Versicherung 31.10.2019, 10:00 Uhr

Wer haftet bei Schäden im Ehrenamt?

Ob Freiwillige Feuerwehr, Sportverein oder Förderverein der Schule – es gibt viele Möglichkeiten für Ingenieure und Informatiker, sich ehrenamtlich zu engagieren. Doch wer haftet, wenn im Rahmen des Ehrenamtes ein Schaden entsteht? Gibt es Versicherungen?

Basketball durchbricht Glasscheibe

Foto: panthermedia.net/mj0007

 

Wer haftet wann im Ehrenamt?

So gemeinnützig die Arbeit im Ehrenamt ist: Auch wer es gut meint, kann Fehler machen. Doch was passiert in solch einem Fall? Haftet der Verein oder die Organisation, für die der Ehrenamtliche tätig ist? Muss er selbst für den Schaden aufkommen? Das ist gar nicht so leicht zu beantworten und hängt mit verschiedenen Faktoren zusammen, darunter dem

  • Aufwand der Arbeit,
  • der Position im Verein und
  • einer möglichen Aufgabenübertragung.

Geregelt ist die Haftung von Vereinen und Vereinsmitgliedern in Paragraf 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen zwei Unterparagrafen. Danach hattet der Verein grundsätzlich für Schäden, den der Vorstand, ein Vorstandsmitglied oder ein Vereinsmitglied bei der Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit verursacht hat. Das betrifft insbesondere Schadensersatzforderungen durch den Geschädigten. Den größten Unterschied in Sachen Haftung macht es also, ob Sie sich als einfaches Vereinsmitglied engagieren oder im Vorstand.

Schadensfall durch ehrenamtlichen Vorstand

Vorstandsmitglieder, die die ehrenamtliche Arbeit unentgeltlich erledigen oder maximal die Ehrenamtspauschale von 720 Euro jährlich erhalten, haften dem Verein gegenüber bei Schäden nur, wenn grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Das gilt auch, wenn der Geschädigte ein anderes Vereinsmitglied ist. Ist nicht klar, ob der Schaden gegenüber dem anderen Vereinsmitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich entstanden ist, muss nicht das Vorstandsmitglied seine Unschuld beweisen, sondern im Gegenteil das geschädigte Vereinsmitglied oder der Verein die Schuld des Ehrenamtlers. Die Beweislast liegt also nicht beim Verursacher.

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Sind durch die Arbeit eines Vorstandsmitglieds Personen außerhalb des Vereins geschädigt worden, so kann der Verursacher vom Verein die Übernahme des Schadenersatzes erwarten. Ausnahme auch hier: grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Anders als einfache Vereinsmitglieder müssen Vorstandsmitglieder auch dann nicht (anteilig) haften, wenn ihnen mittlere Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Die Bundesregierung hat 2009 mit der Einführung des Paragrafen 31a die Haftung auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Davor war der Vorstand für jedes noch so kleine Missgeschick haftbar.

Aber Achtung: Die Tatsache, dass Vorstandsmitglieder die Schadenshaftung an den Verein abtreten können, bedeutet nicht, dass ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Vorstandsmitglieder nicht privat haften, wenn sie ihre ehrenamtliche Tätigkeit ausüben. Der Vereinsvorstand ist für den Verein verantwortlich. Wenn es heißt, dass „der Verein“ haftet, haftet nicht nur der Verein als Gesamtschuldner, sondern auch der Vorstand mit seinem Privatvermögen. Reichen die Vereinsreserven nicht aus, um einen Schaden zu bezahlen, ist der Verein mit sofortiger Wirkung insolvent und die Vorstandsmitglieder müssen den Schaden aus eigener Tasche zahlen. Wenn es ernst wird, hilft es den Ehrenamtlichen also nicht, sich auf die gemeinnützige Tätigkeit zu berufen.

Schadensfall durch ehrenamtliche Vereinsmitglieder

Verursacht ein einfaches Vereinsmitglied einen Schaden, dann muss dieses Mitglied nicht haften. Der Verursacher kann stattdessen vom Verein die Befreiung von dieser Verbindlichkeit verlangen. Abermals Ausnahme: Der Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Bei leichter Fahrlässigkeit muss nicht gehaftet werden, bei mittlerer Fahrlässigkeit muss der Verursacher mit einer anteiligen Haftung rechnen.

Ob leicht, mittel oder grob fahrlässig, ist im Einzelfall oft kaum zu trennen. Für die Beurteilung werden deshalb aus rechtlicher Sicht die Regelungen über die Arbeitnehmerhaftung herangezogen. Durch diese Gesetzgebung soll die Haftung einfacher Vereinsmitglieder gegenüber dem Verein ebenso beschränkt werden, wie die Haftung der Vorstandsmitglieder. Schäden gegenüber anderen Vereinsmitgliedern werden – anders als bei Vorstandsmitgliedern – behandelt wie Schäden gegenüber Dritten. Im Zweifelsfall entscheidet aber immer ein Richter.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung und den Anspruch auf Befreiung von der Haftung ist, dass der Schaden ausschließlich bei Vereinsarbeit verursacht wurde. Diese muss dem Vereinsmitglied von einem Weisungsbefugten übertragen worden sein. Nur dann ist es möglich, den Verein für Schäden aufkommen zu lassen. Nimmt das Vereinsmitglied Vereinsaufgaben ohne Wissen des Vereins, beziehungsweise des Vorstandes, wahr, steht dem Vereinsmitglied kein Anspruch auf Befreiung von der Haftung zu.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass das Vereinsmitglied unentgeltlich oder für die maximale Ehrenamtspauschale von 720 Euro jährlich tätig ist. Der Schadensverursacher muss also im Interesse des Vereins gehandelt haben. Ist der Ingenieur oder Informatiker im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit vertragsgebunden und zu einem marktüblichen Lohn für den Verein tätig, arbeitet er für den eigenen Erwerbszweck. Es handelt sich nicht nur um Vereinsarbeit, sondern um eine, für die das Vereinsmitglied in diesem Fall selbst verantwortlich ist. Eine Übernahme der Haftung durch den Verein ist somit nicht möglich.

Paragraf 31 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für Vereine zwingend vorgeschrieben und kann nicht durch die Satzung ausgehebelt werden.

§ 31 Haftung des Vereins für Organe

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 31a Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 31b Haftung von Vereinsmitgliedern

(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Versicherungen für Ehrenamtler

Um im Schadensfall abgesichert zu sein, sollten sich ehrenamtlich tätige Ingenieure und Informatiker vor Übernahme der Tätigkeit informieren, inwieweit private Versicherungen greifen oder ob sie für ihre Tätigkeit in einem Verein oder einer Organisation gesonderte Versicherungen benötigen. Zu den wichtigsten gehören die Haftpflichtversicherung und die Unfallversicherung.

Haftpflichtversicherung für Ehrenamtler

Üblicherweise greift die private Haftpflichtversicherung nur bei reinen Hilfsarbeiten, etwa wenn ein Ehrenamtlicher das Vereinsheim streicht und dabei Schaden verursacht. Vereinstätigkeiten, die mit einer entsprechenden Verantwortung verbunden sind, schließen die meisten Versicherer im Kleingedruckten aus.

Ein Teil der Ehrenamtler ist allerdings haftpflichtversichert, ohne es zu wissen. Das gilt zum Beispiel für freiwillige und gemeinnützige Arbeiten im Dienst von Kommunen, etwa wenn sich Ingenieure handwerklich in den Schulen oder Kindergärten ihres Nachwuchses betätigen. Ob und wie man versichert ist, sollte man auf jeden Fall vor Beginn der Arbeit klären.

Wer längerfristig in einem Verein oder einer anderen gemeinnützigen Organisation tätig ist, sollte mit seiner Haftpflichtversicherung klären, ob entsprechende Schäden abgedeckt werden oder ob eventuell eine Änderung des Vertrags diesbezüglich möglich ist. Insbesondere, wenn das Vereinsmitglied auch Vorstandsverantwortung übernimmt, greift der private Schutz nicht. Da die Abgrenzung zwischen verantwortlicher und nicht verantwortlicher Tätigkeit nicht immer einfach zu ziehen ist, ist es umso sinnvoller, dies vorab mit dem Versicherer zu klären. Auch mit dem Verein sollte man Rücksprache halten, denn unter Umständen sind die Mitglieder über dessen Haftpflichtversicherung geschützt. Übrigens: Gewählte Ämter wie Vorsitzender oder Kassierer gehören immer zu den Tätigkeiten mit Verantwortung und sind definitiv nicht über die Privathaftpflicht abgesichert.

Ehrenamtsversicherung der Länder

In fast allen Bundesländern, mit Ausnahme von Sachsen-Anhalt, gibt es zudem eine spezielle Ehrenamtsversicherung. Diese gilt jedoch in den meisten Fällen nur für kleinere Gruppen, die sich für das Gemeinwohl engagieren wie zum Beispiel Bürgerinitiativen, Selbsthilfegruppen oder Nachbarschaftshilfen – nicht für eingetragene Vereine. Der Versicherungsschutz ist beitragsfrei, eine Anmeldung ist nicht nötig. Diese speziellen Ehrenamtsversicherungen treten in Kraft, wenn die Geschädigten nicht anderweitig versichert sind.

Unfallversicherung für Ehrenamtler

Die zweite wichtige Versicherung für Ehrenamtler ist die Unfallversicherung. Auch dabei muss wieder zwischen einfachen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand unterschieden werden.

Für einfache Vereinsmitglieder und alle anderen Ehrenamtler, die sich in Nicht-Vereinen engagieren, greift die gesetzliche Unfallversicherung. Egal ob freiwilliger Feuerwehrmann, Fußballtrainer, Hospizhelfer oder Kirchenvorstand – sie alle sind geschützt, ohne sich anmelden oder Beiträge zahlen zu müssen. Auch wer für den Staat oder die Kommune, etwa als Schöffe oder Wahlhelfer tätig wird, ist abgesichert. Wie so oft gibt es auch in diesem Fall rechtliche Feinheiten und Ausnahmen: Die Fahrt zum Verein ist versichert, der private Umweg zum Arzt oder zum Einkaufen nicht mehr. Auch privates Engagement, das nicht im Rahmen von Vereinsaktivitäten stattfindet, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt.

Durch die gesetzliche Unfallversicherung immer abgedeckt sind arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten in Vereinen und Organisationen. Renoviert ein Vereinsmitglied, dass sich im Handwerk gut auskennt, ohne finanzielle Gegenleistung das Vereinsheim, ist das eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit und versichert. Mitglieder, die die Vereinsanlagen säubern, handeln nicht arbeitnehmerähnlich, sondern übernehmen vereinsübliche Arbeit. Aber: In solchen Fällen springt unter Umständen die Berufsgenossenschaft ein. Dafür müssen weder Ehrenamtler, noch Verein dort angemeldet sein. Damit dieser Schutz greift, müssen aber zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Die Arbeit muss gemeinnützig sein
  2. Der Ehrenamtliche muss im Auftrag handeln und in irgendeiner Form als Helfer registriert sein. Dafür genügt es, sich vor Ort vor Arbeitsaufnahme in eine Helferliste einzutragen.

Die Beurteilungsgrenzen, wann Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich oder rein ehrenamtlich sind, sind fließend – weshalb man das vor Aufnahme des Ehrenamtes klären sollte. Meist ist auch eine private Unfallversicherung sinnvoll, gegebenenfalls sind die Mitglieder auch über den Verein abgesichert.

Vereinsvorstände und Mitglieder, die Tätigkeiten mit Verantwortung übernehmen, sind nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Denn diese zahlt tatsächlich nur, wenn der Unfall im Zusammenhang mit Arbeiten geschieht, die unmittelbar dem Vereinszweck dienen. Verwaltungsaufgaben, wie sie ein Vereinsvorstand leistet, zählen nicht dazu. Ehrenamtliche Vorstandsmitglieder sollten sich deshalb freiwillig in einer Berufsgenossenschaft versichern. Diese Anmeldung ist sowohl für den Verein selbst, als auch für die einzelnen Vorstandsmitglieder möglich. Es reicht aus, die Zahl der Vorstandsmitglieder zu nennen, sie müssen nicht namentlich angemeldet werden. Für freiwillig versicherte, ehrenamtlich tätige Mitglieder zahlen die Vereine einen symbolischen Beitrag von 3 Euro pro Person. Lediglich für Angestellte und bezahlte Mitarbeiter wird der reguläre Betrag der Berufsgenossenschaft fällig.

Versicherungen für Vereine

Anders als einfache Vereinsmitglieder, die gegebenenfalls über den Verein selbst oder mit Ausnahmen über die private Haftpflichtversicherung geschützt sind, benötigt ein Verein spezielle Verträge. Zum einen eine Vereinshaftpflichtversicherung. Diese springt bei Sach- und Personenschäden ein. Auch für solche, die von einfachen Vereinsmitgliedern verursacht werden und die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.

Eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt dagegen rein finanzielle Schäden ab. Sie springt beispielsweise auch ein, wenn für festangestellte Vereinsmitarbeiter zu wenig Sozialabgaben bezahlt wurden. Veranstaltet ein Verein häufiger Feste und Feierlichkeiten, etwa das Kinderfest im Sportverein oder die Sitzung im Karnevalsverein, ist eine Veranstalterhaftpflicht nötig. Diese kann jeweils für einzelne Veranstaltung abgeschlossen werden. Größere Vereine sollten noch über eine Dienstreiserahmenversicherung nachdenken. Sie schützt ehrenamtliche Mitarbeiter vor den Kosten von Höherstufung und Reparatur, die entstünden, wenn die private Teil- oder Vollkaskoversicherung einspringt.

  

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Ein Beitrag von:

  • Julia Klinkusch

    Julia Klinkusch ist seit 2008 selbstständige Journalistin und hat sich auf Wissenschafts- und Gesundheitsthemen spezialisiert. Seit 2010 gehört sie zum Team von Content Qualitäten. Ihre Themen: Klima, KI, Technik, Umwelt, Medizin/Medizintechnik.

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