Geschenke: In der Grauzone zur Bestechung
Geschenke von Kundinnen und Kunden gehören in der Geschäftswelt zum guten Ton. Doch nicht jeder Mitarbeitende darf ein solches so einfach annehmen. Schließlich kann damit auch eine Gefälligkeit verbunden sein. Hier ist deshalb Vorsicht geboten!
Manche Kundinnen und Kunden verteilen Präsente zu Weihnachten, andere nach einem erfolgreich abgeschlossenen Projekt oder einfach nur als Dankeschön für eine gute Zusammenarbeit: Geschenke erhalten die Freundschaft, heißt es so schön. Was für das private Umfeld gilt, lässt sich in diesem Fall auch problemlos auf die Berufswelt übertragen.
Ob Wein, Champagner, Eintrittskarten zu Veranstaltungen, Präsentkörbe, Übernachtungen oder Wellness-Aufenthalte – Präsente drücken Wertschätzung aus, stärken die Bindung und Sie behalten denjenigen, der schenkt, ganz sicher in guter Erinnerung. Doch je nach Art und Wert eines Geschenks von Kundinnen und Kunden ist die Grauzone zur Bestechung nicht nur schnell erreicht, sondern auch ebenso rasch überschritten. Deshalb gilt es, gewisse Regeln einzuhalten, und zwar auf beiden Seiten.
Wie teuer dürfen Geschenke sein?
Wenn ein Unternehmen ein Geschenk für Kundinnen oder Kunden als Betriebsausgabe absetzen möchte, muss es darauf achten, dass der Kaufpreis 35 Euro nicht übersteigt. Ist das Geschenk teurer, handelt es sich um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, es ist also auch nicht einmal ein Anteil absetzbar. Eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe ist wie eine private Ausgabe, entspricht also einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen – und deshalb müssen Sie die Ausgaben für das Geschenk sogar als Gewinn versteuern.
Handelt es sich bei dem Geschenk allerdings um etwas, dass die Kundinnen und Kunden, Geschäftspartnerinnen oder Geschäftspartner nur im Betrieb nutzen können, fällt die Freigrenze in Höhe von 35 Euro weg. Beispiele für solche Arten von Geschenken: ein spezielles Werkzeug, dass die oder der Beschenkte für seine berufliche Tätigkeit nutzen kann, oder ein Computerprogramm, das ausschließlich einen beruflichen Zweck hat.
Wann müssen Geschenke pauschal versteuert werden?
Normalerweise muss die oder der Beschenkte das Präsent entsprechend versteuern. Also den Wert verbuchen und versteuern – wie eine Einnahme. Das deutsche Steuerrecht bietet aber auch die Möglichkeit, dass Sie als Schenkerin oder Schenker das Präsent vorab pauschal versteuern. Dann fallen 30% des Kaufpreises an. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Die 30% Pauschalsteuer verhindert allerdings nicht, dass dadurch die Grenze von 35 Euro überschritten wird. Diese Steuer kann zugleich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Wer innerhalb eines Geschäftsjahres ein Geschenk pauschal versteuert, muss das automatisch für alle Präsente so handhaben. Ausnahmen sind dann nicht mehr möglich. Nach dem Steuerrecht gibt es einen sogenannten Höchstbetrag: Geschenke im Wert bis 10.000 Euro können pro Person und Jahr pauschal versteuert werden. Dieser Wert gilt auch für einzelne Geschenke. Darüber hinaus gibt es noch einen weiteren Grenzbetrag: Kleinere Geschenke, die weniger als zehn Euro Wert sind, müssen nicht besteuert werden – weder von der oder dem Schenkenden noch von der oder dem Beschenkten. Solche Präsente gelten als sogenannte Streuartikel und fallen rein steuerrechtlich nicht unter den geldwerten Vorteil.
Dürfen Mitarbeiter Geschenke von Kundinnen oder Kunden annehmen?
Die Frage, ob Mitarbeitende grundsätzlich Geschenke von Kundinnen oder Kunden annehmen dürfen, klärt in größeren Unternehmen meistens eine sogenannte Corporate Compliance-Regelung. Darin ist zum Beispiel festgehalten, ob Sie Geschenke von Kundinnen oder Kunden annehmen dürfen, bis zu welchem Wert, ab wann es verboten ist, Aufmerksamkeiten anzunehmen und auch, wie Sie als Mitarbeitende damit umzugehen haben. Möglicherweise müssen Sie angebotene Präsente melden, damit Vorgesetzte entscheiden können, ob dies regelkonform ist. Manche Unternehmen regeln solche Feinheiten auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder über den Arbeitsvertrag. Falls bei Ihnen die Annahme von Geschenken nicht explizit festgehalten ist, sind Sie auf jeden Fall auf der sicheren Seite, wenn Sie vorher mit ihrer Chefin oder Ihrem Chef sprechen. Am besten lassen Sie sich schriftlich eine Bestätigung geben, dass Sie Geschenke von Kundinnen und Kunden annehmen dürfen und in welchem Rahmen. So haben Sie einen entsprechenden Nachweis, falls dies einmal notwendig sein sollte.
Sobald mit einem Geschenk von Kundinnen oder Kunden eine Gegenleistung verbunden ist, sollten Sie dieses auf keinen Fall annehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Schenkerin oder der Schenker ein bestimmtes Verhalten oder eine besondere Entscheidung in der Zukunft erhofft, oder eine bereits erbrachte Leistung, die im eigenen Interesse war, honoriert wird. Auch der Wert der Zuwendung ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, es können Gegenleistungen mit kleinen wie großen Präsenten verbunden sein. In der Realität kommen solche Fälle allerdings eher bei Entscheidungsträgern mit Verantwortung vor. Dann steht immer sofort der Verdacht auf Bestechlichkeit im Raum.
Gibt es Konsequenzen, wenn Sie Geschenke von Kundinnen oder Kunden annehmen?
Ein Geschenk von Kundinnen oder Kunden anzunehmen kann also durchaus unangenehme Folgen für Sie als Angestellte haben. Sobald Sie nur den geringsten Verdacht haben, dass ein solches Präsent nicht nur nett gemeint ist, sollten Sie besser ablehnen. Gibt es in dem Unternehmen, in dem Sie arbeiten, eine Compliance-Regelung oder setzt Ihr Arbeitsvertrag fest, wie Sie mit Geschenken von Kundinnen und Kunden umgehen, müssen Sie bei einem Verstoß mit einer Abmahnung rechnen. Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber können Sie zudem auffordern, das künftig zu unterlassen.
Falls die von Ihnen begangene Pflichtverletzung besonders schwer wiegt, müssen Sie sogar mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Das gilt vor allem dann, wenn Ihnen offensichtlich Bestechung nachgewiesen werden kann. Eine solche Situation zerstört das Vertrauensverhältnis zu Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Bestechlichkeit ist außerdem ein Straftatbestand, den das Strafgesetzbuch regelt. Neben Geldstrafen sind sogar Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren in einem solchen Fall möglich.
Wie verbucht man Geschenke an Mitarbeitende?
Falls Unternehmen ihren Mitarbeitenden etwas schenken, gelten etwas großzügigere Regelungen bei Geschenken als für Geschenke von Kundinnen und Kunden: Sie sind steuerfrei, solange sie den Wert von 60 Euro nicht übersteigen – inklusive Mehrwertsteuer. Ist der Präsentkorb, der Gutschein oder die Flasche Wein teurer als 60 Euro, müssen Mitarbeitende das Geschenk allerdings komplett als Arbeitslohn versteuern, Sozialversicherungsbeiträge inklusive. Erhalten Sie von Ihrer Chefin oder Ihrem Chef Bargeld als Geschenk, müssen Sie dieses unabhängig von der Höhe des Betrages grundsätzlich immer versteuern. Geldgeschenke gelten als zu versteuernde Sachbezüge. Alternativ kann auch die Chefin oder der Chef diese Art von Präsenten pauschal versteuern. Dann müssen Sie als Mitarbeitende nichts mehr tun.
Es gibt für Firmeninhaberinnen und -inhaber die Möglichkeit, Ihren Angestellten monatlich Sachzuwendungen zukommen zu lassen. Diese dürfen pro Monat einen Wert von 50 Euro haben, dann sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei. Diese 50 Euro können Sie auch in Form eines Gutscheins erhalten, zum Beispiel fürs Tanken oder wenn Sie bei bestimmten Anbietern regelmäßig einkaufen, darf es auch ein Gutschein von dort sein. Entscheidend ist, dass es sich dabei ausschließlich um Sachzuwendungen handeln muss, Bargeld gilt nicht als Sachzuwendung und wird deshalb auch nicht gefördert.
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