Arbeitsschutz 02.12.2011, 12:03 Uhr

DGUV Vorschrift 2 soll Unternehmer sensibilisieren

2011 endet die Übergangfrist für die Anwendung der neuen gesetzlichen Unfallversicherungen in Deutschland, der „DGUV Vorschrift 2“. Von den Änderungen sind alle Betriebe mit mehr als zehn Mitarbeitern betroffen. Die Vorschrift regelt die aufzuwendenden Zeiten, in denen sich Unternehmer durch Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten lassen müssen.

DGUV 2: Unternehmer müssen mehr für die Arbeitssicherheit tun.

DGUV 2: Unternehmer müssen mehr für die Arbeitssicherheit tun.

Foto: vodafone

Betriebe, die sich noch nicht auf die Änderung der DGUV Vorschrift 2 eingestellt haben, müssen sich laut Betriebssicherheitsmanager Stephan Köchling vom TÜV Rheinland beeilen, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in ihrer Organisation neu aufzustellen. Denn zum Jahresende läuft die Übergangsfrist aus, in der die Unternehmen ihre Organisation umgestellt haben sollten.

„Wenn danach etwas passiert, setzt die volle Haftung ein: von der Ordnungswidrigkeit hin zur Straftat. Einige Unternehmer sind sich der Folgen nicht bewusst, wollen Kosten sparen und laufen damit sehenden Auges in eine Rechtsunsicherheit hinein“, warnt der Arbeitsschutzexperte Köchling. „Ab Januar 2012 ist damit zu rechnen, dass die Unfallversicherer, wie die Berufsgenossenschaften, die Umstellung in den Betrieben kontrollieren werden.“

Unternehmer: Arbeitsschutz nach DGUV Vorschrift 2 bis Ende 2011 umsetzen

Die Compliance eines Unternehmens, also die Umsetzung der betriebsspezifischen rechtlichen Anforderungen, spielten bei der Umstellung eine entscheidende Rolle, ergänzt Köchling. Abweichungen könnten mit Rufschädigung verbunden sein und weitreichende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Zudem müsse sich ein Unternehmer fragen, was ihn ein Compliance-Schaden kosten kann. Mit rund 50 000 € beziffere man derzeit eine durchschnittliche Schädigung durch Non-Compliance.

Seit Beginn des Jahres 2011 regelt die neue DGUV Vorschrift 2 in den Unternehmen die Betreuungsinhalte im Arbeits- und Gesundheitsschutz. „Ich sehe darin eine gute Chance, dass die Unternehmen nun noch besser und spezifischer unterstützt werden. Die Änderung wird dazu beitragen, dass die Unternehmen sich mehr mit dem Thema auseinandersetzen“, erläutert Köchling.

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Zu unterscheiden seien insbesondere Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung. Die Inhalte der Grundbetreuung sind für alle Betriebe gleich und im Leistungskatalog der Vorschrift geregelt. Die Inhalte der betriebsspezifischen Betreuung sind hingegen von den durch die Betriebe im Einzelfall ermittelten Handlungsfeldern des Arbeits- und Gesundheitsschutzes abhängig.

Unklarheiten und Schwierigkeiten durch DGUV Vorschrift 2

Stephan Köchling weiß, dass es auf Unternehmerseite immer noch viele Unklarheiten und Schwierigkeiten gibt. Zum einen könne die Ermittlung der Handlungsfelder sehr komplex sein und zum anderen gestalte sich die Abschätzung der Beratungszeiten oftmals schwierig. Sowohl die Berufsgenossenschaften als auch Institutionen wie TÜV Rheinland stehen den Unternehmen in diesen Fällen beratend zur Seite.

Die wesentliche Neuerung der DGUV Vorschrift 2 besteht laut Köchling darin, dass Unternehmen ab sofort in ihrem Betrieb individuelle Handlungsfelder für den Arbeitsschutz ermitteln müssen – also konkrete inhaltliche Vorgaben, abgestimmt auf das jeweilige Arbeitsumfeld. Der Schwerpunkt liege in der optimalen Ergonomie des Arbeitsplatzes und der Augenbelastung am Computerbildschirm, der Lagerung von teilweise gesundheitsgefährdenden Reinigungsmitteln oder der Vermeidung von psychischen Belastungen, etwa durch Zeitdruck oder aufgrund eines schlechten Betriebsklimas.

„In Unternehmen mit eigenen Fertigungsstätten bestehen Gefährdungen beispielsweise im Umgang mit Maschinen, im innerbetrieblichen Transport oder in der Koordination von beauftragten Fremdfirmen“, erläutert Köchling.

Eine Möglichkeit, die Neuorganisation des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu regeln, ist das Betriebssicherheitsmanagement (BSM). Mit einer Compliance-Analyse werden die gesetzlichen Mindestanforderungen und deren Umsetzung im Unternehmen betrachtet und Handlungspotenzial identifiziert.

DGUV Vorschrift 2: Unternehmen brauchen Unterstützung bei der Umsetzung

Danach erfolgt eine prozessorientierte Beratung zum Thema betriebliche Sicherheit und wie sich diese in die Aufbau- und Ablauforganisation integrieren lässt. Auf dieser Basis stellt das Unternehmen eindeutige Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sicher und verhindert unabgestimmte Aktionen zu Prozessen der betrieblichen Sicherheit. Das BSM bietet einen Leitfaden für die Umsetzung der betrieblichen Sicherheit und des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und stellt den rechtssicheren Nachweis für eine geeignete Organisation der betrieblichen Sicherheit dar.

Die Forderung nach Managementprinzipien im Arbeitsschutz wird durch das Betriebssicherheitsmanagement ebenfalls erfüllt. Der Unternehmer schafft eine kontinuierliche Verbesserung von Abläufen der betrieblichen Sicherheit. Dadurch ist es möglich, die betrieblichen und gesetzlichen Veränderungen frühzeitig zu erkennen und diese kontinuierlich in die Aufbau- und Ablauforganisation des Unternehmens zu integrieren. Und damit sind letztlich auch die Forderungen aus der grund- und betriebsspezifischen Betreuung sichergestellt.

Ein Beitrag von:

  • Iestyn Hartbrich

    Iestyn Hartbrich

    Redakteur VDI nachrichten
    Fachthemen: Werkstoffe, Metallurgie, Maschinenbau, Automation, Luft- & Raumfahrt, Reportagen

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