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01.03.2016, 00:00 Uhr

Brandlasten in Rettungswegen

Die Brandlastfreiheit von Rettungswegen ist ein elementarer Bestandteil zur Schutzzielerfüllung der bauordnungsrechtlichen Regelwerke. Bei der Umsetzung dieser Forderung kommt es insbesondere im Gebäudebestand immer wieder zu Schwierigkeiten. Eine Nutzung von z. B. notwendigen Treppenräumen mit Empfangsbereichen oder notwendigen Fluren mit möblierten Wartebereichen steht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen zunächst entgegen. Eine differenzierte Risikoanalyse kann jedoch dazu führen, dass im Rahmen einer schutzzielorientierten Betrachtung Brandlasten in Rettungswegen im Einzelfall und in begrenztem Umfang zugelassen werden können.

In der Praxis treten dabei neben Möblierungen auch vermehrt visuelle Informationssysteme zur Lenkung von Besuchern und Mitarbeitern auf. Visuelle Informationssysteme (Informationsstelen, Monitore etc.) können Wegweiser ersetzen und darüber hinaus zu Begrüßungs-, Präsentations- und Informationszwecken genutzt werden. Hierzu ist die Anbringung dieser Systeme im Bereich des Gebäudezugangs erforderlich (Bild 1). In Bestandsgebäuden stellen diese Gebäudezugänge aber häufig auch eine Komponente der Rettungswege dar.

Bild 1 Informationsstele im notwendigen Treppenraum eines Verwaltungsgebäudes. Quelle: BFT Cognos GmbH

Bild 1 Informationsstele im notwendigen Treppenraum eines Verwaltungsgebäudes.

Foto: BFT Cognos GmbH

Um die Schutzziele der bauordnungsrechtlichen Regelwerke dennoch erfüllen zu können, ist vor der Anordnung brennbarer Materialien in Rettungs­wegen mit einer brandschutztech­nischen Bewertung, in Abhängigkeit von der Art des Rettungsweges (z. B. notwendiger Treppenraum, notwendiger Flur), deren Anzahl sowie der sonstigen brandschutztechnischen Infrastruktur (z. B. Brandmeldeanlage) die Zulässigkeit im Einzelfall zu beurteilen.

Der Beitrag zeigt auf, welche konzeptionellen Rahmenbedingungen gegeben sein müssen und welche Anforderungen an die dann zulässigen Brandlasten in Rettungswegen gestellt werden.

Schutzzieldefinition und baurechtliche Einordnung

Alle brandschutztechnischen Maßnahmen, die in Gebäuden erforderlich sind, fügen sich in das baurechtliche Sicherheitskonzept der Landesbauordnungen ein. In § 14 der Musterbauordnung (MBO) [1] werden speziell für den Brandschutz folgende vier allgemeine Schutzziele definiert:

  •  Der Entstehung eines Brandes ist vorzubeugen.
  •  Der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist vorzubeugen.
  •  Die Rettung von Menschen und Tieren muss ermöglicht werden.
  •  Wirksame Löscharbeiten müssen ermöglicht werden.

Dem Schutz von Leben und Gesundheit, insbesondere im Brandfall, wird im Baurecht ein besonderer Stellenwert zugedacht. Hierzu erfolgt in Gebäuden die Anordnung von Rettungswegen in Abhängigkeit ihrer Größe sowie der Art oder Nutzung. Das System der Rettungswege setzt sich insbesondere aus notwendigen Treppen (i. d. R. in notwen­digen Treppenräumen gelegen) und notwendigen Fluren zusammen.

Gemäß den Anforderungen des § 33 (1) MBO [1] müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein. Während der erste Rettungsweg in der Regel über einen notwendigen Treppenraum führt, kann der zweite Rettungsweg durch die Anordnung von anleiterbaren Stellen in Verbindung mit Geräten der Feuerwehr sichergestellt werden. Darüber hinaus kann in Gebäuden mit besonderer Art oder Nutzung ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich sein (Bilder 2 und 3).

Bild 2 Notwendiger Flur mit zwei baulichen Rettungswegen.Quelle: BFT Cognos

Bild 2 Notwendiger Flur mit zwei baulichen Rettungswegen.

Foto: BFT Cognos

 

Bild 3 Nutzungseinheit mit einem baulichen Rettungsweg, zweiter Rettungsweg über Rettungsgerät.Quelle: BFT Cognos

Bild 3 Nutzungseinheit mit einem baulichen Rettungsweg, zweiter Rettungsweg über Rettungsgerät.

Foto: BFT Cognos

An die Umfassungswände und Türen notwendiger Treppenräume werden nach § 35 (4/6) MBO [1] besondere brandschutztechnische Anforderungen gestellt, sodass im Brandfall ein Zeitfenster eröffnet wird, um im ersten Schritt den Nutzern des Gebäudes eine sichere und selbstständige Flucht zu ermög­lichen. Im zweiten Schritt dient der Treppenraum den Einsatzkräften als Rettungs- und Löschangriffsweg für die Fremdrettung und die Durchführung wirksamer Löscharbeiten.

Die Anforderung von § 35 (5) MBO [1], dass Bekleidungen, Putz, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten vollständig aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein müssen, verdeutlicht den besonderen Stellenwert des notwendigen Treppenraums. Dies wird auch durch die Anforderungen aus der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (MLAR) [2] gestützt, die im notwendigen Treppenraum nur solche Installationen aus brennbaren Baustoffen zulässt, die zur Versorgung der Rettungswege zwingend erforderlich sind (z. B. Beleuchtung).

Aus der Summe dieser Anforderungen werden in [3] nachfolgende Ziele abgeleitet, die durch die Ausbildung eines vollwertigen notwendigen Treppenraums erfüllt werden:

  •  Behinderung einer Feuerübertragung vom (Brand-)Geschoss auf den notwendigen Treppenraum.
  •  Einschränkung der Verrauchung des notwendigen Treppenraums (z. B. durch Rauchschutztüren).
  •  Behinderung einer Übertragung von Feuer und Rauch von Geschoss zu Geschoss über den notwendigen Treppenraum.
  •  Gewährleistung einer der Höhe des Gebäudes entsprechenden Standsicherheit für den Brandfall.

Neben den notwendigen Treppen­räumen dienen auch notwendige Flure der Nutzung als Flucht- und Rettungsweg. Diese müssen deshalb gemäß § 36 MBO [1] besondere Anforderungen an die Breite sowie an die Seitenwände (i. d. R. feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen) erfüllen. Diese Flurausführung dient insbesondere der Selbst­rettung von Personen ins Freie oder zum notwendigen Treppenraum. Aufgrund der zentralen Funktion als Rettungsweg kann ein notwendiger Flur grundsätzlich nicht gleichzeitig als Aufenthaltsbereich (z. B. als Warte- oder Gemeinschaftsraum) dienen, da dies die Funktion als Rettungsweg einschränken könnte. Ausgenommen hiervon sind Flure im Bereich von Nutzungseinheiten (vgl. § 36 (1) MBO) [1]. An diese Flure werden aus brandschutztechnischer Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt. Flure dieser Art sind somit keine unmittel­baren Bestandteile des Systems von Rettungswegen in Gebäuden. Ob ein Flur als notwendiger Flur oder als Flur innerhalb von Nutzungseinheiten eingestuft wird, ist den gebäudespezifischen individuellen Brandschutzkonzepten zu entnehmen.

Notwendige Flure und notwendige Treppenräume bilden somit das zentrale Element des Systems der inneren Rettungswege und sind zudem Bestandteil des Systems der inneren Abschottungen.

Brandlasten in Rettungswegen

Werden innerhalb von Rettungswegen Brandlasten in Form von visuellen Informationssystemen oder Möbeln eingebracht, stellen diese aufgrund ihrer brennbaren und/oder elektronischen Bestandteile signifikante Brandlasten bzw. Brandentstehungsgefahren dar. Kommt es aufgrund von technischen Defekten oder äußeren Einwirkungen zu einem Brand innerhalb eines Geräts, ist ohne zusätzliche Maßnahmen mit einer deutlichen Rauchentwicklung zu rechnen. Eine solche Brand- und Rauchentwicklung kann die Nutzbarkeit der betroffenen Rettungswege erheblich beeinträchtigen.

Ob die Anordnung von Brandlasten in einem Rettungsweg aus brandschutztechnischer Sicht trotzdem vertretbar sein kann, hängt von einer individuellen Betrachtung der verfügbaren Rettungswege sowie der brandschutztechnischen Infrastruktur in einem Gebäude ab. Ohne Einzelfallbetrachtung sind Brand­lasten in Rettungswegen entsprechend den bauordnungsrechtlichen Vorgaben generell unzulässig.

Gemäß § 67 MBO [1] kann von Bauvorschriften abgewichen werden, wenn auf andere Weise das geforderte Schutzziel gleichermaßen erreicht wird. Als denkbare Kompensation zu Abweichungen von den §§ 35 (5) und 36 (6) MBO [1] kann z. B. die Anordnung eines zweiten baulichen Rettungswegs oder die Installation einer automatischen Brandmeldeanlage (BMA) in Betracht gezogen werden. Da eine solche Beurteilung jedoch immer in ein gesamthaftes Brandschutzkonzept für ein Gebäude eingebettet werden muss, kann eine pauschale Aussage hierzu nicht getroffen werden. Die Tabelle bildet folglich nur eine Grundlage für Einzelfallbetrachtungen.

Grundlage für Einzelfallbetrachtungen.

Grundlage für Einzelfallbetrachtungen.

Visuelle Informationssysteme in Rettungswegen

In Informationsstelen und Monitoren ohne besondere Anforderungen befinden sich i. d. R. LCD-Bildschirme sowie weitere Komponenten, insbesondere Steuer- und Übertragungseinheiten sowie Lüfter und Kabel, die dem Betrieb der Systeme dienen. Die Oberflächen können aus (brennbaren) Kunststoffen bestehen. Die Brandlast solcher Geräte kann als hoch bewertet werden, sodass die Installation in Rettungswegen aus brandschutztechnischer Sicht nicht zulässig ist.

Es ist jedoch möglich, visuelle Informationssysteme brandschutztechnisch dahingehend zu optimieren, dass ihre Aufstellung innerhalb von Rettungs­wegen vertretbar wird. Hierbei gibt es drei grundsätzliche Ansatzpunkte.

System mit Löschanlage

In visuellen Informationssystemen dieses Typs ist im Inneren handels­­üb­liche Technik verbaut, an die keine besonderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden. Das System wird allerdings mit einer Objektlöschanlage ausgestattet, die so ausgelegt ist, dass ein eventuelles Brandereignis auf das Innere des Geräts beschränkt bleibt. Ein Auslösen der Objektlöschanlage ist den Nutzern automatisch zu melden. Mit der Installation einer solchen Objektlöschanlage kann die Einbringung von Brandlasten in den Fluchtweg kompensiert werden.

Brandlastoptimiertes System

Die verwendete Technik im Inneren der visuellen Informationssysteme dieses Typs wird auf das nach dem Stand der Technik mögliche Mindestmaß an Brandlast reduziert. So werden keine Kunststoffgehäuse eingebaut (mit Ausnahme von zwingend erforderlichen Kleinkomponenten, z. B. Transistoren, Mikrocontroller), Kabel und Ähnliches werden auf ein absolutes Minimum gekürzt und es werden – soweit möglich – gegen Entflammen geschützte Bauteile und Platinen eingebaut. Mittels Brandlastermittlung in Anlehnung an DIN 18230 wird die Höhe der Brandlast in einer Einzelfallbetrachtung nachgewiesen.

Des Weiteren sind die einzelnen funktionalen Bereiche der visuellen Informationssysteme (z. B. Display, Steuerelektronik, Datenverarbeitung bzw. Speicherung) in geschlossenen Gehäusen aus nichtbrennbaren Baustoffen untereinander zu trennen. Notwendige Öffnungen der Kästen (z. B. für Kabeldurchführungen) werden auf das betriebsnotwendige Maß reduziert.

Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Reduzierung der Brandentstehungsgefahr getroffen. So sind z. B. energetisch sparsame Komponenten zu verwenden, die Auslastung des/der Netzteile/s ist gering zu halten, es werden keine drehenden Teile installiert (stattdessen z. B. SSD-Platten, Passive Lüftungselemente etc.) und es werden geeignete Maßnahmen gegen Überspannung und Überhitzung vorgenommen. Das visuelle Informa­tionssystem muss über einen eigenen Fehlerschutzschalter (FI) abgesichert sein.

Durch die Reduzierung der Brandlast und der Brandentstehungsgefahr auf ein absolutes Minimum werden die Schutzziele des Bauordnungsrechts eingehalten, insbesondere da die restlichen Brandlasten und Brandentstehungs­gefahren durch nichtbrennbare Baustoffe voneinander getrennt sind. Die Brand­gefahr wird so derart minimiert, dass sie mit den im Rettungsweg zulässigen Installationen (z. B. Allgemeinbeleuchtung) gleichgesetzt werden kann.

Gekapseltes System

Visuelle Informationssysteme dieses Typs verfügen über ein möglichst dichtes Gehäuse. Es sind keine Lüftungsschlitze oder andere Öffnungen zulässig und innerhalb des Systems wird ein Rauchmelder verbaut.

Durch die vollständige Kapselung des Gehäuses ist sichergestellt, dass bis zur Auslösung des systemeigenen Rauchmelders kein Rauch aus dem Gehäuse in den Fluchtweg gelangt. Gleichzeitig wird der Zustrom von Sauerstoff so weit reduziert, dass ein mögliches Brand­geschehen niederenergetisch verläuft. Beides trägt dazu bei, dass die Nutzbarkeit des Fluchtwegs im Brandfall nicht signifikant eingeschränkt wird, wodurch aus brandschutztechnischer Sicht gegen die Aufstellung des visuellen Informa­tionssystems keine Bedenken bestehen.

Ein Maßstab für die Kapselung kann z. B. die Schutzklasse 65 (staubdicht, strahlwassergeschützt) nach der Norm DIN EN 60529 sein.

Die jeweilige Qualität muss durch den Systemhersteller mit entsprechenden Nachweisen belegt werden können. Das Flussdiagramm in Bild 4 verdeutlicht die Einstufung der Systeme.

Bild 4 Flussdiagramm zur Einstufung von besonders geschützten visuellen Informationssystemen. Quelle: BFT Cognos

Bild 4 Flussdiagramm zur Einstufung von besonders geschützten visuellen Informationssystemen.

Foto: BFT Cognos

Zudem müssen alle Systeme über Gehäuse sowie Oberflächen im Bereich des Bildschirms verfügen, die aus nichtbrennbaren Materialien bestehen (Glas, Metall etc). Unnötige Brandlasten sind generell zu vermeiden (z. B. überdimensionierte Steckerleisten, Kabellängen). Darüber hinaus ist darauf zu achten, dass trotz der Aufstellung von visuellen Informationssystemen die erforderlichen Fluchtwegbreiten an jeder Stelle des notwendigen Flurs bzw. notwendigen Treppenraums dauerhaft zur Verfügung stehen. Zudem sind die Aufstellbereiche der Systeme mit einem Rauchwarnmelder zu überwachen.

Möbel in Rettungswegen

Moderne Möbel bestehen i. d. R. aus mehr als einem Material und sind nicht als „Gesamtbauteil“ hinsichtlich der Baustoffklassen nach DIN 4102 (z. B Baustoffklasse B1) geprüft. Dennoch ist eine Klassifizierung der einzelnen Komponenten möglich. Die Risiken von Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen sind dabei jedoch so groß, dass zur Klassifizierung von Polstermöbeln besondere Prüfnormen zu berücksichtigen sind. Grundlegende Betrachtungen hierzu wurden auch in einzelnen Versuchsreihen durchgeführt und unter brandschutztechnischen Gesichtspunkten bewertet [5].

Gegenwärtig genormt sind im nationalen Bereich brandschutztechnische Anforderungen an Polsterverbunde in der DIN 66084. In dieser Norm erfolgt eine Einstufung bzw. Klassifizierung auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfverfahren nach DIN EN 1021 Teil 1 („brennendes Streichholz“) und Teil 2 („glimmende Zigarette“) sowie nach DIN 54341 („brennende Zeitung“). Darüber hinausgehende brandschutztechnische Qualitäten weisen z. B. Polsterverbunde auf, die nach dem britischen Standard BS 5852 mit einem Holzkrippenbrand erfolgreich geprüft wurden.

Wichtig ist hierbei eine Prüfung des jeweiligen Gesamtsystems und nicht nur der einzelnen Komponenten wie z. B. des Bezugsstoffs. In der Regel weisen Möbel mit verbessertem Brandverhalten Brandbarrieren zwischen Schaumstoff und Bezugsstoff in Form eines nichtbrennbaren Spezialvlieses auf.

Die vorgenannten Prüfungen können als Nachweis für ein verbessertes Brandverhalten herangezogen werden, nicht aber zum Nachweis der bauordnungsrechtlich geforderten Nichtbrennbarkeit.

Über die reine Betrachtung der Brennbarkeit ist auch die Menge der brenn­baren Stoffe zu beschränken, sodass nur Sitzmöbel mit einzelnen Polsterelementen (gepolsterte Sitzfläche und Rückenlehne) zu wählen sind, die über Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen verfügen.

Neben den Anforderungen an die Brennbarkeit sind auch Anforderungen an die Positionierung im Raum zu stellen. So darf die erforderliche nutzbare Breite von Rettungswegen (gemäß den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften) an keiner Stelle durch das Aufstellen von Möbeln eingeschränkt werden, erforderliche Handläufe müssen jederzeit nutzbar sein und der Aufstellbereich sollte über eine Brandfrüherkennung (z. B. Brandmeldeanlage) verfügen.

Zusammenfassung

Die grundsätzliche bauordnungsrechtliche Forderung nach einer Brandlastfreiheit von Rettungswegen schließt nicht aus, dass in Einzelfällen die geplante Brandlast (z. B. Möbel, Monitore) und/oder das System der Rettungswege selbst so beschaffen sein kann, dass Brandlasten nach einer Analyse und Bewertung der Risiken als Erleichterung zugelassen werden können.

Es sollte z. B. in einem Büro- und Verwaltungsgebäude mit zwei baulichen Rettungswegen im Zuge einer Erleichterung möglich sein, visuelle Informa­tionssysteme bzw. Möblierungen mit besonderen brandschutztechnischen Qualitäten in einem der baulichen Rettungswege aufzustellen (Bild 5), wohingegen die Aufstellung bei nur einem baulichen Rettungsweg nicht möglich sein wird (Bild 6).

Bild 5 Aufstellung von Möbeln und Informationssystemen als Erleichterung möglich. Quelle: BFT Cognos

Bild 5 Aufstellung von Möbeln und Informationssystemen als Erleichterung möglich.

Foto: BFT Cognos

 

Bild 6 Brandlasten im Rettungsweg unzulässig. Quelle: BFT Cognos

Bild 6 Brandlasten im Rettungsweg unzulässig.

Foto: BFT Cognos

Die Prüfung muss im Rahmen eines Baugenehmigungs- bzw. Zustimmungsverfahrens erfolgen und Erleichterungen auf der Grundlage des § 51 (1) MBO [1] müssen beantragt werden. Eine detaillierte Beschreibung der Systeme bzw. der geplanten Brandlasten ist im Brandschutzkonzept erforderlich. Nach Umsetzung müssen nachvollziehbare Nachweise über die eingebrachten Produkte vorgelegt werden. Insbesondere bei der Anordnung von Möbeln in Rettungs­wegen wird die größte Schwierigkeit in der Durchsetzung der darüber hinaus erforderlichen Brandlastfreiheit im Betrieb des Gebäudes liegen.

Bei Neubaumaßnahmen sollte vorrangig durch eine entsprechende Auslegung von Foyer- und Empfangsbereichen als Nutzungseinheiten, die nicht als Rettungswege dienen, das Aufstellen von brennbaren Materialien im Rettungsweg selber vermieden werden.   TS 512

 

 

 

Literaturverzeichnis

[1] Musterbauordnung (MBO) in der Fassung vom 1. November 2002, zul. geänd. durch Beschluss vom 21. September 2012.

[2] Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Leitungs­anlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR) vom 17. November 2005.

[3] Gädtke, H.; Czepuck, K.; Johlen, M.; Plietz, A.; Wenzel, G.: BauO NRW – Kommentar. 12. Aufl. Düsseldorf: Werner Verlag 2011.

[4] DIN 66084: Klassifizierung des Brennverhaltens von Polsterverbunden. Berlin: Beuth Verlag 2003.

[5] Bansemer, B.; Halfmann, M.; Wellding, J. Wittbecker, F.-W.: Ein Prüf- und Beurteilungskonzept zum Nachweis der „Schwerentflammbarkeit“ von Sitzen. vfdb 58 (2009) Nr. 4, S. 150-154.

 

 

 

Von Dipl.-Ing. Andreas Plum und M. Sc. Jan Wellding, BFT Cognos GmbH, Aachen.

Dipl.-Ing. Andreas Plum und M. Sc. Jan Wellding, BFT Cognos GmbH, Aachen.