Die Ösen und das pendelnde Silo
Muss Fachpersonal den Unterschied zwischen Kranöse und Abspannöse kennen – oder: Wie weit muss der Hersteller Fehlgebrauch vorhersehen und davor warnen?
- Das Landgericht Dresden [1] hatte über folgende Klage des Eigentümers einer zerstörten Hubarbeitsbühne gegen einen Silohersteller zu entscheiden:
Sachverhalt
Herstellerin H verkaufte im November 2009 an die Käuferin K einen Rundsiloturm, „bestehend aus einem zylindrischen Stahlmantel mit zwei übereinanderliegenden Silosektionen (einem sog. Eigenfüller und einem sog. Fremdfüller) sowie einem Pufferbehälter, der zum Montageort nach Ludwigshafen angeliefert wurde“. Der Lieferung beigefügt waren Montageanleitung, Checkliste und Zeichnungen. Die Anleitung schrieb für die Montage vor, „dass nur die vorgesehenen Anschlagösen verwendet werden dürfen“. In einer ebenfalls übergebenen Zeichnung sind drei obere „Kranösen“ und eine untere „Abspannöse Schnecke“ gekennzeichnet.
Für die Montage des Silos mietete die Käuferin K bei der Vermieterin V eine Hubarbeitsbühne, „die u.a. dazu diente, den Anschlägern der K den Zugang zu den Anschlagpunkten des aufgerichteten Siloturms zu ermöglichen“. Die Arbeitsbühne wurde „beim Aufrichten des in horizontaler Position befindlichen Eigenfüllersilos“ schwer beschädigt. Die Arbeitsbühnen-Vermieterin V ist Klägerin und verlangt – nach wirtschaftlichem Totalschaden – 120 000 €,- Schadensersatz von der Silo-Herstellerin H. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten sind dargestellt in Bild 1.
Das Gericht ging nach Beweisaufnahme davon aus, dass der große Kran „an den Ösen am Dach und der kleine Kran an der [unteren] Öse, die dann abgerissen sei, angeschlagen wurden. Nach dem Abriss der [unteren] Öse sei das Silo dann ausgependelt und bereits beim ersten Auspendeln gegen den Arbeitskorb der Hebebühne geschlagen“.
; Die klagende Vermieterin behauptete, „die Herstellerin hätte auf dem Eigenfüllersilo kennzeichnen müssen, dass die verwendete Öse nicht ausreichend dimensioniert und tragfähig zum Aufstellen und Montieren des Silos war“.
; Die beklagte Herstellerin behauptete, „es sei für die Monteure erkennbar gewesen, dass die zum Aufrichten benutzte Öse ausschließlich für den horizontalen Transport und nicht zum Aufrichten des Silos bestimmt sei“.
Urteil
Das Gericht hielt die Klage für unbegründet: die klagende Arbeitsbühnen-Vermieterin erhielt keinen Schadensersatz.
Da die beklagte Herstellerin das Silo nicht an die geschädigte Arbeitsbühnen-Vermieterin verkauft hatte, kommt kein vertraglicher Schadensersatzanspruch in Betracht, sondern nur ein Produkthaftungsanspruch, der keine Vertragsbeziehungen voraussetzt. Es gibt:
- verschuldensunabhängige Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG – dazu I.),
- Ansprüche aus Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB – dazu II.) und
- Ansprüche aus der allgemeinen – verschuldensabhängigen – schadensersatzrechtlichen Generalklausel (§ 823 BGB – dazu III.).
I. Kein Anspruch aus ProdHaftG
Ein Anspruch nach Produkthaftungsgesetz besteht nicht, denn nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG gibt es Sachschadensersatz nur im Privatbereich. Aber „das Silo war für gewerbliche Zwecke bestimmt und wurde hierzu verwendet“.
Fazit: Für Unternehmen gibt es keinen Sachschadensersatz nach ProdHaftG, sondern nur nach der 2. Säule des Produkthaftungsrechts entsprechend § 823 BGB.
II. Kein Anspruch aus Schutzgesetzverletzung: § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Produktsicherheitsrecht [2]
Nach § 823 Abs. 2 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch bei der Verletzung eines Schutzgesetzes. Aber „der Umfang der Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB beschränkt sich auf die im Produktsicherheitsrecht erwähnten Rechtsgutverletzungen wie die Sicherheit und Gesundheit. Es müssen daher Schäden vorliegen, die aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit erwachsen. Sind – wie hier – nur Sachschäden betroffen, begründet dies keine Schutzgutverletzung“.
Fazit: Sachschadensersatz gibt es nach § 823 Abs. 2 BGB nur, soweit das jeweilige Schutzgesetz auch Sachen schützt.
- Der für den nicht europäisch harmonisierten Bereich geltende § 3 Abs. 2 ProdSG schützt aber nur „Sicherheit und Gesundheit von Personen“.
- Der für den harmonisierten Bereich – also bei europäischen Harmonisierungsrichtlinien – geltende § 3 Abs. 1 ProdSG dient zwar dem Sachschutz, wenn eine in Bezug genommene europäische Harmonisierungsrichtlinie – wie die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42 – dies tut. Der Silo ist aber – so das Gericht (siehe unten III.3) – keine Maschine.
III. Keine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB
Ein Anspruch der Vermieterin V nach der schadensersatzrechtlichen Generalklausel § 823 Abs. 1 BGB besteht ebenfalls nicht [3].
Das Gericht sieht bei der Herstellerin H keine „objektive Pflichtwidrigkeit beim Inverkehrbringen des Silos“: sie „war nicht verpflichtet, an der gerissenen (unteren) Öse einen Hinweis anzubringen, dass diese Öse nicht als Anschlagöse zum Aufrichten des Silos geeignet war“:
- „Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Öse zum Aufrichten des Silos liegt nicht vor“.
- H hat auch „hinreichend kenntlich gemacht, dass die von den Monteuren der K bestimmungswidrig zum Aufrichten verwendete Abspannöse nicht zum Aufrichten des Silos bestimmt und geeignet war. Eine darüber hinausgehende Warn- oder Kennzeichnungspflicht zur Vermeidung einer bestimmungswidrigen Verwendung traf H nicht“.
1. Keine Unverständlichkeit der Montageanleitung
Bereits aus der Bezeichnung als „Abspannöse Schnecke“ war „zu ersehen, dass die Öse im unteren Silobereich von den drei am Dach des Silos befindlichen Ösen abwich. Das war für fachkundiges Personal auch durchaus zu erkennen. Ein Mitarbeiter hatte als Zeuge gesagt, dass es eine lange Diskussion gegeben habe, wo sie anschlagen sollten. Allerdings hätten sie keine Möglichkeit gehabt – wie üblich – am Fundamentring anzuschlagen. Es hätten keine geeigneten Anschlagmittel vorgelegen. Die Bohrungen seien nicht ausreichend groß und außerdem zu weit entfernt vom Rand gewesen. Die Anschlagmittel hatte aber der Zeuge [gemeint ist der Mitarbeiter] bereitgestellt“. Es „wäre aber ein Anschlagen des Nachführkrans an den Fundamentring durch eine (geringfügige) Vergrößerung der Löcher im Fundamentring, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Hersteller, möglich gewesen“. Ein „Auspendeln hätte auch durch das Anlegen eines Bauchgurts verhindert werden können“. Eine „Checkliste“ des Herstellers enthielt auch eine „Erläuterung, nach der die tragfähigen Ösen auf dem Silodach als Kranösen und die weitere Öse einschränkend als Kranöse für den horizontalen Transport bezeichnet wird“. Es „war somit zu ersehen, dass die untere Öse nicht zum Aufrichten des Silo geeignet war, was sich auch aus dem Erscheinungsbild der Öse selbst ergab. So gab der Zeuge an, die Ösen oben seien direkt auf den Ring, wo das zweite Silo draufkomme, geschweißt gewesen. Die Öse unten sei anders angebracht, nämlich auf einen Steg aufgeschweißt gewesen“. Aus dem in der der Betriebsanleitung enthaltenen „Hinweis, dass nur die vorgesehenen Anschlagösen verwendet werden dürfen, lässt sich entnehmen, dass nicht jede Öse zugleich eine Anschlagöse darstellt“.
Es ist – so das Gericht – „davon auszugehen, dass bei komplexeren Gegenständen, die praktisch nur von Fachleuten mit einschlägiger Kompetenz oder von Betrieben erworben werden, in denen geschultes Personal bereitsteht, der Hersteller erwarten kann, dass die Erwerber solches Personal bereitstellen. Wie der Sachverständige sagte, führte die Nichtkennzeichnung der Anspannöse als nicht für die Aufrichtung des Silos geeignete Anschlagöse nicht zwangsläufig zu einer Verwechslungsgefahr. Eine qualifizierte Fachkraft hätte die Nichteignung schon aufgrund des zu tragenden Gewichtes sowie der Erscheinung der Anspannöse bemerken müssen. Ein Fachmann würde nur solche Anschlagstellen verwenden, die als dafür geeignet ausgewiesen sind, wofür die Angaben auf der Zeichnung und den sonstigen Unterlagen ausreichte. Mit einem bestimmungswidrigen Fehlgebrauch musste die beklagte Herstellerin daher nicht rechnen“.
Anmerkung: Wer montiert, muss auch die ihm vom Hersteller gelieferten Zeichnungen zur Kenntnis nehmen. Die BetrSichV [4] gilt auch für die Montage (§ 2 Abs. 2) und verlangt:
- „Der Arbeitgeber hat sich die Informationen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind. Dies sind insbesondere die Gebrauchs- und Betriebsanleitungen“ (§ 3 Abs. 4 BetrSichV).
- „Der Arbeitgeber kann bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, hierzu gehören auch gleichwertige Unterlagen, die ihm der Hersteller oder Inverkehrbringer mitgeliefert hat, übernehmen, sofern die Angaben und Festlegungen in dieser Gefährdungsbeurteilung den Arbeitsmitteln einschließlich der Arbeitsbedingungen und -verfahren, im eigenen Betrieb entsprechen“ (§ 3 Abs. 5 BetrSichV).
Schon 1992 hatte der BGH in einem Urteil, in dem es um einen Silokipper ging [5], gesagt:
„Die Instruktionspflicht des Herstellers besteht nur im Rahmen der Verbrauchererwartung und nur insoweit, als der Hersteller damit rechnen muss, dass seine Produkte in die Hand von Personen gelangen, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Vor allem im Hinblick auf die Gefahr sachwidriger Verwendung von Produkten werden die inhaltlichen Anforderungen an die Instruktionspflichten maßgeblich dadurch beeinflusst, ob die Produkte von Laien in privaten Haushaltungen oder von Fachleuten im gewerblichen Bereich verwendet werden. Nur dann, wenn der Hersteller davon ausgehen muss, dass bestimmte Produktgefahren auch in spezialisierten Fachunternehmen nicht bekannt sind, oder wenn außer Fachleuten auch sonstige Personen das Produkt verwenden, die dessen Gefahren nicht kennen, muss er auch bei Lieferungen seines Produkts an Fachunternehmen bzw. Großabnehmer auf die Produktgefahren hinweisen. Da die Silokipper aber nur von Fachpersonal bedient werden, waren die Instruktions- und Warnpflichten der Herstellerin ihren Kunden gegenüber deutlich herabgesetzt“.
Fazit und Vorsicht: Das Gesetz entscheidet nicht, wie viel Informationen ein Hersteller Fachleuten mitgeben muss und wie viel Fachkenntnisse er in Bezug auf welchen Umstand voraussetzen darf; das wird ein immerwährender Streitpunkt sein und – wie hier – Anlass für (gerichtliche) Auseinandersetzungen sein. Erforderlich ist immer eine – schwierige und sorgfältig zu treffende – Abwägungs- und Wertungsentscheidung des Herstellers, die – das lässt sich nicht ändern – angegriffen werden kann.
2. Keine Hinweispflicht aus anerkannten Regeln der Technik
Ein Sachverständiger sagte, dass es „eine Pflicht zur Kennzeichnung von Anschlagpunkten und -ösen in den anerkannten technischen Regeln nicht gibt. Ein Hinweisschild mit einem durchgestrichenen Haken zur Kennzeichnung von Stellen, die nicht zum Anschlagen verwendet werden dürfen, sei weder bekannt noch verfügbar“.
Anmerkung: Anerkannte Regeln der Technik müssen nicht zwingend schriftlich niedergeschrieben sein [6]. Das Gericht referiert nur das Ergebnis des Gutachtens, aber nicht die (technischen) Einzelheiten.
3. Keine Hinweispflicht aus EG-Maschinenrichtlinie
„Eine Pflicht zur Kennzeichnung der Abspannöse als Nichtanschlagpunkt zum Aufrichten des Silos ergibt sich auch nicht aus der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG“. Sie ist nämlich nicht anwendbar. Es müsste sich „um eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und diese für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“ [7]. „Vorliegend ist ein motorenbetriebener Antrieb des Silos nicht erkennbar“.
Anmerkung: Kranösen sind dagegen Lastaufnahmeeinrichtungen i.S.d. der Maschinenrichtlinie, wenn sie gesondert in Verkehr gebracht werden [8].
4. Keine Hinweispflicht aus den Erläuterungen zur DIN EN 617
In den Erläuterungen zur DIN EN 617 aus Mai 2002, die u.a. Silos und Vorratsbehälter zum Gegenstand hat, heißt es zwar, dass diese DIN die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG konkretisiert. Aber „daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Maschinenrichtlinie auf den unfallverursachenden Eigenfüllersilo Anwendung findet“. Die DIN EN 617 [9]„behandelt die technischen Anforderungen während des Betriebes und der Wartung von Einrichtungen zur Lagerung von Schuttgütern in Silos, Bunkern, Vorratsbehältern und Trichtern [10]. Nicht abgedeckt werden von dieser Norm dagegen u. a. Anforderungen für die Demontage und den Transport von Lagersystemen. Vorliegend stellte das schadensverursachende Eigenfüllersilo lediglich einen Teil des zu errichtenden Rundsiloturms dar, so dass die Beschädigung nicht von einem vollständig montierten Silo ausging. Zu einer Kennzeichnung auf dem Eigenfüllersilo war die Beklagte daher nicht verpflichtet“.
5. Keine Hinweispflicht aus DIN ISO 780
Eine „Kennzeichnungspflicht“ ergibt sich – so das Gericht – auch nicht aus der DIN ISO 780 [11]. Denn:
- Die „DIN ist zunächst nur für verpackte Güter anzuwenden“.
- Die „DIN sagt nichts über die Erforderlichkeit des Anbringens von Bildzeichen aus, sondern legt für sich genommen allein fest, wie Bildzeichen – falls diese mit diesem Erklärungsgehalt zu verwenden sind – auszusehen haben“.
Anmerkung: DIN- und andere technische Normen haben eine enorme Bedeutung bei der Bestimmung des Ausmaßes der rechtlich geforderten Sicherheit [12]. Aber sie müssen für den konkret zu beurteilenden (Un-)Fall relevant sein.
Schlussbemerkung
Da nach Ansicht des Landgerichts Erfurt nicht die Herstellerin des Silos (H) Fehler gemacht – also Rechtspflichten verletzt – hat, sondern eher die Käuferin (K) bei der Montage (und der Umsetzung der BetrSichV – s.o. III.1), könnte die Vermieterin (V) Schadensersatz von der Käuferin verlangen. Ob das geschehen ist, ist nicht bekannt; ein Gerichtsurteil ist nicht veröffentlicht. Es wäre ein vertragsrechtlicher Anspruch mit einem Vorteil: die Beweislast beim Verschulden ist gemäß § 280 BGB umgekehrt, d.h. bei einer Pflichtverletzung der K würde ihre Fahrlässigkeit vermutet und sie müsste sich entlasten und darlegen, wie sie die erforderliche Sorgfalt bei der Montage eingehalten hat. Dabei kann eine Rolle spielen, dass es immerhin eine „lange Diskussion“gegeben hat (s.o. III.1.), was ein Element der Sorgfältigkeit sein kann.
TS661
Literatur
[1] Landesgericht Dresden, Urteil v. 19.9.2014 – Az. 4 O 2029/11.
[2] Wilrich, T.: Das neue Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) – Hersteller-, Importeur- und Händlerpflichten. Berlin: Beuth Recht 2012.
[3] Wilrich,T.: Sicherheitsverantwortung: Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung – mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen, (Zu § 823 BGB) Berlin: Erich Schmidt Verlag GmbH & Co, 2016.
[4] Wilrich, T.: Praxisleitfaden Betriebssicherheitsverordnung – mit 20 erläuterten Gerichtsurteilen (2015) VDE Schriftenreihe 513 S.
[5] BGH, Urteil v. 5.5.1992 – Az. VI ZR 188/91.
[6] Wilrich, T.: Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten. Berlin: Beuth Recht 2017.
[7] Das ist die gesetzliche Definition einer Maschine in Art. 2 a) Spiegelstrich 1 der Maschinenrichtlinie.
[8] Richtlinie 2006/42/EG: Einteilung der Ausrüstungen, die mit Maschinen zum Heben für das Heben von Lasten verwendet werden. Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission (2012) Nr. 27 – inoffiziell übersetzt durch die BAuA: https://www.baua.de/DE/Themen/Anwendungssichere-Chemikalien-und-Produkte/ Produktsicherheit/Maschinen/pdf/Lastauf- nahmemittel.pdf?__blob=publicationFile&v=3.
[9] DIN EN 617: Stetigförderer und Systeme – Sicherheits- und EMV-Anforderungen an Einrichtungen für die Lagerung von Schüttgütern in Silos, Bunkern, Vorratsbehältern und Trichtern. Berlin: Beuth 2011.
[10] Wilrich, T.: Bestandsschutz oder Nachrüstungspflicht? Betreiberverantwortung und Sicherheit bei Altanlagen – mit 25 Gerichtsurteilen. VDE Schriftenreihe – Normen verständlich Bd.172 (2018).
[11]DIN EN ISO 780: Verpackung – Versandverpackung – Graphische Symbole für die Handhabung und Lagerung von Packstücken Berlin: Beuth 2016.
[12] Wilrich, T.: Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen. Berlin: Beuth Recht 2017.
Gesetzgebung
Auszug aus dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG):
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach
§ 8 Absatz 1 [das sind europäische Harmonisierungsrichtlinie – wie die EG-Maschinenrichtlinie] unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es1. die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach
§ 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet. (2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.Auszug aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
§ 1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.Auszug aus dem BGB – gekürzt auf die hier relevanten Passagen
§ 823 Schadensersatzpflicht(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. …
Thomas Wilrich, München, Cordula Wilrich, Berlin Dr. Thomas Wilrich Rechtsanwalt Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen Hochschule München
Dr. Cordula Wilrich Abteilung 2 „Chemische Sicherheitstechnik“ Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung (BAM), Berlin