Zum E-Paper
+++ Exklusiver Fachbeitrag +++ 10.05.2023, 09:00 Uhr

Mit Forschungszulagengesetz wettbewerbsfähig bleiben

In diesen mit vielen Unwägbarkeiten verbundenen Zeiten müssen Unternehmen auf jeden Cent achten, um der Energiekrise und der hohen Inflationsrate begegnen zu können. Das Forschungszulagengesetz bietet dafür eine gute Möglichkeit.

Trotz finanzieller Engpässe in Forschung und Entwicklung investieren. Foto: Ayming/Adobe Stock

Trotz finanzieller Engpässe in Forschung und Entwicklung investieren.

Foto: Ayming/Adobe Stock

Die vergangenen Monate brachten nicht nur für Verbraucherinnen und Verbraucher viele Herausforderungen mit sich. Auch unter deutschen Unternehmen wächst die Sorge vor weiterhin steigenden Energiepreisen. Im Zuge des Ukrainekrieges haben sich die Energiekosten vieler Organisationen vervielfacht. Zugleich bereitet die zunehmende Inflation der deutschen Wirtschaft großes Kopfzerbrechen. Noch immer ist nicht abzusehen, wann der Kostendruck nachlassen wird.

Für die Organisationen hat dies zur Folge, in großem Umfang Einsparungen vornehmen zu müssen. Häufig betreffen diese Budgetkürzungen den Bereich Forschung und Entwicklung (F&E). Denn dieser bindet regelmäßig einen großen Anteil des zur Verfügung stehenden Etats. Kein Wunder also, dass Unternehmen hier gerne den Rotstift ansetzen, wenn die Rahmenbedingungen es erfordern. Allerdings bewegen sich die Verantwortlichen bei einem solchen Vorgehen auf einem schmalen Grat. Wird allzu sehr an Zukunftsinvestitionen in Innovationen gespart, bleibt mittel- und langfristig die Konkurrenzfähigkeit auf der Strecke.

Doch wie lassen sich angesichts der angespannten finanziellen Situation Forschung und Entwicklung trotzdem weiterhin finanzieren?

Innovationen staatlich fördern lassen

Gerade in diesen Zeiten, sind Subventionen für Unternehmen ein Segen. Und davon profitiert der F&E-Bereich seit rund drei Jahren besonders durch das „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung“. Das im Januar 2020 in Kraft getretene Forschungszulagengesetz (FZulG) soll Unternehmen dabei unterstützen, durch die Entwicklung von Innovationen und den Einsatz innovativer Technologien wettbewerbsfähig zu bleiben beziehungsweise ihre Marktposition international zu verbessern. Auch und gerade die Entwicklung im Energiebereich und damit einhergehende Effizienzverbesserungen dürfte der Gesetzgeber dabei im Blick gehabt haben.

Damit jedoch klar definiert ist, was als „förderfähige Innovation“ zu verstehen ist, beruft sich das Gesetz auf das Frascati-Handbuch 2015 der OECD [1]. Entsprechend dieser Vorgabe zählen zu Innovationen unter anderem:

  • Grundlagenforschung: Aneignung neuen Wissens ohne vordefinierten Zweck;
  • industrielle Forschung: anwendungsorientiertes, neues Wissen mit praktischem Zweck;
  • experimentelle Entwicklung: systematisches Nutzen bereits existierender, fachspezifischer Kenntnisse, um zusätzliches Wissen zu generieren und neue oder verbesserte Produkte/Dienstleistungen beziehungsweise Verfahren zu entwickeln.

FZulG: ein einzigartiges Fördermittel

Im Gegensatz zu anderen Förderinstrumenten verfügt das FZulG über so manche Alleinstellungsmerkmale, die es für Unternehmen besonders attraktiv machen. Als einer der wichtigsten Aspekte in diesem Zusammenhang ist zu nennen, dass es sich nicht um eine gedeckelte Fördersumme handelt, um die eine Vielzahl von Unternehmen konkurriert. Stattdessen erwerben sie nach einem positiven Bescheid ihres Fördermittelantrags einen rechtlichen Anspruch auf Förderung.

Als weitere Besonderheit zeichnet das FZulG die Möglichkeit der nachträglichen Förderung aus. Es lassen sich also auch Projekte fördern, die bereits abgeschlossen wurden. Gleichzeitig sind aber auch noch nicht abgeschlossene Projekte förderfähig. Als Stichtag gilt laut Gesetz der 1. Januar 2020. Durch diese variablen Fördermöglichkeiten soll verhindert werden, dass sich bedeutende Projekte verzögern, weil die Prüfung der Förderfähigkeit zu viel Zeit in Anspruch nimmt.

Forschungszulage auf einen Blick.

Foto: Ayming Deutschland

Tipps für die Beantragung

Zwar ist beim FZulG keine Deckelung des Fördertopfs vorgesehen, jedoch wurde darin die Fördersumme pro Unternehmen / Unternehmensgruppe limitiert. Der Gesetzgeber hat hier bestimmt, dass die Förderhöhe maximal 1 Mio. € pro Wirtschaftsjahr betragen darf. Ferner muss der Förderbetrag unter der Muttergesellschaft und allen Tochtergesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 % aufgeteilt werden.

Die finanzielle Förderung der Unternehmen erfolgt grundsätzlich als Gutschrift auf die Ertragsteuer. Wurde ein Antrag positiv beschieden, fördert das Finanzamt die F&E-Ausgaben eines Projekts somit in Höhe von 25 % (der Personalkosten für Produkt- oder Prozessentwicklung plus Lohnnebenkosten). Im Falle von Fremdaufträgen beläuft sich der Wert auf 15 %.

Bei den meisten F&E-Projekten übersteigen die Personalkosten die Höhe des Sachaufwands deutlich. Dadurch wird schnell ersichtlich, weshalb diesem Förderinstrument gerade in Sachen Innovationen eine herausragende Bedeutung zuteil wird.

Bei der Beantragung der Fördermittel gilt es jedoch einiges zu beachten:

Phase 1: die technische Prüfung

Nach der Antragsstellung im Rahmen des FZulG folgt zunächst eine technische Analyse des zu fördernden Projekts. Daher ist es von großer Wichtigkeit, dass die Verantwortlichen bei der Erstellung des Antrags besondere Sorgfalt hinsichtlich der Beschreibung der technischen Details walten lassen. Hier gilt es eindeutig zu erläutern, weshalb das Projekt als Innovation im Sinne des Frascati-Handbuchs gilt.

Entsprechend ist es ratsam – anders als es manchen naheliegend erscheinen könnte –, nicht auf Steuerberatungen zu vertrauen, sondern sich stattdessen an Technologiefachleute zu wenden, zum Beispiel eine spezialisierte Unternehmensberatung. Denn fehlen bei der Antragsstellung die Erfahrung mit der technischen Prüfung oder gar das Know-how, die Innovation in maximal 4 000 Zeichen darzulegen, dann dürfte sich bereits die erste Stufe des bürokratischen Prozesses als unüberwindbare Hürde erweisen.

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) ist dann im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für die eigentliche technische Prüfung verantwortlich. Wird ein Antrag dort positiv beschieden – was tatsächlich regelmäßig verweigert wird, es ist folglich weit mehr als nur eine Formalität – wird dem Antragssteller ein Nachweis in Form eines Zertifikats ausgestellt. Dadurch wird der Innovationscharakter bescheinigt und dient als Nachweis des grundsätzlichen rechtlichen Anspruchs auf Förderung.

Phase 2: das Finanzamt

In einem zweiten Schritt gilt es den positiv beschiedenen Förderungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die für Steuerangelegenheiten zuständige Behörde darf dabei die generelle Förderfähigkeit der Innovation nicht mehr infrage stellen. Denn beim Forschungszulagenbescheid handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, an den sich eine nachgelagerte Behörde – hier das Finanzamt – halten muss. Allerdings ist das Finanzamt verantwortlich für die Festlegung der Höhe der finanziellen Förderung für jedes Wirtschaftsjahr.

Bei der Auszahlung der Förderung wird sodann eine Verrechnung mit der Steuerlast der Unternehmensgruppe vorgenommen. Erhält eine Gruppe in einem fiktiven Beispiel eine Förderung von 100 000 €, bei gleichzeitiger Steuerlast von 250 000 €, werden beide Summen miteinander verrechnet. Folglich hat das Unternehmen nur noch 150 000 € an Steuern zu bezahlen.

Würde die Steuerlast hingegen nur 50 000 € betragen, würde die Unternehmensgruppe 50 000 € vom Finanzamt als Steuererstattung ausgezahlt bekommen. Somit ist es nicht zwingend notwendig, dass eine Organisation zunächst eine Steuerlast haben muss, um von der Förderung zu profitieren.

Sorgfalt ist unabdingbar

Nicht zu vernachlässigen ist zudem die gesamte Dokumentation des Projekts. Denn bei einer etwaigen Betriebsprüfung können auch die im Rahmen des FZulG erhaltenen Fördergelder Gegenstand der Prüfung werden. Mit einer sorgfältigen Dokumentation lassen sich Missverständnisse vermeiden, die andernfalls eventuell zu einer (Teil-) Rückzahlung führen könnten. Hier sollte darauf geachtet werden, dass die Dokumentation den kompletten Prozess umfasst.

Bei der Erstellung der Dokumentation sollte darauf geachtet werden, dass diese bereits in einer frühen Phase der Beantragung Berücksichtigung findet und nicht erst kurz vor einer Prüfung nachgezogen wird. Mit dieser stringenten Vorgehensweise wird das Risiko einer eventuellen Rückzahlung deutlich reduziert.

Literatur

  1. Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD): Frascati-Handbuch 2015: Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung. OECD Publishing, Paris, 2018, https://doi.org/10.1787/9789264291638-de.
Von Markus Wessels

Markus Wessels ist Senior Business Development Manager bei Ayming Deutschland mwessels@ayming.com