Portabilität der betrieblichen Altersversorgung
- die Aufrechterhaltung der unverfallbaren Anwartschaft beim alten Arbeitgeber,
- die Abfindung der Anwartschaft,
- die Fortführung der Versorgung mit eigenen, privaten Beiträgen,
- die „Mitnahme“ der Versorgung zum neuen Arbeitgeber, um sie dort fortzuführen.
Betriebsrentenanwartschaften beim Altarbeitgeber „stehen“ lassen
Unverfallbare Anwartschaften gehen durch einen Arbeitgeberwechsel nicht verloren. Sie können beim alten Arbeitgeber „eingefroren“ und von diesem dann später als Betriebsrente ausgezahlt werden. Über die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft informiert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beim Ausscheiden.
Abfindung von Kleinstanwartschaften
Unverfallbaren Anwartschaften unterliegen einem grundsätzlichen Abfindungsverbot. Nur bei kleinen Anwartschaften (28,35 Euro Monatsrente oder 3.402 Euro Kapitalleistung) erlaubt der Gesetzgeber eine Abfindung durch den Arbeitgeber.
Fortführung mit privaten Mitteln
Auch eine private Fortführung der Verträge ist möglich. Aber dann entfallen die attraktiven Steuer- und Sozialabgabenersparnisse. Diese Option wird daher eher selten gewählt. Sinn kann sie aber machen, wenn die Konditionen der alten Versorgungszusage attraktiv sind, etwa weil sie die Absicherung von Invalidität und Hinterbliebenen vorsehen, die der neue Arbeitgeber so nicht bieten kann oder will.
„Mitnahme“ der Versorgung zum neuen Arbeitgeber
Durch die „Mitnahme“ seiner Betriebsrentenansprüche kann der Arbeitnehmer die Zersplitterung in mehrere Kleinanwartschaften bei unterschiedlichen Versorgungsträgern verhindern. Der letzte Arbeitgeber oder dessen Versorgungswerk zahlt dann später die gesamte Rente. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitnehmer für Betriebsrentenzusagen, die ab 2005 erteilt worden sind, sogar einen Anspruch auf Portabilität eingeräumt. Wird die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung organisiert, kann dieser Anspruch geltend gemacht werden. Zwischen den Unternehmen bzw. den Versorgungswerken wird der Wert der Zusage übertragen und der neue Arbeitgeber erteilt eine wertgleiche Zusage und übernimmt alle Verpflichtungen des alten Arbeitgebers. Dieser Transfer ist steuerfrei. Er aber nur möglich, solange der Übertragungswert nicht mehr als 72.600 € beträgt.
Die Übertragung kann aber auch ihre Tücken haben:
- Beim neuen Versorgungsträger werden möglicherweise erneut Abschlusskosten fällig.
- Aus gesundheitlichen Gründen ist unter Umständen keine Absicherung biometrischer Risiken wie Tod oder Berufsunfähigkeit mehr möglich. Zumindest jedoch wird diese aufgrund des höheren Eintrittsalters teurer werden.
- Dem neuen Vertrag wird in aller Regel das neue, teurere Eintrittsalter zu Grunde gelegt.
- Eventuell gilt für den neuen Vertrag ein niedrigerer Garantiezins.
- Sofern neue Sterbetafeln gelten, werden die Rentenansprüche niedriger tarifiert.
Um die Portabilität zu erleichtern, haben die meisten Versicherer bereits vor Jahren ein Übertragungsabkommen abgeschlossen. Es regelt, dass einem Arbeitnehmer, dessen neuer Arbeitgeber seine Direktversicherungen bzw. Pensionskassenverträge bei einem anderen Versicherer führt als sein ehemaliger Betrieb, kein finanzieller Verlust aus der Kündigung und dem Neuabschluss der Versicherung entstehen darf. Auch hier ist die Übertragung steuerfrei, aber zu Änderungen der Konditionen kann es dennoch kommen.
Die Übertragung von Unterstützungskassenzusagen und über Rückstellungen aufgebaute Direktzusagen ist hingegen wesentlich komplizierter und scheitert regelmäßig an den steuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer. Der Übertragungswert würde nämlich im Zeitpunkt der Übertragung steuerpflichtig, ein großer Teil des Geldes ginge verloren. Dies gilt grundsätzlich auch für Übertragungen zu einem ausländischen Arbeitgeber oder seinem Versorgungswerk, es sei denn, dass ein zwischen den beteiligten Staaten abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen dies ausschließt.
Fazit
Wer den Arbeitsplatz wechseln will und eine Betriebsrentenanwartschaft hat sollte sich gut informieren, welche der oben genannten Optionen im konkreten Fall die optimale ist. Für die Entscheidung stehen zwölf Monate nach dem Wechsel zur Verfügung. Der Gesetzgeber gewährt dem Arbeitnehmer auch besondere Informationsrechte gegenüber Alt- und Neuarbeitgeber. Es sollten zudem die steuerlichen Folgen bedacht werden, dies gilt vor allem beim Wechsel ins Ausland. Über die steuerlichen Konsequenzen kann der Arbeitgeber jedoch nicht informieren, ihn treffen auch keine Beratungspflichten. Die Rücksprache mit dem eigenen Steuerberater kann daher angezeigt sein.
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