Kennen Sie die Rechtslage? 12.03.2020, 16:16 Uhr

Coronavirus: Wann darf ich im Home-Office arbeiten?

Der Coronavirus breitet sich nun auch in Deutschland weiter aus. Viele haben mittlerweile Angst, an Orten mit mehreren Menschen, wie beispielsweise dem Büro, zu erscheinen. Alternativen zum Office sind gefragt. Doch was sagt das Recht? Wann darf ich dem Arbeitsplatz fernbleiben und im Home-Office arbeiten? Wir haben Markus Mingers, Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht, befragt.

Mann mit Laptop auf dem Schoss auf dem Sofa

Arbeiten im Home-Office.

Foto: panthermedia.net / SarkisSeysian

ingenieur.de: Wann ist das Home-Office generell erlaubt?

Markus Mingers: Eine Arbeit im Home-Office ist prinzipiell nur zulässig, wenn dies der Arbeitsvertrag vorsieht. Darüber hinaus ist die Arbeit von zuhause mittels einer expliziten Erlaubnis des Arbeitgebers möglich. Da der Arbeitsort in den entsprechenden Dokumenten festgeschrieben ist, ist der Arbeitnehmer hingegen nicht dazu berechtigt, ohne Absprache im Home-Office zu arbeiten.

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Was gilt es im Home-Office zu beachten?

Sollte der Arbeitgeber dem Wunsch nach Home-Office des Arbeitnehmers zugestimmt haben, gelten explizite Regeln für diese Art der Arbeit. Zum einen gilt auch im Home-Office das Arbeitszeitgesetz. Dies schreibt bei einer Arbeit von mehr als 6 Stunden eine halbstündige Pause vor, bei 9 Arbeitsstunden muss die Pause mindestens 45 Minuten andauern.

Außerdem spielt das Vertrauen zwischen den Parteien eine entscheidende Rolle. Demnach sollte der Chef seinen Mitarbeitern in Bezug auf die tatsächliche konzentrierte Ausübung der Arbeit vertrauen können. Hinzu kommt der sorgfältige Umgang mit vertraulichen Dokumenten des Unternehmens. Da diese während der Arbeit frei herumliegen könnten, gilt es diese vor Dritten zu schützen.

Gibt es aufgrund des Coronavirus Ausnahmen?

Das Fernbleiben aus bloßer Angst ohne spezielle Gefährdung im Büro ist auch in Anbetracht der Verbreitung des Virus nicht erlaubt. Grundsätzlich darf sich der Arbeitnehmer allerdings weigern, die Arbeit im Büro auszuüben, falls dies laut § 275 Abs. 3 BGB nicht zumutbar ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn aufgrund einer konkreten Infizierungsgefahr die vom Gesundheitsamt angeordneten Schutzmaßnahmen nicht ergriffen werden oder eine objektive Gefahrensituation besteht.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber ergreifen?

Der Umfang der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestimmt die Art der Tätigkeit und die Ausbreitung in der jeweiligen Region. So muss in Hochrisikobereichen, also beispielsweise in Krankenhäusern, wo Kundenkontakt schließlich unvermeidbar ist, entsprechende Schutzkleidung zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist ein Verbot von Atemschutzobjekten des Arbeitgebers bei solchen Tätigkeiten nicht wirksam. Bei anderen Berufen mit geringerer Ansteckungsgefahr sollten die Schutzmaßnahmen dem jeweiligen Risiko angepasst werden. Eine Aufklärung und Information über die Gefahren und Vorsorgemöglichkeiten wäre allerdings in jedem Fall ratsam. Darüber hinaus wäre auch die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln oder der gleichen denkbar.

Welche Rechte und Pflichten besitzen Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber besitzt laut Arbeitsrecht das sogenannt „Weisungsrecht“ gegenüber dem Arbeitnehmer, weshalb die Anordnung des Chefs prinzipiell befolgt werden müssen, solange kein konkrete Infizierungsgefahr besteht. Da diese jedoch nach dem Grundsatz des „billigen Ermessens“ erfolgen müssen, darf der Arbeitgeber Mitarbeiter zum Beispiel nicht zu Dienstreisen in die gefährdeten Regionen schicken. Arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen hier erst bei einer grundlosen Weigerung.

Dieses Interview wurde schriftlich geführt.

Alle weiteren Rechte und Pflichten im Home-Office, haben wir hier für Sie aufgelistet. Was die Medizintechnik beim neuen Coronavirus leistet, erfahren Sie hier.

Markus Mingers

Markus Mingers.

Foto: Petra Vallentin

Markus Mingers ist Rechtsanwalt im Bereich Verbraucherrecht sowie Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht. Seit mehr als 13 Jahren ist er sowohl als Anwalt tätig, als auch Inhaber der Kanzlei Mingers. Er ist Experte unter anderem im Bereich Rückabwicklung Lebensversicherung, Abgasskandal und Widerruf Autokredit. Von seinen Kanzleistandorten in Köln, Düsseldorf und Jülich aus erstreitet er mit seinem Team Gelder für den Verbraucher. Bekannt ist Markus Mingers vor allem durch seine Auftritte bei n-tv und RTL sowie als Experte von FOCUS Online, wo sein Rat überwiegend im Verbraucherrecht zu aktuellen Themen gefragt ist.

 

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Ein Beitrag von:

  • Sarah Janczura

    Sarah Janczura

    Sarah Janczura schreibt zu den Themen Technik, Forschung und Karriere. Nach einem Volontariat mit dem Schwerpunkt Social Media war sie als Online-Redakteurin in einer Digitalagentur unterwegs. Aktuell arbeitet sie als Referentin für Presse und Kommunikation beim VDI e.V.

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