Neufassung der TRBS 3151/ TRGS 751
Im Oktober 2012 erschien als Ersatz für die frühere TRbF 40 [1] die TRBS 3151/TRGS 751 [2], die Anforderungen zur Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen enthält. In der praktischen Anwendung dieser Technischen Regel ergaben sich Fragen, die ihre Überarbeitung erforderlich machten. Gleichzeitig wurde die TRBS 3151/TRGS 751 an die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung und die Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 3. Februar 2015 [3; 4] angepasst. Die vorgenommenen Änderungen waren so umfangreich, dass vom Verordnungsgeber am 30. November 2015 eine Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 [5] im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist. Sie ersetzt die bisherige Fassung vom Oktober 2012.
Grundsätzlich hat sich der Aufbau der TRBS 3151/TRGS 751 in der Praxisanwendung bewährt und wurde in der Neufassung ohne Änderungen beibehalten. Zur besseren Lesbarkeit wurden lediglich die Abbildungen aus dem Anhang direkt an der Stelle in den Text eingefügt, wo auf die Abbildungen Bezug genommen wird.
Seitens des Verordnungsgebers bestand der Wunsch, in einer Technischen Regel möglichst auf Hinweise und Fußnoten zu verzichten. Die bislang vorhandenen Fußnoten und Hinweise wurden deshalb direkt in den Text aufgenommen und werden zum Teil als eigene Absätze geführt. Dies führte teilweise zu einer Verschiebung der Absatznummern der bisherigen Regelungen.
In der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 war eine Anlage vorhanden, in der die Anforderungen an die Lagerung von Altöl in ortsfesten Lagerbehälter an Tankstellen geregelt wurde. Nach Auffassung der Tankstellenbetreiber gibt es nur noch wenige solcher Anlagen und ein Neubau solcher Anlagen wird schon seit Jahren nicht mehr vorgenommen. Für die Lagerung von Altöl gibt es mobile Sammelbehälter, in denen die Altöle bis zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen zwischengelagert werden können. Daher wurde beschlossen, diese Anlage ersatzlos zu streichen.
Änderungen in der TRBS 3151/TRGS 751 aufgrund geänderter rechtlicher Grundlagen
Bereits bei der Erstellung der ersten Fassung der TRBS 3151/TRGS 751 vom Oktober 2012 [2] wurde bemängelt, dass diese Technische Regel, die ursprünglich als Technische Regel für Betriebssicherheit erarbeitet worden ist, auch als Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt gemacht worden ist, aber die Begrifflichkeiten der Gefahrstoffverordnung nicht konsequent verwendet. Ursache hierfür war, dass die frühere Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 [6] und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) von 2010 [7] für scheinbar gleiche Sachverhalte unterschiedliche Begriffe verwendeten. Nach der BetrSichV von 2002 waren Tankstellen und Füllanlagen überwachungsbedürftige Anlagen, für die der „Betreiber“ der Anlage verantwortlich war. Die GefStoffV kannte aber nur den Begriff „Arbeitgeber“.
Mit der Novelle der BetrSichV vom 3. Februar 2015 werden überwachungsbedürftige Anlagen den Arbeitsmitteln gleichgestellt und der Begriff „Betreiber“ ersatzlos gestrichen. Auch bei überwachungsbedürftigen Anlagen müssen die Anforderungen der BetrSichV durch die Arbeitgeber umgesetzt werden. Damit sind die von der BetrSichV und der GefStoffV angesprochenen Arbeitgeber weitgehend identisch. Einzige Ausnahme sind Anlagen, in denen kein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Dort gibt es nach GefStoffV keinen Arbeitgeber, nach BetrSichV wird aber der Betreiber der Anlage als Arbeitgeber angesehen. In der TRBS 3151/TRGS 751 wurde entsprechend der Begriff „Betreiber“ durch den Begriff „Arbeitgeber“ ersetzt.
Die BetrSichV von 2002 kannte den Schutz der Arbeitnehmer und Dritter, hingegen sprach die GefStoffV immer vom Schutz der Arbeitnehmer und anderer Personen. Nach Aussage des Verordnungsgebers sind aber beide Personengruppen deckungsgleich. Dies führte in der Novelle der BetrSichV vom 3. Februar 2015 zum Ersetzen des Begriffs „Dritter“ durch „andere Personen“. Entsprechend wurde auch die Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 von 2015 angepasst und sie spricht nun vom Schutz der Arbeitnehmer und anderer Personen.
Mit der Novelle der BetrSichV vom 3. Februar 2015 wurde der bisherige Begriff „Füllanlagen“ durch „Gasfüllanlagen“ ersetzt. Diese Änderung stellt eine redaktionelle Korrektur dar, ohne dass sich die technischen Anforderungen geändert haben. Entsprechend wurde in der TRBS 3151/TRGS 751 der Begriff ebenfalls angepasst, was bereits in der Änderung des Titels zu erkennen ist.
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen der TRBS 3151/TRGS 751
Die bisherige BetrSichV von 2002 nannte in § 1 Absatz 2 Tankstellen für flüssige Kraftstoffe und Füllanlagen für gasförmige Kraftstoffe als überwachungsbedürftige Anlagen. Mit der Novelle der BetrSichV vom 3. Februar 2015 entfiel die zuvor genannte Auflistung der überwachungsbedürftigen Anlagen, hingegen werden in § 18 die Anlagen genannt, die eine Erlaubnis durch die Behörde benötigen. In der Auflistung in § 18 Absatz 1 BetrSichV werden in Nr. 3 die Gasfüllanlagen und in Nr. 6 die Tankstellen genannt. Neu ist der in Nr. 8 genannte Begriff der Betankungsanlagen. Danach ist eine Betankungsanlage eine Kombination einer Tankstelle nach Nr. 6 mit einer Gasfüllanlage nach Nr. 3. Ziel dieser Änderung in der Betriebssicherheitsverordnung ist der Wunsch nach einer gemeinsamen Genehmigung von kombinierten Anlagen. Die in § 18 der BetrSichV genannten Betankungsanlagen wurden im Anwendungsbereich der Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 aufgenommen. Dies hat aber keine Auswirkung auf die Regelungstiefe der TRBS 3151/TRGS 751, da bereits in der ersten Fassung von 2012 der Begriff „Betankungsanlagen“ immer dann verwendet wurde, wenn die genannten Anforderungen bei einer Kombination von Tankstelle und Füllanlage für beide Anlagenteile gleichermaßen galten.
Im Anwendungsbereich wurde der bisherige Absatz 5 vorgezogen und ist nun Absatz 2. Dadurch soll die Kernaussage, dass diese Technische Regel die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Brand- und Explosionsgefährdungen sowie vor Druckgefährdungen nennt, wesentlich deutlicher hervorgehoben werden.
Neu aufgenommen wurde ein Absatz 7, wonach andere Gefährdungen als die zuvor genannten Brand- und Explosionsgefährdungen sowie Druckgefährdungen nicht Gegenstand dieser Technischen Regel sind. Diese anderen Gefährdungen müssen insbesondere im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 der GefSoffV bewertet werden, wobei andere Technischen Regeln für Gefahrstoffe, aber auch Regelungen der Berufsgenossenschaften zu beachten sind.
Die Definition der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012, was alles zu einer Betankungsanlage gehört, führte in der Praxis zu Diskussionen. Daher wurde diese Definition deutlicher formuliert und klarer abgegrenzt. Gleiches gilt für die Definition der Abgabeeinrichtung. Auch dieser Begriff wurde deutlich konkreter formuliert.
Kraftstoffe und Betriebsstoffe
Bereits in der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 wurden die an Tankstellen und Füllanlagen vorhandenen flüssigen und gasförmigen Gefahrstoffe in Kraftstoffe und Betriebsstoffe unterschieden. Diese Unterteilung war erforderlich, da nach der Definition in § 2 Abs. 14 der BetrSichV von 2002 eine Tankstelle auf Anlagen beschränkt war, an denen entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten gelagert und an Fahrzeuge abgegeben werden. Alle anderen Anlagen zur Abgabe von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C (z. B. Diesel) an Kraftfahrzeuge waren nach dieser Definition keine Tankstellen. Da in der TRBS 3151/ TRGS 751 aber auch brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 °C wie z. B. Diesel betrachtet werden, sollten diese Flüssigkeiten nicht als Kraftstoffe im Sinne dieser TRBS bezeichnet werden. Bereits in der ersten Fassung wurde für diese Flüssigkeiten der Begriff „Betriebsstoff“ definiert.
Die Einstufung von brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55 °C in entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten erfolgte gemäß der in der GefStoffV genannten Gefährdungsmerkmale und basierte auf der Einstufung in der ehemaligen europäischen Richtlinie 67/548/EWG [8]. Diese Richtlinie ist zwischenzeitlich durch die europäische Verordnung (EG) 1272/2008 [9] abgelöst worden, die durch die Neufassung der GefStoffV von 2010 in nationales Recht umgesetzt wurde. Diese europäische Verordnung verwendet andere Begrifflichkeiten als die früher in der GefStoffV verwendeten Begriffe „entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten“. Sie stuft brennbare Flüssigkeiten als „entzündbar“ ein und unterteilt diese in drei Kategorien (entzündbar, leicht entzündbar, extrem entzündbar). Für diese neuen Kategorien nach Anhang I Nummer 2.6 der Verordnung (EG) 1272/2008 gelten aber leicht verschobene Flammpunktsgrenzen. So galten brennbare Flüssigkeiten bisher als entzündlich, wenn sie einen Flammpunkt 55°C hatten. Jetzt ist diese Grenze für „entzündbar“ auf 60 °C angehoben worden. Somit sind vor allem die Massenprodukte Diesel und Heizöl EL Stoffe, die früher nicht als entzündlich eingestuft waren, nach der neuen Verordnung immer dann als entzündbar einzustufen, wenn nicht sichergestellt ist, dass ihr Flammpunkt sicher über 60 °C liegt. Dies kann z. B. für Diesel nicht sichergestellt werden, da nach DIN EN 228 [10] der zulässige Flammpunktbereich von 55 °C bis 75 °C reicht. Ohne eine chargenweise Bestimmung des Flammpunkts muss daher Diesel als entzündbar eingestuft werden.
Ebenso verschob sich die für leichtentzündliche Flüssigkeiten genannte Grenze von 21 °C auf 23 °C als Grenze der leicht entzündbaren Flüssigkeiten. Mit der Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 erfolgte die begriffliche Anpassung der brennbaren Flüssigkeiten an die europäische Verordnung (EG) 1272/2008.
Seit Erscheinen der TRBS 3151/TRGS 751 im Oktober 2012 wurde immer wieder gefragt, warum der „Dieselkraftstoff“ als Betriebsstoff bezeichnet wird und nicht als Kraftstoff, obwohl der Teilbegriff „-kraftstoff“ im „Dieselkraftstoff“ enthalten ist. Um zukünftig den „Dieselkraftstoff“ deutlicher von den Kraftstoffen im Sinne der TRBS 3151/TRGS 751 abzugrenzen, wird in der Neufassung diese Flüssigkeit nur noch als „Diesel“ bezeichnet. Aus dem gleichen Grund wurde auch der Begriff „Pflanzenölkraftstoff“ durch „Biodiesel“ ersetzt. Technisch haben diese Wortänderungen keinen Einfluss auf die Sicherheit einer Tankstelle.
An Tankstellen kommt es immer häufiger vor, dass Lagereinrichtungen und Abgabeeinrichtungen für wässrige Harnstofflösung aufgestellt und betrieben werden. Diese Flüssigkeit ist selber nicht brennbar und ist daher kein Kraftstoff im Sinne der TRBS 3151/TRGS 751. Da bislang zu den Betriebsstoffen nur solche gehörten, die ebenfalls brennbar sind und einen Flammpunkt haben, war in der bisherigen TRBS 3151/TRGS 751 die wässrige Harnstofflösung nicht berücksichtigt. Mit der Neufassung wurden die Betriebsstoffe um „andere flüssige Stoffe ohne Flammpunkt oder die nicht- brennbar sind“ erweitert. Beispielhaft wird die wässrige Harnstofflösung genannt, ist aber nicht abschließend und erfasst alle nicht-brennbaren Flüssigkeiten, die es in der Zukunft möglicherweise an einer Tankstelle geben wird.
Wie bereits in [11] ausgeführt, war es für die Festlegung der erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich, die an Tankstellen und Füllanlagen vorhandenen Gefahrstoffe zusätzlich nach bestimmten Gefährdungsmerkmalen zu unterteilen. Insbesondere wurde im Zusammenhang mit der Definition „unterschiedliche Gefahrenmerkmale“ die Flammpunktsgrenze von 55 °C bezüglich des Explosionsschutzes als weiterhin sinnvolle Abgrenzung festgelegt. Die betriebliche Praxis der letzten Jahrzehnte hat gezeigt, dass bei brennbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkt > 55 °C (z. B. Diesel) unter den Lagerungs- und Umgangsbedingungen einer Tankstelle keine Explosionsgefahren zu erwarten sind. Auch wenn Diesel nach der europäischen Verordnung (EG) 1272/2008 als entzündbar eingestuft wird, sind auch zukünftig keine Explosionsgefahren zu erwarten. Es wurde daher in dieser Technischen Regel festgelegt, dass „unter den in dieser Technischen Regel festgelegten Bedingungen der Handhabung und Lagerung in Tankstellen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 °C keine Explosionsgefahren bewirken, die Explosionsschutzmaßnahmen erfordern“, obwohl sie unter die „entzündbaren“ Stoffe fallen können.
Die Liste der Gefährdungsmerkmale wurde um die nicht-brennbaren Betriebsstoffe, wie z. B. wässrige Harnstofflösung, erweitert. Von Anlagenteilen für nicht-brennbare Betriebsstoffe geht weder eine Brand- noch eine Explosionsgefahr aus. Befinden sich aber solche Anlagenteile in einer räumlich dichten Aufstellung zu Anlagenteilen für Kraftstoffe, kommt es zu einer gegenseitigen Beeinflussung, die Explosionsschutzmaßnahmen an den Anlagenteilen der nicht brennbaren Betriebsstoffe erfordert, wie z. B. ausreichende Zündquellenvermeidung. Um die Wechselwirkungen zwischen den unterschiedlichen Anlagenteilen in der TRBS 3151/TRGS 751 besser beschreiben zu können, wurden die unterschiedlichen Gefährdungsmerkmale eingeführt und mit der Neufassung um die nicht brennbaren Betriebsstoffe erweitert.
Befehlseinrichtungen zum Abschalten und Betrieb ohne Beaufsichtigung
Um im Gefahrenfall vermeiden zu können, dass Kraftstoffe unkontrolliert austreten können, fordert die TRBS 3151/ TRGS 751 Befehlseinrichtungen, mit denen alle Fördereinrichtungen von einer zentralen Stelle durch das Personal der Betankungsanlage stillgesetzt werden können. In der Fassung von 2012 wurde ein Not-Aus gefordert. Dies hätte aber zur Folge gehabt, dass nicht nur die Fördereinrichtungen stillgesetzt werden, sondern auch sonstige sicherheitsrelevante Anlagenteile der Betankungsanlage. Mit der Neufassung gilt nun ein Anlagen-Aus, d. h. nur die eigentlichen Fördereinrichtungen müssen stillgesetzt werden.
Weitere Änderungen betreffen die technische Ausführung dieser Befehlseinrichtungen und stellen eine Anpassung an den Stand der Technik dar.
Die Anforderungen der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 an einen Betrieb ohne Beaufsichtigung entsprachen nicht der betrieblichen Praxis und erforderten eine Überarbeitung. Insbesondere die Anforderungen an den Betrieb von Gasfüllanlagen mussten grundlegend angepasst werden, sodass dieser Abschnitt der TRBS 3151/TRGS 751 eigentlich eine komplette Neuformulierung darstellt.
Anforderungen an den Schutz von oberirdischen Lagerbehältern
Der Schutz oberirdischer Lagerbehälter ist wesentlich umfangreicher als der Schutz von unterirdischen, da die möglichen Gefährdungen wesentlich größer sind. Oberirdische Behälter müssen gegen Beschädigung von außen geschützt sein, sie können einer unzulässigen Brandbelastung ausgesetzt werden, es besteht die Gefahr der eigenen Unterfeuerung und sie unterliegen wesentlich intensiver den Einflüssen des Wetters, insbesondere der Wärmeeinstrahlung durch die Sonne. Daher wurde bereits in der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 eine längliche Auflistung von Anforderungen an die Aufstellung und den Schutz oberirdischer Behälter aufgenommen. Diese Auflistung wurde prinzipiell in der Neufassung der TRBS 3151/ TRGS 751 beibehalten, jedoch ergaben sich insbesondere für die oberirdischen Behälter zur Lagerung von Flüssiggas einige Änderungen. Die wichtigsten Festlegungen sind:
- welche Brandlasten bei der Aufstellung und dem Schutz der Lagerbehälter für Flüssiggas zu berücksichtigen sind,
- wie durch eine feuerhemmende Wand der Lagerbehälter für Flüssiggas gegen Brandlasten geschützt werden kann,
- welche Anforderungen bei der Aufstellung von Lagerbehältern mit direkt angebauter Abgabeeinrichtung zu berücksichtigen sind,
- die Begrenzung der explosionsgefährdeten Bereiche bei der Befüllung der Lagerbehälter für Flüssiggas sowie
- die Verhinderung des Betretens von Abfüllflächen durch Unbefugte bei der Befüllung der Lagerbehälter.
Neu ist die Anforderung, dass Lagerbehälter gegen Selbstbefeuerung geschützt sein müssen. Diese Forderung gilt für alle Kraftstoffe. Beim Betrieb der Lagerbehälter muss sichergestellt sein, dass aus dem Lagerbehälter austretende Kraftstoffe sich nicht unter dem Behälter ansammeln und bei Entzündung zu einem gefährlichen Wärmeeintrag führen können.
Erddeckung unterirdischer Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe
Die frühere TRbF 40 forderte für unterirdische Lagerbehälter für flüssige Kraftstoffe eine Mindesterddeckung von 80 cm. Mit dem Erscheinen der TRBS 3151/TRGS 751 wurde diese Mindestüberdeckung auf 1 m geändert. Diese Änderung erfolgte nicht aus sicherheitsrelevanten Gründen, sondern aus einer Gleichbehandlung mit den unterirdischen Lagerbehältern für Flüssiggas, für die nach der früheren TRGS 404 [12] eine Erddeckung von 1 m gefordert war. In einer Fußnote wurde darauf hingewiesen, dass die geforderte Erddeckung von 1 m nur bei Neuanlagen gilt. In der Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 wurde diese Fußnote gestrichen und stattdessen im Text ein Datum eingefügt, ab dem dieser Wert der Erddeckung gilt. Dieses Datum ist das der Bekanntmachung der TRBS 3151/ TRGS 751 von 2012, sodass alle Tankstellen, die noch auf der Basis der früheren TRbF 40 errichtet wurden, weiterhin als sicherheitstechnisch ausreichend anzusehen sind.
Anordnung von Abgabeeinrichtungen
Abgabeeinrichtungen, die in einem explosionsgefährdeten Bereich aufgestellt werden, müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein. Aber auch bei der Aufstellung im Wirkbereich muss eine Verschleppung explosionsfähiger Atmosphäre berücksichtigt werden. Die TRBS 3151/TRGS 751 nennt Bereiche um Abgabeeinrichtungen und bei der Befüllung von Lagerbehältern, die als Wirkbereiche ausgewiesen werden müssen. Wirkbereiche sind Bereiche, in denen mit dem Austritt von Kraftstoffen z. B. am Zapfventil oder an Schlauchkupplungen gerechnet werden müssen. Sie werden aber nicht als explosionsgefährdete Bereiche ausgewiesen. Können im Wirkbereich austretende Kraftstoffe andere Anlagenteile berühren, müssen diese Anlagenteile so ausgeführt werden, dass die Kraftstoffe und deren Dämpfe nicht entzündet werden können. Dieser Sachverhalt war in der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 nur unzureichend beschrieben und wurde mit der Neufassung konkretisiert.
Explosionsgefährdete Bereiche und Zoneneinteilung
Mit der Novelle der BetrSichV und der Änderung der GefStoffV vom 3. Februar 2015 [3; 4] wurden die Explosionsschutzanforderungen aus der bisherigen BetrSichV in die GefStoffV überführt. Entsprechend wurde die Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 an die Vorgaben der GefStoffV angepasst und die Verweise zu den Paragraphen und Absätzen der GefStoffV korrigiert.
Eine wesentliche Änderung der GefStoffV gegenüber den bisherigen Regelungen der BetrSichV von 2002 [6] ist die Möglichkeit des Arbeitgebers, auf eine Zoneneinteilung der von ihm festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche zu verzichten. In Anhang 1 Nummer 1 Ziffer 1.6 Absatz 3 der GefStoffV wird ausgesagt, dass der Arbeitgeber die explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen einteilen kann. Im Umkehrschluss dieser Aussage gilt, der Arbeitgeber kann auf eine Zoneneinteilung verzichten. Macht der Arbeitgeber hiervon Gebrauch, so muss er nach Anhang 1 Nummer 1 Ziffer 1.8 Absatz 4 der GefStoffV die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen.
Diese Regelung in der GefStoffV wurde deshalb getroffen, um seltene Tätigkeiten wie Anfahrprozesse oder Tätigkeiten von kurzer Dauer wie Instandhaltungsarbeiten besser beschreiben zu können. Bei diesen Tätigkeiten muss zwar mit dem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gerechnet werden, die für die Dauer der Arbeiten eine Festlegung eines explosionsgefährdeten Bereiches gemäß § 2 Absatz 14 der GefStoffV erfordert (zeitlich befristete temporäre Festlegung eines explosionsgefährdeten Bereichs). Jedoch ist die Dauer des Vorhandenseins dieser Atmosphäre aber üblicherweise kurz. Folglich wären nach den Zonendefinitionen in Anhang 1 Nummer 1 Ziffer 1.7 der GefStoffV diese explosionsgefährdeten Bereiche als Zone 2 oder ggf. als Zone 1 einzustufen. Da aber bei diesen Tätigkeiten immer davon ausgegangen werden muss, dass mit dem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist, reichen die für eine Zone 2 genannten Schutzmaßnahmen nicht aus, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Erstmalig legt der Verordnungsgeber nun mit der TRBS 3151/TRGS 751 von 2015 fest, welches Schutzniveau der Arbeitgeber einhalten muss, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch macht, auf eine Zonenfestlegung zu verzichten. Nach Nummer 4.1.10.1 Absatz 2 der TRBS 3151/TRGS 751 muss der Arbeitgeber die in dieser Technischen Regel für die Zone 0 genannten Schutzmaßnahmen anwenden, d. h. der Arbeitgeber muss in diesem Fall das höchste Schutzniveau einhalten. Prinzipiell kann der Arbeitgeber hiervon abweichen, muss dies aber in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 der GefStoffV begründen, wobei er aber den erforderlichen Schutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten muss.
Diese Möglichkeit, auf eine Zonenfestlegung bei den vorgenannten Arbeiten zu verzichten, betrifft insbesondere die Wartungs- und Instandsetzungsunternehmen. Grundsätzlich ist dies nicht neu, denn bereits in der TRBS 1112 Teil 1 wurden die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit Explosionsgefahren genannt. Auch nach dieser Technischen Regel hatte der Arbeitgeber die Gefahrenbereiche zu ermitteln und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzugelegen. Da nach der GefStoffV die Gefahrenbereiche, in denen mit dem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist, als explosionsgefährdete Bereiche auszuweisen sind, sind die in der TRBS 1112 Teil 1 genannten Gefahrenbereiche gemäß der GefStoffV als (temporäre) explosionsgefährdete Bereiche auszuweisen. Die bisherige Praxis der Wartungs- und Instandsetzungsbetriebe erfüllt auch weiterhin dieses Schutzniveau, lediglich die Begrifflichkeiten sind in der Gefährdungsbeurteilung anzupassen.
Eine weitere Änderung betrifft die Zonenfestlegung um die Öffnungen von oberirdischen Lagerbehältern für Flüssiggas. Für die Öffnung an Flüssiggasbehältern wurden von der BG Rohstoffe und Chemische Industrie (BGRCI) ebenfalls Festlegungen erarbeitet, die weitergehend als die Festlegungen in der TRBS 3151/TRGS 751 waren. In der Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 wurde daher eine Anpassung an die BG-Regeln vorgenommen.
Ebenfalls in einem Arbeitskreis der BGRCI wurde ein Nachweisverfahren zur Gasausbreitung an den Entspannungsöffnungen von Erdgasanlagen erarbeitet. Auf dieses Nachweisverfahren, das in der DGUV-Regel 113-001 [13] genannt ist, wird in der Neufassung TRBS 3151/TRGS 751 verwiesen.
Blitz- und Überspannungsschutz
Aus der betrieblichen Praxis ergaben sich Probleme bezüglich der Ausführung des Blitz- und des Überspannungsschutzes, da die in der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 genannten Anforderungen unzureichend oder sogar sachlich falsch waren. Daher wurde der komplette Abschnitt zum Blitz- und Überspannungsschutz überarbeitet und an den Stand der Technik angepasst.
Bodenflächen an Betankungsanlagen
In der Vergangenheit hat es immer wieder Vorfälle gegeben, wo an Tankstellen Brände auftraten, bei denen eine unzulässige elektrostatische Aufladung der Kraftfahrzeuge festgestellt wurde, die zur Entzündung von Kraftstoffdämpfen geführt hat. Deshalb wurden bereits in der früheren TRbF 40 [1] mehrere Ableitwege für die statische Elektrizität gefordert. Einer diese Wege ist eine hinreichende Leitfähigkeit der Bodenfläche, wobei ein Ableitwiderstand von höchstens 108 als ausreichend angesehen wird. Diese Forderung wurde in der ersten Fassung der TRBS 3151/TRGS 751 so übernommen, dass sie für alle flüssigen und gasförmigen Kraftstoffe galt.
Gegen diese Regelung hatte der Bundesverband für Flüssiggas starke Bedenken und damit begründet, dass eine solche Regelung nur sinnvoll sei, wenn die Anlagen für Flüssiggas sich in unmittelbarer Nähe zu Anlagen für Ottokraftstoff befinden. Bei einer Gasfüllanlage für die ausschließliche Abgabe von Flüssiggas sei hingegen die Anforderung zu hoch und nicht erforderlich. Letztendlich wurde dem Bitten des Flüssiggasverbands stattgegeben. Dadurch war es aber erforderlich, die Anforderungen hinsichtlich des Ableitwiderstands von Bodenflächen separat für jede der drei Kraftstoffarten (flüssige Kraftstoffe, Flüssiggas und Erdgas) in den speziellen Kapiteln aufzunehmen und aus dem für alle Kraftstoffarten geltenden Kapitel „Weitere explosionsschutztechnische Anforderungen“ zu streichen.
Sicherheitsventile an unterirdischen Lagerbehältern für Flüssiggas
In der ersten Fassung der TRBS 3151/TRGS 751 war eine Auflistung von Orten genannt, an denen Abblaseleitungen von Flüssiggasbehältern nicht enden dürfen. Hierzu gehörte auch das Innere von Domschächten. Diese Forderung führte aber zu Problemen mit der Bauart der Lagerbehälter. In der Zulassung dieser Lagerbehälter als Druckbehälter gemäß der Richtlinie 97/23/EG [14] kann festgelegt sein, dass solche Druckbehälter bauartbedingt mit einem Sicherheitsventil ausgerüstet werden müssen. An unterirdisch verlegten Flüssiggasbehältern enden diese Sicherheitsventile dann im Domschacht, was aber nach der bisherigen TRBS 3151/TRGS 751 nicht zulässig war.
Mit der Neufassung der TRBS 3151/TRGS 751 von 2015 wurde dies Verbot aufgehoben und in einem zusätzlichen Absatz ausgeführt, dass unter bestimmten Bedingungen die Sicherheitsventile im Domschacht enden dürfen. Bei einem Ansprechen dieser Sicherheitsventile würde das Flüssiggas in den Domschacht strömen und sich dort ansammeln. Unterstellt man einen gleichzeitigen Brand eines Fahrzeugs, was direkt über dem Domdeckel steht, könnte diese Brandeinwirkung den Domdeckel stark aufheizen und zu einer Zündung des im Inneren des Domschachts befindlichen Gemischs führen. Dieses Szenario wurde von vielen als ein unzulässig gefährlicher Betriebszustand angesehen.
In den Diskussionen, die letztendlich dazu führten, dass Sicherheitsventile von unterirdischen Flüssiggasbehältern im Domschacht enden dürfen, wurden folgende Argumente genannt:
- Durch technische Maßnahmen wird verhindert, dass beim Befüllen der Flüssiggasbehälter ein Überfüllen ausgeschlossen wird – das Sicherheitsventil spricht nicht an.
- Eine thermische Ausdehnung, die zum Ansprechen des Sicherheitsventils führen könnte, ist durch die Erddeckung nicht gegeben.
- Eine thermische Belastung durch einen Brand oberhalb des Domdeckels ist als gering anzusehen. Der Wärmeeintrag auf den Tank ist relativ gering, da nur die freie Tankfläche innerhalb des Domschachts betrachtet werden muss. Hinzu kommt, dass durch die Bauhöhe des Domschachts kein direkter Kontakt zum aufgeheizten Domdeckel besteht und folglich nur ein Wärmeeintrag durch Strahlung erfolgt.
- Im Inneren des Domschachts befindet sich – wenn überhaupt – nur ein sehr begrenztes Volumen an brennbarem Gas und auch der Sauerstoffvorrat ist begrenzt. Sollte es zu einer Entzündung dieses Gemischs kommen, würde der Brand nach kurzer Zeit durch den dann fehlenden Sauerstoff erlöschen.
Diese Argumente führten zu der Aussage, dass ein Ansprechen der Sicherheitsventile im Grunde ausgeschlossen ist und somit die Anordnung im Domschacht akzeptiert werden kann. Eine zusätzliche Lüftungsleitung des Domschachts ins Freie wurde nicht als erforderlich angesehen.
Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas und Erdgas
Die Aussagen der bisherigen TRBS 3151/TRGS 751 von 2002 hinsichtlich der Ausführungen von Abgabeeinrichtungen für Flüssiggas und Erdgas entsprachen nicht mehr in allen Einzelheiten dem Stand der Technik. Dies führte zu einer entsprechenden Anpassung in der Neufassung der TRBS 3151/ TRGS 751.
Rohrleitungen an Betankungsanlagen
Rohrleitungen müssen für das darin geförderte Medium und die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen geeignet sein. Diese Forderung ist nicht neu und war bereits in der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 geregelt. Die Praxis zeigte aber, dass ein wesentliches Schutzziel unzureichend geregelt war:
- Elektrostatische Aufladungen der geförderten Medien und Rohrleitungen sind zu vermeiden bzw. durch geeignete Maßnahmen sicher abzuleiten, ohne dass es zu einer gefährlichen elektrostatischen Aufladung kommt, die zu einem Funkenüberschlag führen könnte.
Zwar ist die Forderung, dass im Verlauf von Rohrleitungen ein dauerhafter und zusätzlicher Potenzialausgleich installiert werden muss, nicht neu. In der Neufassung der TRBS 3151/ TRGS 751 wurde diese Forderung dahingehend erweitert, dass alle miteinander verbundenen Segmente einer Rohrleitung eine elektrostatisch leitfähige Verbindung aufweisen müssen. Bei metallischen Rohrleitungen lässt sich i. d. R. der Potentialausgleich leicht herstellen, da alle Metallteile nur leitfähig miteinander verbunden sein müssen. Hingegen ist dies bei Rohrleitungen aus nicht metallischen Werkstoffen nicht so einfach zu erfüllen. Rohrleitungen aus nicht metallischen Werkstoffen sind in drei Bauarten zu unterteilen:
- Der Ableitwiderstand des nicht metallischen Rohrmaterials beträgt zwischen den metallischen Anschlüssen höchstens 106 . In diesem Fall können durch die an Tankstellen und Gasfüllanlagen üblichen Strömungsgeschwindigkeiten erzeugten Aufladungen hinreichend schnell zu den metallischen Anschlüssen abfließen, sodass eine gefährliche Aufladung nicht zu vermuten ist.
- Der Ableitwiderstand des nicht-metallischen Rohrmaterials beträgt zwischen den metallischen Anschlüssen mehr als 106 , aber die Rohrleitung ist mit einer leitfähigen Innenbeschichtung versehen, die zwischen den metallischen Anschlüssen einen Ableitwiderstand von höchstens 106 hat. Auch in diesem Fall können die an Tankstellen und Gasfüllanlagen üblichen Strömungsgeschwindigkeiten erzeugten Aufladungen hinreichend schnell zu den metallischen Anschlüssen abfließen, sodass eine gefährliche Aufladung nicht zu vermuten ist.
- Isolierende Kunststoffrohre mit einem Ableitwiderstand von mehr als 106 , die zudem auch keine leitfähige Innenbeschichtung aufweisen, sind hingegen für die Verwendung an Tankstellen und Gasfüllanlagen nicht geeignet. Durch die an Tankstellen und Gasfüllanlagen üblichen Strömungsgeschwindigkeiten erzeugten Aufladungen können nicht schnell genug zu den metallischen Anschlüssen abfließen, sodass mit einer gefährlichen Aufladung im Inneren der Rohrleitungen zu rechnen ist. Im Extremfall kann das sogar außen an der Rohrleitung zu einer gefährlichen Aufladung führen. Derartige Rohrleitungen sind somit nicht geeignet, an Tankstellen und Gasfüllanlagen verbaut und betrieben zu werden.
Üblicherweise werden Rohrleitungen an Betankungsanlagen unterirdisch verlegt, sodass nur an wenigen Stellen ein offener Zugang zu den Rohrleitungen besteht. Dies ist möglich z. B. im Domschacht, im Anschlussschacht der Abgabeeinrichtungen, im Fernfüllschacht/ Fernfüllschrank oder an den teilweise oberirdisch verlegten Rohrleitungen, zu denen auch die Lüftungsmasten und Abblaseleitungen gehören. Dort ist eine mögliche Aufladung z. B. durch Reibungsvorgänge nicht ausgeschlossen. Bei nicht metallischem Rohrmaterial mit einem Ableitwiderstand zwischen den metallischen Anschlüssen von höchstens 106 bestehen selbst in der Zone 1 keine Gefährdungen durch elektrostatische Aufladungen. Hingegen muss bei isolierenden Kunststoffrohren mit einer leitfähigen Innenbeschichtung eine mögliche Aufladung an der Außenseite des Rohrs, die zu einer gefährlichen Aufladung führen kann, vermieden werden. Deshalb fordert die TRBS 3151/TRGS 751 für isolierende Kunststoffrohre mit einer leitfähigen Innenbeschichtung, die in einem explosionsgefährdeten Bereich der Zone 1 oder 0 frei zugänglich sind und die durch mechanische Reibung elektrostatisch aufgeladen werden können, eine Begrenzung der Größe der äußeren Oberfläche.
Koordination der Tätigkeiten verschiedener Arbeitgeber
Sind an einer Anlage Arbeitnehmer von verschiedenen Arbeitgebern gleichzeitig tätig, kann es immer wieder zu Koordinationsproblemen kommen. Daher gab es bereits in der bisherigen BetrSichV von 2002 [6] eine Forderung nach einer Koordination der Tätigkeiten, die ggf. auch eine aussichtsführende Person erforderte. Mit der Novelle der BetrSichV [3] und der Änderung der GefStoffV [4] vom 3. Februar 2015 wurde diese Koordinationspflicht deutlicher geregelt und es machte eine Anpassung der TRBS 3151/TRGS 751 insbesondere bezüglich der Verweise erforderlich.
In die Liste der verschiedenen Arbeitgeber wurden zusätzlich die zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) aufgenommen. Hier hatte es in der Vergangenheit wiederholt Streitigkeiten gegeben. Durch die Aufnahme der ZÜS wird deutlich, dass diese sich wie alle anderen an die Koordinationsvorgaben halten müssen.
Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
Wie bereits ausgeführt, sind Bereiche, in denen mit dem Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen ist, als Gefahrenbereiche im Sinne der GefStoffV anzusehen und als explosionsgefährdete Bereiche gemäß § 2 Absatz 14 GefStoffV auszuweisen. Neu in die TRBS 3151/TRGS 751 aufgenommen sind zum einen der Verweis auf die TRBS 1112 Teil 1 [9], die die notwendigen Schutzmaßnahmen bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten mit Explosionsgefahren regelt. Weiterhin wurde in diesem Abschnitt eine neue Abbildung aufgenommen mit einer beispielhaften Darstellung der an einer Betankungsanlage typischerweise vorhandenen Gefahrenbereiche. Dieses Bild ist beispielhaft und soll dem Arbeitgeber helfen, die für jede einzelne Anlage individuell festzulegenden Gefahrenbereiche zu ermitteln.
Zusammenfassung
Die Anwendung der TRBS 3151/TRGS 751 von 2012 in der betrieblichen Praxis bei der Auslegung und dem Betrieb von Tankstellen und Gasfüllanlagen hat gezeigt, dass diese Technische Regel im Grundsatz gelungen ist. Trotzdem ergaben sich einige Fragen und Probleme, die nicht ausreichend geregelt waren und eine Anpassung der TRBS 3151/TRGS 751 an den Stand der Technik und die betriebliche Praxis erforderten.
Ein weiterer Grund für die Überarbeitung der TRBS 3151/ TRGS 751 war die Novelle der BetrSichV und die damit einher gehende Änderung der GefStoffV, die am 3. Februar 2015 bekannt gemacht wurden. Diese Änderungen in den beiden Rechtsvorschriften erforderten einige Änderungen, wie Anpassen der Verweise und Abgleich der Begrifflichkeiten und Definitionen. Die am 30. November 2015 bekannt gemachte TRBS 3151/TRGS 751 stellt somit eine Technische Regel dar, die als erste an die geänderten Verordnungen angepasst worden ist. TS 503
Literaturverzeichnis
[1] Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) 40: Tankstellen. BArbBl. 3/2002, S. 72, BArbBl. 6/2002, S. 69. Zurückgezogen mit Erscheinen der TRBS 3151/TRGS 751 vom 17. Oktober 2012. GMBl. Nr. 45, S. 826.
[2] Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe TRBS 3151/ TRGS 751: Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen vom 17. Oktober 2012. GMBl. Nr. 45, S. 826, geänd. erg. GMBl. 2013, S. 172 [Nr. 9], ersetzt durch [5].
[3] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV). Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen vom 3. Februar 2015. BGBl. I Nr. 4-2015 S. 49, geänd. durch Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung vom 16. Juli 2015. BGBl. I. Nr. 29-2015, S. 1187.
[4] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010. BGBl. I, S 1643, geänd. durch Art. 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011. BGBl. I, S 1622, durch Art. 2 der Verordnung vom 24. April 2013. BGBl. I, S 944, durch Art. 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013. BGBl. I, S 2514 und durch Art. 2 der Verordnung vom 3. Februar 2015. BGBl. I, S 49.
[5] Technische Regeln für Betriebssicherheit/Gefahrstoffe TRBS 3151/ TRGS 751: Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Gasfüllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen vom 30. November 2015. GMBl. (2015), S. 1294-1319.
[6] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV). BGBl. I, S. 3777, zul. geänd. durch Art. 5 im Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts. BGBl. I, S. 2178, 2198, ersetzt durch Novelle der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015.
[7] Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – GefStoffV) vom 26. November 2010. BGBl. I, S 1643.
[8] Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe vom 27. Juni 1967. ABl. EG Nr. L 196, S. 1, zul. geänd. durch Art. 55 der Verordnung vom 16. Dezember 2008. (ABl. EU Nr. 353, S. 1, in Kraft getreten am 20. Januar 2009.
[9] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. ABl. EU Nr. L 353, S. 1-1355.
[10] DIN EN 228: Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren. Berlin: Beuth-Verlag 2014.
[11] Frobese, D.-H.: Die neue TRBS 3151/TRGS 751 – Eine Technische Regel zur Vermeidung von Brand-, Explosions- und Druckgefährdungen an Tankstellen und Füllanlagen zur Befüllung von Landfahrzeugen. TS 2 (2012) Nr. 11/12, S. 21-24.
[12] Technische Regeln Druckgase (TRG) 404: Anlagen zum Füllen von Treibgastanks – Flüssiggastankstellen vom 3. August 1998. BArbBl. (1998) Nr. 10, S. 99, geänd. 15. Februar 2000. BArbBl. (2000) Nr. 4, S. 51.
[13] DGUV Regel 113-001 (ehemals BGR 104): Explosionsschutz- Regeln (Ex-RL) – Sammlung technischer Regeln für das Vermeiden der Gefahr durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung zur Einteilung explosionsfähiger Bereiche in Zonen. Hrsg: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Berlin.
[14] Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Druckgeräte vom 29. Mai 1997. ABl. EG Nr. L 181, S. 1, zul. geänd. durch Art. 50 der Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014. ABl. EG Nr. L 189, S. 164, in Kraft getreten am 1. Juni 2015.
Autor
Dr.-Ing. Dirk-Hans Frobese, Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Braunschweig.