Mutterschutz künftig auch bei Fehlgeburten
Gegen Abend wird der Bundestag beschließen, dass Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten haben, ab Juni einen Anspruch auf Mutterschutz haben.
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So sieht es ein Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion „zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt“ vor. Gestern hatte dieser Entwurf die Zustimmung aller Fraktionen im Familienausschuss gefunden. Das zu verabschiedende Gesetz, das nicht mehr im Bundesrat beschlossen werden muss, geht auf eine öffentliche Petition aus dem Jahr 2022 zurück. Nach Verhandlungen und diversen Entwürfen sieht der vorgelegte Entwurf die Einführung gestaffelter Fristen für den Mutterschutz nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Derzeit steht Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche verlieren, kein gesetzlicher Mutterschutz zu. „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 g beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt“, heißt es in dem Entwurf.
Auch Anspruch auf Mutterschaftsleistungen vorhanden
Bislang müssen sich Frauen nach einer Fehlgeburt krankschreiben lassen, um sich von dem Ereignis zu erholen. Das Mutterschutzgesetz schützt die Frau insbesondere in der Zeit unmittelbar vor und nach der Entbindung eines Kindes. Die Schutzfristen beginnen grundsätzlich sechs Wochen vor der Entbindung und enden im Regelfall acht Wochen danach. In dieser Zeit lassen Frauen ihre Berufstätigkeit in aller Regel ruhen. Während der Schutzfristen haben Frauen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen, die den vollen Lohn vor der Schwangerschaft ersetzen. Das neue Gesetzt sieht vor, dass bei einer Fehlgeburt ab der 13. Woche zwei Wochen Mutterschutz vorgesehen sind, ab der 17. Schwangerschaftswoche sechs Wochen. Kommt es erst ab der 20. Schwangerschaftswoche zur Fehlgeburt, dann können Frauen künftig acht Wochen lang beruflich pausieren. Auch der Anspruch auf Mutterschaftsleistungen soll auf Fehlgeburten ab der 13. Woche ausgeweitet werden. Die Bezugsdauer richtet sich nach den genannten Staffelungszeiträumen.
Mutterschutz: Das Gesetz greift auch für selbstständige Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind
Die Neuregelung gilt auch für Frauen, die selbstständig tätig und gesetzlich krankenversichert sind. Nach Angaben aus der Unionsfraktion würde dies 75 % bis 80 % aller selbstständigen Frauen betreffen. Es gilt zudem für Soldatinnen und Beamtinnen. Selbstständige, die privat versichert sind, sind ausgenommen. Die Union möchte dies nach Informationen der dpa aber noch auf privat versicherte Frauen ausdehnen. Demnach heißt es in einem Entschließungsantrag: „Auch selbstständig erwerbstätige Frauen, die privat krankenversichert sind, sollen nach einer Fehlgeburt ausreichend Zeit zur Genesung bekommen. Für diese Frauen muss zeitnah in einem umfassenderen parlamentarischen Beratungsverfahren eine tragfähige und praxistaugliche Lösung gefunden werden.“
Etwa 84.000 Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche
Die Grünen-Familienpolitikerin Franziska Krumwiede-Steiner geht wie andere Expertinnen auf dem Gebiet davon aus, dass in Deutschland jede dritte Frau von einer Fehlgeburt betroffen sei. Unter Berufung auf Recherchen des Fraunhofer-Instituts für Angewandte Informationstechnik (FIT) schätzt das Familienministerium, dass jährlich etwa 90.000 Fehlgeburten stattfinden. Etwa 6000 Fehlgeburten ereigneten sich demnach zwischen der 13. und 24. Schwangerschaftswoche. Den Großteil der Fehlgeburten, etwa 84.000, erleiden Frauen bis zur zwölften Schwangerschaftswoche. Für diese Fälle ist kein Mutterschutzanspruch vorgesehen.
Frauen müssen den Mutterschutz nicht in Anspruch nehmen
Wenn sich eine Frau ausdrücklich bereit erklärt, trotz der erlittenen Fehlgeburt ab der 13. Woche arbeiten zu wollen und die neue Mutterschutzfrist nicht in Anspruch zu nehmen, ist das laut Gesetzentwurf zulässig.
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