Das Lexikon für Ingenieure zum Thema Patente
In diesem Glossar haben wir für Sie die wichtigsten Begriffe und ihre Definitionen rund um das Thema Patente zusammengestellt. Die Einträge sind alphabetisch sortiert.
Abhängiges Patent
Glossar zum abhängigen Patent: Von einem abhängigen Patent spricht man, wenn es in einem Zusammenhang mit einer älteren Erfindung steht und deswegen vom Patentinhaber nur verwendet werden kann, wenn ein zweiter Patentinhaber zustimmt und eine Lizenz erteilt. Zum Beispiel: Ingenieur A hat eine Maschine zur Herstellung von Werkzeughülsen entwickelt. Ingenieur B erfindet einen Aufsatz, mit dem die Hülsen gleichzeitig sortiert werden können. Für diesen Aufsatz hält er ein abhängiges Patent. Denn es ist ohne Genehmigung von Ingenieur A nicht einsetzbar, der ja das Patent auf die Maschine hat. Umgekehrt darf dieser den Aufsatz natürlich nur benutzen, wenn Ingenieur B zustimmt, weswegen eine Einigung bei einem abhängigen Patent in den meisten Fällen wahrscheinlich ist.
Anmeldetag
Glossar zum Anmeldetag: Es handelt sich dabei um den Tag, an dem die Unterlagen zur Patentanmeldung abgegeben werden. Der Anmeldetag hat im Patentrecht eine große Bedeutung. Denn mit diesem Datum ist es Mitbewerbern nicht mehr möglich, ihrerseits ein Patent zur gleichen oder einer ähnlichen Erfindung anzumelden. Mit dem Anmeldetag beginnt also ein grundlegender Schutz der Erfindung, obwohl die Prüfung des Patents in der Regel zweieinhalb bis drei Jahre in Anspruch nimmt und das Patent erst im Anschluss erteilt wird. Der Patentinhaber genießt die vollen Schutzrechte erst mit der Patenterteilung.
Biotech-Patent
Glossar Biotech-Patent: Erfindungen aus dem Bereich der Biotechnologie können ebenfalls patentiert werden. Umgangssprachlich werden sie häufig als Biotech-Patent bezeichnet. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) vergibt jedoch keine Sonderbezeichnungen für Patente aus unterschiedlichen Branchen. Biotech-Patente stehen oft in der Diskussion, weil sie sich auf biologisches Material beziehen, das genetische Informationen enthält und sich entweder selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann. Das betrifft also unter anderem auch speziell gezüchtete Pflanzen. Ausgenommen vom Patentschutz sind Verfahren, die den menschlichen Körper betreffen.
Ergänzendes Schutzzertifikat
Glossar ergänzendes Schutzzertifikat: In zwei Bereichen ist es möglich, die übliche Patentlaufzeit von 20 Jahren durch ein ergänzendes Schutzzertifikat zu verlängern: Bei Patenten auf Arznei- und Pflanzenschutzmittel ist ein Plus von maximal fünf Jahren möglich. Bei Kinderarzneimitteln können weitere sechs Monate hinzukommen. Ergänzende Schutzzertifikate tragen damit der Tatsache Rechnung, dass zwischen der Patentanmeldung und der Patenterteilung normalerweise ein Zeitraum von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, in dem das Patent wirtschaftlich nicht ausgenutzt werden kann. Deswegen wurde für die teuren Entwicklungsprozesse in diesen Sonderbereichen das ergänzende Schutzzertifikat geschaffen. Es muss jedoch zu Beginn der Patentlaufzeit beantragt werden.
Europäisches Patentamt (EPA)
Glossar Europäisches Patentamt (EPA): Das Europäische Patentamt hat es deutlich vereinfacht, internationale Patente im europäischen Raum zu erlangen. Deutsche Ingenieure reichen eine Erfindung normalerweise zunächst beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein und haben anschließend zwölf Monate Zeit, internationale Patente anzumelden – innerhalb dieses Zeitraums wird der Anmeldetag beim DPMA für alle weiteren Patentanmeldungen übernommen, was Patenteinreichungen von Mitbewerbern ausschließt. Beim Europäischen Patentamt muss nur eine einzige Anmeldung abgegeben werden. Erteilt das EPA das Patent, wird es in nationale gewerbliche Schutzrechte überführt. Das heißt: Zunächst entscheidet der Patentinhaber, in welchen europäischen Staaten das Patent gelten soll. Das ist wichtig, weil nationale Gebühren anfallen können – in Deutschland wird eine sich steigernde Gebühr für die Erhaltung des Patents ab dem dritten Jahr nach der Patenterteilung fällig. Dementsprechend erhält der Patentinhaber jeweils Schutzrechte, die in der individuellen Gesetzgebung der einzelnen Staaten festgelegt sind.
Gebrauchsmuster
Glossar zum Gebrauchsmuster: Das Gebrauchsmuster wurde früher als der kleine Bruder des Patents bezeichnet, da es sich ebenfalls auf technische Erfindungen bezieht, jedoch leichter erlangt werden kann. Tatsächlich kann ein Ingenieur es schnell und günstig eintragen lassen, eine Überprüfung auf Neuheit, Erfindungshöhe und gewerbliche Anwendbarkeit findet nicht statt. Zu dieser käme es erst, wenn ein Dritter einen Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters stellt. Die Laufzeit des Gebrauchsmusters ist mit zehn Jahren nur halb so lang wie die eines Patents. Für Unternehmen oder selbstständige Ingenieure gilt es daher, gut abzuwägen, ob ein Gebrauchsmuster die bessere Lösung wäre. Denn der größere Aufwand einer Patentanmeldung ist mit geprüften gewerblichen Schutzrechten und einer Patentlaufzeit von 20 Jahren verbunden.
Gewerbliche Schutzrechte
Glossar gewerbliche Schutzrechte: Sie garantieren Unternehmen beziehungsweise einzelnen Erfindern für einen festgelegten Zeitraum Schutz vor Nachahmung durch Konkurrenten. Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Design. Die Laufzeit eines herkömmlichen Patents liegt bei maximal 20 Jahren, ein Gebrauchsmuster bietet Schutz für zehn Jahre, und das gewerbliche Schutzrecht Design gilt für 25 Jahre. Nur eine Marke kann beliebig oft verlängert werden.
Lizenz
Glossar zur Lizenz: Eine Lizenz ist eine offizielle Genehmigung, ein fremdes Patent zu nutzen. Ein Patentinhaber entscheidet alleine darüber, wer seine Erfindung herstellen beziehungsweise verwenden darf, wenn es sich um ein Verfahren handelt. Genehmigt er einem Mitbewerber, sein Patent zu nutzen, erteilt er ihm dafür eine Lizenz, die in der Regel mit der Zahlung einer Lizenzgebühr verbunden ist. Besonders häufig werden Lizenzen für abweichende Märkte vergeben, also beispielsweise für den Vertrieb eines Produktes im Ausland.
Offenlegung
Glossar Offenlegung: 18 Monate nach dem Anmeldetag des Patents wird dieses veröffentlicht. Diesen Vorgang bezeichnet man als Offenlegung. Die Öffentlichkeit kann die Akte einsehen. Patentinhaber können nun zum Beispiel prüfen, ob die Neuanmeldung ihre gewerblichen Schutzrechte berührt. Außerdem ist der Patentanmelder ab der Offenlegung vor Nachahmern geschützt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er sogar eine Entschädigung verlangen, wenn sie seine Erfindung nutzen.
Patent
Glossar zum Patent: Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, mit dem ein Erfinder ein Produkt oder ein Verfahren vor dem Zugriff von Mitbewerbern schützen lassen kann. Ein Standard-Patent hat eine Patentlaufzeit von 20 Jahren. Vor der Erteilung des Patents wird die Erfindung umfangreich geprüft. Sie muss neu sein, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Diese Prüfung nimmt beim Deutschen Patent- und Markenamt in der Regel zweieinhalb bis drei Jahre in Anspruch.
Patentlaufzeit
Glossar Patentlaufzeit: Die Patentlaufzeit beträgt normalerweise 20 Jahre und bezeichnet den Zeitraum, in dem das gewerbliche Schutzrecht für eine Erfindung gültig ist. Allerdings beginnt die Patentlaufzeit mit dem Tag der Patentanmeldung, obwohl die Prüfung durchschnittlich zweieinhalb bis drei Jahre dauert. Erst im Anschluss an die Patenterteilung ist es beispielsweise möglich, Lizenzen auf das Patent zu vergeben. Deswegen gibt es zwei Fälle, in denen es möglich ist, eine längere Patentlaufzeit zu erwirken, um die wirtschaftliche Nutzung zu verbessern: Bei Arznei- und Pflanzenschutzmitteln kann die Patentlaufzeit um maximal fünf Jahre verlängert werden, bei Kinderarzneimitteln können weitere sechs Monate hinzukommen.
Patent Cooperation Treaty (PCT)
Glossar Patent Cooperation Treaty (PCT): Dabei handelt es sich um einen internationalen Patentzusammenarbeitsvertrag. 152 Staaten sind ihm beigetreten, um ein zentralisiertes Verfahren für die Patentanmeldung und Patentrecherche zu ermöglichen. Übernommen werden Prüfung und Patenterteilung von den nationalen Behörden. Der Patent Cooperation Treaty führt dazu, dass der Anmelder mit einer einzigen internationalen Patentanmeldung gewerbliche Schutzrechte in sämtlichen Mitgliedsstaaten beantragen kann. Dabei entscheidet er, für welche Länder sein Patent tatsächlich gelten soll. Denn wie bei einem Antrag beim Europäischen Patentamt folgt auch hier, nach der Sammelanmeldung, eine Überführung in nationale Schutzrechte. Für die Aufrechterhaltung des Patents können also weitere Gebühren anfallen.
Patentansprüche
Glossar Patentansprüche: Die Patentansprüche werden in der Patentanmeldung formuliert. Der Anmelder des Patents formuliert in diesem Textabschnitt möglichst exakt, was genau seine Erfindung ist, was also neu ist und dementsprechend geschützt werden soll. Möglichste detaillierte Ausführungen, die gegebenenfalls durch Beschreibungen und Zeichnungen ergänzt werden, sind hier wichtig, um Nachahmungen auszuschließen
Patentverletzung
Glossar Patentverletzung: Wer eine patentierte Erfindung nutzt, ohne dafür eine Lizenz zu besitzen, begeht eine Patentverletzung. Der Patentinhaber kann den Patentverletzer zum Beispiel auf Unterlassung und Schadensersatz verklagen.
Priorität
Glossar Priorität: Die Priorität soll sicherstellen, dass ein Patentanmelder seine Erfindung auch auf internationaler Ebene anmelden kann, ohne dass ihm ein Mitbewerber innerhalb eines kurzen Zeitraums zuvorkommt. Deswegen besteht nach einer Patentanmeldung für zwölf Monate die Priorität, bezogen auf Patente und Gebrauchsmuster. Innerhalb dieser Frist wird für jede internationale Patentanmeldung der gleiche Anmeldetag eingetragen wie für die Erstanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Mitbewerbern ist eine Patentanmeldung zur gleichen oder einer ähnlichen Erfindung dann nicht möglich. Für Marken und Designs beträgt die Prioritätsfrist übrigens nur sechs Monate.
Prüfungsantrag
Glossar Prüfungsantrag: Nach einer Patentanmeldung muss der Anmelder noch einen Prüfungsantrag abgeben, wenn festgestellt werden soll, ob für eine Erfindung tatsächlich ein Patent erteilt werden kann. Der Prüfungsantrag kann gemeinsam mit der Patentanmeldung gestellt werden, um das Prüfverfahren direkt zu starten. Er kann aber auch bis zu sieben Jahre hinausgezögert werden. Diesen Weg wählen Unternehmen beispielsweise, wenn sie noch nicht sicher sind, ob sie das Patent tatsächlich weiterverfolgen möchten. Denn im dritten Jahr nach der Patenterteilung wird eine jährliche Gebühr für die Aufrechterhaltung des Patents fällig, die so eingespart werden kann, ohne dass das Patent verfällt. Deswegen besteht auch die Möglichkeit, dass Dritte, also beispielsweise Mitbewerber, den Prüfantrag stellen, um den Prozess in Gang zu setzen.
Topografie
Glossar Topografie: Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleiter können ebenfalls geschützt werden – als Topografie. Beispielsweise lässt sich die Struktur eines Speicherchips als Topografie anmelden. Genau wie Gebrauchsmuster werden Topografien jedoch nur geprüft, wenn jemand ihre Löschung beantragt. Sie muss nämlich eine sogenannte Eigenart aufweisen, dafür also keine Nachbildung einer anderen Topografie sein. Die Laufzeit der Topografie beträgt maximal zehn Jahre.
Softwarepatent
Glossar Softwarepatent: Der Begriff Softwarepatent ist keine offizielle Bezeichnung. Er bezieht sich auf Patentschutz für Computerprogramme, wobei dieser unter normalen Umständen für reine Software („Software als solche“) nicht gewährt wird, da dem Patent eine Erfindung zugrunde liegen muss. Anders sieht es aus, wenn Software in einem Zusammenhang mit Hardware steht, beispielsweise bei einem Industrieroboter. Dann ist sie gegebenenfalls patentierfähig. Vor allem in der Diskussion um die Patentierfähigkeit wird der Begriff Softwarepatent verwendet.
Sperrpatent
Glossar zu Sperrpatent: Bei einem Sperrpatent handelt es sich um ein Patent, dass ein Unternehmen oder Erfinder anmeldet, ohne es nutzen zu wollen. Es dient lediglich dem Zweck, Mitbewerber daran zu hindern, ihrerseits Patente zu einem ähnlichen Produkt oder Verfahren anzumelden. Bei Sperrpatenten erfolgt daher häufig eine Patentanmeldung ohne Prüfantrag.
Trivialpatent
Glossar zum Trivialpatent: Trivialpatent ist keine offizielle Bezeichnung, sondern ein Begriff, der von Kritikern bestimmter Patente verwendet wird. Mit Trivialpatent ist eine Erfindung gemeint, die nach Ansicht der Kritiker nur eine geringe Erfindungshöhe aufweist, der also keine sehr ausgeprägte erfinderische Tätigkeit zugrunde liegt. Deswegen hätte aus Sicht der Kritiker kein Patent erteilt werden dürfen, die Erfindung sei dafür zu trivial.
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