Batterien: Verbot von Quecksilber und Cadmium
Das Batteriegesetz setzt die europäische Altbatterierichtlinie (Richtlinie 2006/66/EG vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren) in nationales Recht um. Es wurde am 30. Juni 2009 im Bundesgesetzblatt verkündet und beinhaltet verbindliche Ziele für Rücknahmemenge handelsüblicher Altbatterien. Auf Grund einer Änderung der europäischen Richtlinie muss auch Deutschland sein Batteriegesetz anpassen. Das Wichtigste zur Novelle im folgenden Artikel.
Auslöser der gegenwärtigen Änderung des Batteriegesetzes ist die bis zum 1. Juli 2015 erforderliche Umsetzung der neuen Batterie-Richtlinie 2013/56/EU, die insbesondere die bislang erlaubte Verwendung von Quecksilber in Knopfzellen vollständig untersagt, sowie ein Pilotverfahren der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland, da die Umsetzung der grundlegenden Batterie-Richtlinie 2006/66/EG nach Ansicht der Kommission in Deutschland durch das Batteriegesetz nicht ordnungsgemäß erfolgt war.
Verbot von Cadmium und Quecksilber
Bereits im derzeit noch gültigen BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren mit mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber verboten. Von dem Verbot ausgenommen waren bislang Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent. Diese Ausnahmeregelung läuft nun am 30. September 2015 aus, sodass danach auch Knopfzellen nur noch 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten dürfen. Bereits in Verkehr gebrachte Knopfzellen mit höherem Quecksilbergehalt dürfen weiterhin gehandelt werden.
Ebenso werden die Ausnahmeregelungen für das Cadmiumverbot in Gerätebatterien verschärft. Bereits jetzt sind Gerätebatterien mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent verboten. Von diesem Verbot ausgenommen waren bislang unter anderem Batterien in schnurlosen Elektrowerkzeugen. Diese Ausnahmeregelung läuft zum 31. Dezember 2016 aus, danach ist das Inverkehrbringen von Elektrowerkzeugen mit cadmiumhaltigen Batterien (die mehr als 0,002 Gewichtsprozent enthalten) verboten. Auch hier dürfen aber bereits zu diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Werkzeuge und hierfür bestimmte Batterien weiter verkauft werden.
Grund für diese Verschärfung ist die Weiterentwicklung von schadstoffärmeren Batterien und die nun bestehende Verfügbarkeit von Ersatzstoffen.
Zur Klarstellung erfolgt schließlich eine Änderung von § 3 Abs. 4. Durch die neue Fassung wird deutlich, dass Händler zum einen nur Batterien zum Verkauf anbieten dürfen, wenn sie auch ihre Rücknahmepflichten nach dem BattG erfüllen. Außerdem dürfen Händler nur solche Batterien zum Verkauf anbieten, die von nach dem BattG ordnungsgemäß registrierten Herstellern stammen.
Erweiterung der Recyclingpflicht für Altbatterien
Die Bestimmungen zum Recycling von Altbatterien in § 14 müssen aufgrund des Verfahrens der Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland geändert werden. Entgegen dem Wortlaut der Richtlinie 2006/56, sieht das BattG derzeit noch vor, dass Altbatterien nach dem Stand der Technik behandelt und stofflich verwertet werden müssen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Diese Einschränkung im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten und die wirtschaftliche Zumutbarkeit sieht die Richtlinie aber nur für das Recycling von Blei-Säure und Nickel-Cadmium-Batterien vor.
Recyclingeffizienz
Das BattG wird nun auch ausdrücklich auf die Durchführungsverordnung 493/2012 zu der Richtlinie verweisen, die insbesondere die Berechnung der Recyclingeffizienz von Recyclingverfahren regelt. Die Durchführungsverordnung enthält darüber hinaus auch allgemeine Anforderungen an das Recycling der Altbatterien. Die Recyclingeffizienz selbst müssen Verwerter entsprechend den Bestimmungen der Durchführungsverordnung an das Umweltbundesamt melden. Das Umweltbundesamt stellt hierfür unverbindlich Musterformulare unter folgendem Link zur Verfügung: www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/batterien/battg-melderegister.
Sanktionen
In der Liste der Ordnungswidrigkeiten wird nun klargestellt, dass Händler sowohl ordnungswidrig handeln, wenn sie keine Rückgabemöglichkeiten anbieten, als auch wenn sie Batterien von nicht registrierten Herstellern vertreiben. Für die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten ist nicht das Umweltbundesamt, sondern die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde zuständig.
Inkrafttreten
Die Richtlinie 2013/56/EU muss bis zum 1. Juli 2015 in nationales Rechts umgesetzt werden. Der im Netz verfügbare Entwurf des Bundesumweltministeriums ist zwar inzwischen von dem Kabinett beschlossen worden und im Bundesrat wird eine 1. Lesung im Juli stattfinden, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes ist aber nicht vor November 2015 zu rechnen. Das in der Richtlinie enthaltene Verbot des Inverkehrbringens von Quecksilber haltigen Knopfzellen findet jedoch unmittelbare Anwendung, da es klar und genau formuliert ist und zu seiner Ausführung keine weiteren Rechtsvorschriften bedarf. Da es jedoch bis Inkrafttreten des novellierten BattG im November 2015 an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage mangelt, können die für die Überwachung zuständigen Länderbehörden bei Verstößen gegen das Verbot zunächst keine Sanktionen erlassen.
Stefanie BesteRAin Stefanie Beste, Hoffmann Liebs Fritsch & Partner, Düsseldorf, stefanie.beste@hlfp.de