Sind Querverweiss im Zwischenzeugnis normal?
Frage/1: Ich bin seit neun Jahren in meinem jetzigen Unternehmen tätig und habe schon aufgrund ständiger interner Veränderungen drei Zwischenzeugnisse erfragt und erhalten. Diese waren immer vom gleichen Abteilungsleiter ausgestellt worden. Jetzt habe ich die Abteilung gewechselt und ein „abschließendes“ Zwischenzeugnis von meinem langjährigen Abteilungsleiter erfragt. Dieses (Nr. 4) habe ich nun nach neun Monaten auch erhalten.
Nr. 4 bezieht sich erstmals auf die drei vorangegangenen Zwischenzeugnisse. Ist dies zulässig bzw. die Regel?
Frage/2: Sollte nicht auch der Auslöser der Zeugnisausstellung (z. B. Umorganisation, Gruppenleiterwechsel) im Zeugnis vermerkt und erklärt werden?
Frage/3: Nr. 3 ist datiert vor genau einem Jahr, Nr. 4 fünf Monate später. Wie liest es sich für einen potenziellen Bewerbungsempfänger, wenn zwei Zwischenzeugnisse innerhalb von fünf Monaten ausgestellt wurden?
Frage/4: Sind aus Ihrer Sicht Zwischenzeugnisse begründet bzw. ist das Erfragen gerechtfertigt, wenn die Zuordnung in eine andere Gruppe (neuer Gruppenleiter) erfolgt, aber die Abteilung (inkl. Leiter) unverändert bleibt?
Frage/5: Gibt es eine allgemein gültige Strukturierung von Zwischenzeugnissen, die eingehalten werden sollte, auch wenn auf andere Zwischenzeugnisse verwiesen wird?
Frage/6: Sind alle Zwischenzeugnisse einer Bewerbung beizufügen?
Frage/7: Wie viele Verweise sind in einem Zeugnis zulässig?
Antwort:
Antwort/1: Ja, es ist üblich, sowohl bei Zwischen- als auch bei Endzeugnissen („… verweisen wir auf die Zwischenzeugnisse vom … und vom …“). Niemand hat Lust, die neun Jahre Ihrer Tätigkeit noch einmal komplett aufzurollen. Achtung: Nr. 4 ist nur komplett, wenn Sie die dort erwähnten Nr. 1 bis 3 jedesmal mit beifügen!
Antwort/2: In jedem Zeugnis (Nr. 1 bis 4) einzeln ja, aber in Nr. 4 nur für dieses, nicht noch einmal für 1 bis 3.
Antwort/3: Das ist dem Leser lästig – viel zuviel Papier. Sie hätten sich und dem Chef Nr. 4 ersparen sollen. Legen Sie es zumindest Bewerbungen nicht mehr bei – dann können Sie sogar Nr. 1 (vielleicht auch Nr. 2) zusätzlich weglassen.
Antwort/4: Es ist ein Grenzfall. Schön, Sie verlieren Ihren Gruppenleiter, der Sie gekannt hat und damit sein Wissen und seine Urteile über Sie. Aber das Erstellen eines Zeugnisses/einer Beurteilung ist ein Instrument der disziplinarischen Führung, die im Regelfall erst beim Abteilungsleiter beginnt. Ein guter AL weiß trotz zwischengeschalteter Gruppenleiter genau, was mit Ihnen los ist und kann jederzeit ein Endzeugnis bzw. die dem vorausgehende Beurteilung erstellen. Ihre ständigen Zeugnisanforderungen waren daher formal berechtigt, haben aber den Apparat vermutlich genervt.
Antwort/5: Mit dem Verweis auf frühere Zeugnisse hat das nichts zu tun. In Ihrem Fall hat Ihr AL wohl keine Lust mehr, sich in so kurzen Abständen mit immer wieder derselben Person zu beschäftigen.Grundsätzlich entsprechen Zwischenzeugnisse im Aufbau dem Endzeugnis mit folgenden Abweichungen:
a) Die heutige Tätigkeit und die Beurteilungen werden in der Gegenwartsform (Präsens) formuliert, im Endzeugnis steht alles in der Vergangenheitsform.
b) Statt der Formulierung über das Ausscheiden wird meist der Hoffnung auf Weiterführung der (guten) Zusammenarbeit Ausdruck gegeben.
c) Ein „End-Zwischenzeugnis“ dieses Ihres langjährigen Abteilungsleiters sollte also alle wichtigen Daten und Fakten Ihrer Tätigkeit enthalten – kann aber bei Details zu den einzelnen Aufgabengebieten und bei der Beurteilung der einzelnen Phasen problemlos „passen“ und stattdessen stereotyp formulieren: „Zu Einzelheiten dazu verweisen wir auf das Zwischenzeugnis vom …“ Ob der AL Lust hat, wegen der lächerlichen fünf Monate seit letztem Zwischenzeugnis noch etwas zur Beurteilung zu schreiben oder ob er auch dazu auf Dokument Nr. 3 verweist, bleibt ihm überlassen.
Achtung: Oft vergeben Firmen in Zwischenzeugnissen bewusst etwas schwächere „Noten“: Der Mitarbeiter bleibt ja im Hause und könnte aus einem besonders guten Zeugnis Forderungen ableiten (Gehaltserhöhung, Beförderung, Widerspruch gegen spätere arbeitgeberseitige Kündigung). Auch weiß der Arbeitgeber natürlich, dass diese Dokumente gern zu Bewerbungszwecken verwendet werden (bei Endzeugnissen weiß er das auch, aber da hat der Mitarbeiter ja ohnehin schon gekündigt).
Antwort/6: Niemand muss überhaupt Zwischenzeugnisse haben; Sie entscheiden selbst, ob und – in Grenzen – welche Sie beifügen. Wenn Sie das letzte weglassen, merkt das niemand. Wenn Sie das erste weglassen (oder eines danach), auf das in einem späteren Dokument ausdrücklich verwiesen wurde, fallen Sie jedoch auf und erwecken Misstrauen.
Bewerbungen nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit ohne jedes Zwischenzeugnis sind grundsätzlich möglich und durchaus erfolgversprechend. Wenn Sie auf zwischenzeitliche Beförderungen, Kompetenz- oder Vollmachtserweiterungen verweisen können, ist das ein sehr guter(!) Ersatz.
Antwort/7: Sie meinen vermutlich Verweise auf frühere Zwischenzeugnisse dieses Arbeitgebers. Es gibt keine Grenzen dafür. Wenn jemand schon zehn Zwischenzeugnisse aus diesen Anstellungsverhältnis hat, muss er ggf. im elften mit zehn Verweisen leben. Strafe muss sein.
Sofern einmal jemand behauptet, Sie seien besonders gründlich – vertrauen Sie ihm.
Kurzantwort:
Frage-Nr.: 2318
Nummer der VDI nachrichten Ausgabe: 26
Datum der VDI nachrichten Ausgabe: 2009-05-27
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