunternehmen gemäß Art. 87 e Abs. 3 Satz 1 GG, wie zum Beispiel die DB Netz AG, zur Maßnahmenumsetzung nicht verpflichten kann [14], da der Lärmaktionsplan gegenüber diesem Dritten keine Bindungswirkung entfaltet.

Dies führt im Ergebnis zu der Frage, ob die Zielsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie unter dem besonderen Aspekt der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht effektiver erreicht werden könnte. So weist die sozialwissenschaftliche Partizipationsforschung [15] viele konstruktive Wege auf, Bürger am Entscheidungsprozess zu beteiligen [16]. Dabei kann ein großes Portfolio genutzt werden, das für jeden Problemtyp und Planungskontext geeignete Instrumente vorsieht.

Das Umweltbundesamt unterstützt die Verankerung der Öffentlichkeitsbeteiligung als wichtiges Instrument zu mehr Transparenz und Akzeptanz von Maßnahmen zur Lärmminderung durch zwei Modellprojekte [17]. Die Modellprojekte bauen aufeinander auf. Dabei wird am Beispiel der Stadt Leipzig ein neuartiges Mitwirkungsverfahren erprobt, das einen Bottom-Up-Ansatz verfolgt.

Mach‘s leiser – Mitwirken bei der Lärmaktions­planung in Leipzig

Im Jahr 2013 wurde der erste Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig in einer Beratung des Oberbürgermeisters beschlossen und durch die Ratsversammlung zur Kenntnis genommen. Dem Beschluss war eine intensive Öffentlichkeitsbeteiligung vorausgegangen.

Der lokale Umweltschutzverein „Ökolöwe – Umweltbund Leipzig“ unterstützte die Verwaltung mithilfe eines durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Umweltbundesamt geförderten ersten Modellprojekts „Mach’s leiser – Mitwirken bei der Lärmaktionsplanung in Leipzig“ bereits ab 2010 in diesem Beteiligungs­prozess.

Das Projekt des Ökolöwen hat im Gegensatz zur formalen Lärmaktionsplanung der Stadtverwaltung und zahlreichen bisher durchgeführten Verfahren in anderen Städten, eine deutlich weitergehende Einbindung der Bevölkerung zum Ziel [18]. Üb­licherweise erarbeitet die Verwaltung einen Planentwurf, den sie dann der Öffentlichkeit vorstellt und ihr einige Zeit für das Zusenden von Einwänden und Alternativvorschlägen einräumt, bevor es zum Beschluss kommt. Das Projekt „Mach’s leiser“ dreht den Spieß gewissermaßen um. Nicht die Verwaltung erarbeitet den Planentwurf, sondern die Bürger der Kommune. Sie erhalten dabei Unterstützung von einem Stadt- und Verkehrsplanungsbüro und können auf einen professionellen Moderator zurückgreifen. Die Verwaltung und andere Handlungsträger begleiten die Bürger bei der Planerstellung und unterstützen sie, aus Ideen und Maßnahmenvorschlägen ausgereifte Konzepte zu entwickeln.

Kernelement des Projekts bildete die Durchführung eines mehrstufigen Workshopverfahrens. Dies wurde am Beispiel von sieben Ortsteilen im Leipziger Norden erprobt, die durch die vorangegangene Lärmkartierung als am stärksten belastete Teilräume eingeschätzt wurden. Für das Workshopverfahren wurden aus der Wohnbevölkerung des Projektgebiets ca. 100 Personen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und eingeladen. Zusätzlich wurden bereits engagierte Akteure eingebunden. In den Workshops wurden in einem ersten Schritt konkrete Belastungen durch Umgebungslärm sowie „Ruhige Gebiete“ identifiziert, die in dieser Detailschärfe durch Lärmkarten oder gängige Beteiligungsformen kaum zu erfassen sind. In einem zweiten Schritt wurden Lösungsansätze erarbeitet, wie diese Lärmbelastung reduziert und „Ruhige Gebiete“ vor einer Lärmzunahme geschützt werden können.

Ein Projektbeirat aus Vertretern von Wissenschaft, Politik, Verwaltung, Verkehrsunternehmen und Interessengruppen begleitete das Workshopverfahren. Der Beirat gab fachliche Impulse und unterstütze die Bürger bei der Ausarbeitung ihrer Vorschläge zur Lärmminderung. Flankiert wurde das Workshopverfahren durch verschiedene Mitwirkungselemente, wie z. B. die Kommunikation über eine Internetseite sowie öffentliche Bürgerforen im Projektgebiet.

Positiv auf das Engagement der Bürger wirkt sich aus, wenn ihre Vorschläge hohe Realisierungschancen haben. Dabei kommt es nicht darauf an, dass jeder Bürgerwunsch erfüllt wird. Entscheidend ist die erkennbare Ernsthaftigkeit, mit der die Bürgervorschläge durch die verantwortlichen Akteure behandelt werden. Die praktische Umsetzung ausgewählter Maßnahmen ist dabei der sichtbarste und überzeugendste Beweis dieser Ernsthaftigkeit. Daher war es für den Ökolöwen ein wichtiges Anliegen, bereits während der Projektlaufzeit bei einigen Vorschlägen in einen erlebbaren Prozess der Umsetzung zu kommen.

Im Rahmen des Projekts wurde ein Katalog mit insgesamt 27 Einzelmaßnahmen erarbeitet und mit den Bürgern eingehend erörtert. Anschließend wurden die Vorschläge den Handlungsträgern als Umsetzungsempfehlung übergeben. Gleich­zeitig wurde versucht, zu jedem Vorschlag aktive Personen oder Bürgerinitiativen als Paten oder Kümmerer zu gewinnen, die am Thema bleiben, nachhaken und bei Bedarf unterstützende Öffentlichkeitsarbeit organisieren. Es war ausdrückliches Ziel des Ökolöwen, dass der Verein nach Abschluss der Workshops nicht selbst zum alleinigen Anwalt für die Umsetzung der Vorschläge wird, sondern dass dies möglichst stark durch interessierte Bürger getragen wird. Die Projektpaten wurden durch das Team des Ökolöwen aktiv unterstützt, denn ohne kontinuier­liche organisatorische und fachliche Unterstützung wären einige Initiativen voraussichtlich wieder versandet. So wurden gemeinsam öffentlichkeitswirksame Aktionen organisiert, Pressemitteilungen verfasst und Gespräche mit Verantwortlichen geführt. Dadurch konnte das bürgerschaftliche Engagement aktiviert bzw. gestärkt werden, wie Bild 1 zeigt. Die im Verlauf angeregten privaten Initiativen sollten nach Ablauf des Projekts möglichst eigenständig weitergeführt werden.

Beim Versuch der Umsetzung der Vorschläge zur Lärmminderung ergab sich eine starke Differenzierung hinsichtlich der Umsetzungschancen. Insbesondere bei den lokal beeinflussbaren Maßnahmen konnten viele Fortschritte, darunter auch markante Umsetzungserfolge, erreicht werden. Bei den Maßnahmen, die von überregionalen Handlungsträgern abhängig sind (Deutsche Bahn, Flughafenunternehmen, Landesverwaltung) konnten dagegen praktisch keine nennenswerten Umsetzungserfolge erzielt werden. In diesen Fällen erläuterte der Ökolöwe den beteiligten Bürgern die Rahmenbedingungen und Gründe für die Umsetzungshemmnisse und lenkte ihr Engagement auf in ihrem Bereich lösbare Aufgaben.

Im Ergebnis wurden teilweise noch während des Projektzeitraums zahlreiche neue Tempo-30-Zonen eingerichtet. Über eine Modifizierung der Beschilderung konnte eine bessere Bündelung des Kfz-Durchgangsverkehrs erreicht werden. Punktuelle Lärmschwerpunkte der Straßenbahn konnten kurzfristig durch das Schleifen der Gleise behoben werden. Die neue Straßenraumaufteilung der Georg-Schumann-Straße wurde noch während des Projektzeitraums probeweise mit Markierungen vollzogen (Bild 2).

Bild 2 Georg-Schumann-Straße – links vor der Umgestaltung mit vier Kfz-Spuren und Gehwegparken. Rechts nach der Umgestaltung gemäß des Bürgerkonzepts mit zwei Kfz-Spuren, legalem Straßenrandparken und Radfahrstreifen. Zwischen die Parktaschen werden sukzessive Straßenbäume gepflanzt.

Bild 2 Georg-Schumann-Straße – links vor der Umgestaltung mit vier Kfz-Spuren und Gehwegparken. Rechts nach der Umgestaltung gemäß des Bürgerkonzepts mit zwei Kfz-Spuren, legalem Straßenrandparken und Radfahrstreifen. Zwischen die Parktaschen werden sukzessive Straßenbäume gepflanzt.

Nachdem sich dies in der Testphase bewährt hatte, wurde mit baulichen Maßnahmen begonnen. So wird in diesem Jahr die von den Bürgern gewünschte neue Haltestelle vor einem großen Supermarkt in Betrieb genommen. Andere komplexe Vorschläge, wie die Einrichtung eines neuen Radwegs entlang einer Bahnanlage oder die Ausstattung von Straßenbahnabschnitten mit Rasengleisen, wurden in die übergeordneten Vorhabenpläne aufgenommen. Diese sollen realisiert, sobald die Finanzierung sichergestellt ist.

Mach‘s leiser – Mitwirken bei der Fortschreibung von Lärmaktionsplänen

Die Projektergebnisse von „Mach‘s leiser“ wurden 2013 vollumfänglich in den ersten Lärmaktionsplan der Stadt Leipzig integriert. Zusätzlich hatten viele Bürger rund 400 Kommentare, Hinweise, Vorschläge und Stellungnahmen zum Entwurf des Lärmaktionsplans verfasst.

Im Ergebnis stellte sich heraus, dass in einigen Stadtgebieten seitens der Bürgerschaft Lösungsansätze vorgeschlagen wurden, die sich diametral gegenüberstehen. Eine deutliche Konflikt­linie wurde insbesondere im Leipziger Osten ausgemacht. Konkret geht es um jene Stadtgebiete, die von der planerischen Trassenfreihaltung für eine etwaige Schnellstraße („Mittlerer Ring Ost/Südost“) betroffen waren, deren mittel- bis langfristige Umsetzung jedoch fraglich erscheint. Hier stehen sich verschiedenen Bürgerinitiativen gegenüber, die jeweils Lösungen propagieren, die zu Belastungen des jeweils anderen Ortsteil führen würden. Durch die Beteiligung über das Online-Lärmforum bzw. über Stellungnahmen konnte die Konfliktlinie zwar ermittelt, jedoch kein Interessensausgleich hergestellt werden. Für diesen Bereich wurden bisher noch keine konkreten Lärmschutzmaßnahmen beschlossen.

Bei der aktuell laufenden Fortschreibung des Lärmaktionsplans war es daher unabdingbar, in einen vertiefenden Prozess einzutreten, der hilft, diese Konfliktlinien zu überwinden und zur Umsetzung von konsensfähigen Lärmminderungsmaßnahmen zu kommen. Hier setzt das Nachfolgeprojekt „Mach‘s leiser – Mitwirken bei der Fortschreibung von Lärmaktionsplänen“ aktuell erneut an. Ziel ist es, die Differenzen aus der jahrelangen Trassendiskussion zu überwinden und sich auf geeignete Maßnahmen zu einigen, die man im Ortsteil gemeinsam vertritt.

Zusammen mit den rund 100 Teilnehmenden erfolgte in einem ersten Schritt eine Analyse von rund 60 bestehenden Plänen sowie bereits eingebrachten Stellungnahmen aus der ersten Phase der Lärmaktionsplanung (Bild 3).

Bild 3 Von der Idee zur konsensfähigen Maßnahme. Das Trichter-Prinzip der Workshopreihe.

Bild 3 Von der Idee zur konsensfähigen Maßnahme. Das Trichter-Prinzip der Workshopreihe.

Circa 30 Vorschläge kamen während der Auftaktveranstaltung hinzu. Im Gegensatz zum ersten Projekt ging es nun weniger darum, eine erneute Problemaufnahme zu betreiben. Ziel war es vielmehr, aus den rund 90 bekannten Ideen und Plänen in mehreren Workshops jene Ansätze herauszufiltern, für die im Ortsteil weitgehende Übereinstimmung besteht und diese so weit auszuarbeiten, dass am Ende beschlussfähige und kurz- bis mittelfristig umsetzbare Einzelmaßnahmen angepackt werden können.

Letztlich wurde ein gemeinsamer Katalog für den Leipziger Ortsteil Stötteritz [19] verabschiedet, der 43 Maßnahmenblätter beinhaltet, für die eine weitgehende Übereinstimmung unter den Teilnehmenden hergestellt werden konnte. Der Maßnahmenkatalog adressiert eine große Bandbreite von Lärmminderungsmaßnahmen, die von Tempo-30-Zonen, der Markierung von Radfahrstreifen, der Schaffung sicherer Überquerungsmöglichkeiten für Fußgänger, einer Verbesserung des ÖPNV-Angebots bis hin zu stadtweiten Themen reichen, wie der Begrenzung von privaten Feuerwerken und des Schienenverkehrslärms am Güterring in Leipzig.

Der zweite Abschnitt des sog. „Trichter-Prinzips“ der Workshopreihe ist die Anschubphase. Hier versucht der Ökolöwe gemeinsam mit den Handlungsträgern aus Politik und Verwaltung, die Umsetzung der Maßnahmen voranzutreiben. Durch die frühzeitige Einbindung der Verantwortlichen konnten bereits vor Ablauf des Projekts viele Vorschläge realisiert werden. Dazu zählt die Einrichtung von Tempo-30-Strecken vor den Schulen im Viertel. Die ersten Standorte für das geforderte Fahrradbügelprogramm wurden installiert, Überquerungshilfen gebaut sowie Verkehrsschilder demontiert, die den Kfz-Durchgangsverkehr in das Viertel geleitet hatten. Die Ergebnisse wurde der Öffentlichkeit vorgestellt. (Bild 4

Foto: sandrino donnhauser - www.sandrinodonnhauser.de

Bild 4 Die Teilnehmenden am Modellprojekt „Mach‘s leiser“ freuen sich über den gemeinsam erarbeiteten Maßnahmenkatalog für ihren Stadtteil.

 

Fazit

Neben den konkret im öffentlichen Raum sichtbaren Lärmminderungsmaßnahmen hat das Modellprojekt auch zu einem konstruktiveren Miteinander der aktiven Bürgerschaft im Ortsteil Stötteritz beigetragen. Dies kann durch die weiteren gemeinsamen Aktivitäten zur Umsetzung des Maßnahmenkatalogs – auch über den Projektzeitraum hinaus – gefestigt werden.

Das Modellprojekt zeigt den Gemeinden neue Wege der Öffentlichkeitsbeteiligung auf. Die Erarbeitung eines Lärm­aktionsplans im Rahmen eines Workshopverfahrens kann nach den Erfahrungen aus dem Projekt vor allem auf Stadtteilebene und in Klein- und Mittelstädten zu guten Ergebnissen führen. Hier können sämtliche Problemlagen eingehend diskutiert werden. Der Mehraufwand einer frühzeitigen intensiven Beteiligung der Öffentlichkeit verschafft geplanten Projekten eine hohe Legitimation und Akzeptanz und erleichtert dadurch die Umsetzung von Maßnahmen sowie die Planfortschreibung in den Folgejahren.

Bei der Entwicklung von Maßnahmen zur Minderung des Umgebungslärms suchen die mitwirkenden Bürger generell nach Lösungen für bestehende Verkehrsprobleme. Es ist daher zu erwarten, dass aus der Mitwirkung im Rahmen der Lärm­aktionsplanung Ergebnisse erzielt werden, die auch andere Planwerke qualifizieren können. Eine erfolgreiche Öffentlichkeitsbeteiligung kann das Vertrauen zwischen Lärmbetroffenen und der Verwaltung stärken bzw. wiederherstellen. Die Akzeptanz für Verwaltungshandeln wird erhöht. Das gesellschaftliche Engagement der Bevölkerung befördert, wie folgendes Feedback einer Teilnehmerin zeigt: „Die Veranstaltungsreihe hat mir persönlich viel Spaß bereitet, ich habe Einblicke in Dinge bekommen, die uns „Normalbürgern“ sonst verwehrt bleiben. Mit Stolz habe ich im Sommer beobachtet, wie aus der Hauptstraße Viertelsweg eine gleichrangige Wohngebietsstraße mit Tempo 30 wurde. Sollten weitere Projekte in dieser Form geplant werden, möchte ich gern wieder mit dabei sein, sollten es Kind und Zeit ermöglichen.“

Für Großstädte empfiehlt es sich, das beschriebene Format alternierend im Rahmen der Lärmaktionsplans alle fünf Jahre auf jeweils andere Bereiche des Ballungsraums anzuwenden.

 

 

 

 

Literatur

[1] Umweltbewusstsein in Deutschland 2014 – Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage. Hrsg.: Bundes­ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und Umweltbundesamt. Berlin/Dessau 2015. www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Pools/Broschueren/ Umwelt bewusstsein_in_d_2014_bf.pdf

[2] Burden of disease from environmental noise – Quantification of healthy life years lost in Europe. Hrsg.: World Health Organization. Bonn 2011. www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0008/ 136466/e94888.pdf

[3] Richtlinie (EU) 2002/49 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm. ABl. EG (2002) Nr. L 189, S. 12-25.

[4] Schröer, T.: Segmentierte Lärmbetrachtung – ein Auslauf­modell? NZBau (2007) Nr. 9, S. 568.

[5] Lärmbilanz 2015 – Wissenschaftlich-technische Unterstützung bei der Datenberichterstattung zur Lärmaktionsplanung. Hrsg.: Umweltbundesamt. Texte 16/2016, Dessau-Roßlau 2016. www.uba.de/publikationen/laermbilanz-2015

[6] VG Ansbach, Urteil v. 7. Dezember 2007 – AN 10 K 06.0202 – Rn. 32.

[7] BVerwG NJW 1967, 532; BVerwG UPR 1990, 28.

[8] EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008, Rs. C-237/07.

[9] VG Hannover, Beschluss vom 16. Februar 2010 – 4 B 533/10; VG Stuttgart, 31. Mai 2005 – 16 K 1120/05 und 1121/05.

[10] Bejahend Schulze-Fielitz, in: Koch/Pache/Scheuing, GK BImschG, § 47 d Rdnr. 161; Cancik, WiVerw 2012, 210(213); ablehnend Blaschke, Lärmminderungsplanung, 2010, S. 353 f.; Kröner, UPR 2013, 89 (93).

[11] Verneinend: VGH Kassel, Urt. V. 21. August 2009, 11 C 227/08.T, Rn. 589; darauf Bezug nehmend OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2011, 1 MR 19/10, Rn. 79 f.

[12] VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009, 11 C 227/08.T., Rn. 589.

[13] OVG Schleswig, Beschluss vom 14. März 2011, 1 MR 19/10, Rn. 80.

[14] Verneinend: VGH Mannheim, Urteil vom 25. Juli 2016 – 10 S 1632/14.

[15] Rau, I.; Schweizer-Ries, P. ; Hildebrand, J.: Participation strategies – the silver bullet for public acceptance? In: Kabisch, S.; Kunath, A.; Schweizer-Ries, P.; Steinführer, A. (Hrsg.): Vulnerability, risk and complexity: Impacts of global change on human habitats, S. 177-192. Leipzig: Hogrefe 2012.

[16] Webler, T.; Tuler, S. P.: Getting the engineering right is not always enough: researching the human dimensions of the new energy technologies. Energy Policy 38 (2010), S. 2690-2691.

[17] Supplies, T.; Elsässer, R.; Mothes, F.; Hintzsche, M.: Mach‘s leiser – Lärmminderung durch Bürgerbeteiligung. In: Themenheft Bürgerbeteiligung im Umwelt- und Gesundheitsschutz. UMID Ausgabe 2-2013, S. 104-110. www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/419/publikationen/umid_2_2013.pdf

[18] Lärmminderung durch Bürgerbeteiligung Das Modellprojekt: Mach’s leiser – Mitwirken bei der Lärmaktionsplanung in Leipzig. Hrsg.: Umweltbundesamt. Texte 23/2013. Dessau-Roßlau 2013. www.umweltbundesamt.de/publikationen/laermminderung-durch-buergerbeteiligung

[19] www.machsleiser.de

Von Annett Steindorf und Tino Supplies

Annett Steindorf, Umweltbundesamt, Dessau-Roßlau.
Tino Supplies, Ökolöwe – Umweltbund Leipzig e.V., Leipzig.