Arbeitszeit 13.02.2009, 19:39 Uhr

Altersteilzeit kann bei einer Insolvenz in Turbulenzen geraten  

Viele ältere Arbeitnehmer haben sich bei der Altersteilzeit für ein Blockmodell entschieden, das sich aus einer aktiven und passiven Phase zusammensetzt. Seit 2004 ist eine Absicherung des in der aktiven Phase angesammelten Wertguthabens vorgeschrieben. Betroffene Arbeitnehmer sollten ihre Arbeitgeber um den Nachweis der entsprechenden Versicherung bitten. VDI nachrichten, düsseldorf, 13. 2. 09, fr

Durch Einführung des Altersteilzeitgesetzes soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden. Dies soll nach der Intention des Gesetzgebers vor allem dadurch erreicht werden, dass in den letzten Jahren nur noch in Teilzeit gearbeitet wird bei Ausgleich eines Teils des Differenzbetrages zum bisherigen Gehalt durch öffentliche Mittel.

Entgegen den Erwartungen der Politik entscheiden sich jedoch zirka 90 % der in Altersteilzeit Beschäftigten nicht für die Teilzeitarbeit, sondern für das Blockmodell. Bei diesem Modell arbeitet der Mitarbeiter während der so genannten Arbeitsphase voll, bekommt aber nur die Hälfte seines Gehalts zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Daran schließt sich die Freistellungsphase an, während der er dann vollständig von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt wird und bis zum Renteneintritt das verringerte Gehalt aus dem angesparten Wertguthaben weiter erhält.

Der Mitarbeiter tritt also während der Arbeitsphase mit seiner Arbeitskraft in Vorleistung. Aus dem erhofften sanften Übergang in die Rente kann jedoch schnell ein unsanfter Übergang in die Pleite werden, wenn der Arbeitgeber während der Freistellungsphase Insolvenz anmelden muss.

Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahre 2004 über das Schicksal des in der ersten Hälfte des Blockmodells angesparten Wertguthabens im Falle einer Insolvenz des Betriebes zu entscheiden. Das Gericht stellte klar, dass es sich bei den während der Freistellungsphase zu leistenden Zahlungen um eine in der Fälligkeit hinausgeschobene Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung handelt. Konsequenz daraus ist, dass diese Vergütungsansprüche lediglich Insolvenzforderungen sind. Insolvenzforderungen sind zur Insolvenztabelle anzumelden und werden nicht bevorzugt, sondern ebenso wie jede andere angemeldete Forderung auch aus der Insolvenzmasse bedient. Ob und wie viel Geld am Ende des Insolvenzverfahrens fließt, stellt sich dann erst bei Beendigung des in der Regel mehrere Jahre andauernden Insolvenzverfahrens heraus. Die durchschnittliche Quote, mit der Insolvenzgläubiger rechnen dürfen, liegt unter 5 %. Das Wertguthaben in der Freistellungsphase war daher bei einer Insolvenz des Betriebes praktisch wertlos.

Um dies zu verhindern, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 04 die Verpflichtung des Arbeitgebers eingeführt, das Wertguthaben vor dem Verlust zu bewahren. § 8a ATZG verpflichtet den Arbeitgeber, das Wertguthaben einschließlich der darauf anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in geeigneter Weise gegen eine Insolvenz zu sichern. Das Gesetz schweigt aber darüber, was eine geeignete Absicherung darstellen kann.

Stellenangebote im Bereich Bauwesen

Bauwesen Jobs
Flughafen München GmbH-Firmenlogo
Ingenieur / Architekt vorbeugender Brandschutz (QE3) TD+ (w/m/d) Flughafen München GmbH
München Zum Job 
re-green-Firmenlogo
Projektleiter:in Dekarbonisierung Großimmobilien re-green
Bisping & Bisping GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Projektleiter (m/w/d) Glasfaserausbau Bisping & Bisping GmbH & Co. KG
Lauf an der Pegnitz Zum Job 
Stadtwerke Essen AG-Firmenlogo
Projektmanager (gn) Integrale Sanierungskonzeption Stadtwerke Essen AG
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)-Firmenlogo
Ingenieurin / Ingenieur der Fachrichtung Tiefbau (w/m/d) als Projektsachbearbeitung Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH-Firmenlogo
Projektleiter*in Verkehrsanlagen Bauingenieur*in (m/w/d) Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH
Karlsruhe Zum Job 
Gottlob Rommel GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Projektleiter für Infrastrukturprojekte (m|w|d) mit Perspektive zum Oberbauleiter Gottlob Rommel GmbH & Co. KG
Stuttgart Zum Job 
RX-WATERTEC GmbH-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) der Fachrichtung Siedlungswasserwirtschaft RX-WATERTEC GmbH
Karlsruhe Zum Job 
HAURATON GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Verkäufer (m/w/d) im Außendienst - Region Schwaben HAURATON GmbH & Co. KG
Region Schwaben Zum Job 
Stadtreinigung Hamburg-Firmenlogo
Objektmanager (m/w/d) Stadtreinigung Hamburg
Hamburg Zum Job 
THOST Projektmanagement GmbH-Firmenlogo
Ingenieur*in / Architekt*in / Bauleiter*in (m/w/d) für Großprojekte der Bereiche Infrastruktur (Freileitung, Kabeltiefbau, Bahn) THOST Projektmanagement GmbH
verschiedene Standorte Zum Job 
Stadt Neuss-Firmenlogo
Architekt*in / Bauingenieur*in Hochbau im Referat für Immobilienmanagement Stadt Neuss
Gewoba Nord Baugenossenschaft eG-Firmenlogo
Bau- und Projektleiter (m/w/d) Gewoba Nord Baugenossenschaft eG
Schleswig Zum Job 
WIRTGEN GROUP Branch of John Deere GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Project Manager Surveying and Designfor Machine Control (m/w/d) WIRTGEN GROUP Branch of John Deere GmbH & Co. KG
Ludwigshafen am Rhein Zum Job 
Bureau Veritas Construction Services GmbH-Firmenlogo
Senior Business Developer (m/w/d) Immobilien- und Bauprojektmanagement Bureau Veritas Construction Services GmbH
Berlin, Hamburg, Frankfurt Zum Job 
Stadt Köln-Firmenlogo
Sachgebietsleiter*in (m/w/d) für das Förderprogramm Gebäudesanierung und erneuerbare Energien - klimafreundliches Wohnen Stadt Köln
Stuttgart Netze GmbH-Firmenlogo
Bauingenieur Tiefbauprojekte für die Energieinfrastruktur (w/m/d) Stuttgart Netze GmbH
Stuttgart Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen-Firmenlogo
Vermessungsingenieur (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Westfalen
Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH-Firmenlogo
Bauingenieur / Architekt (m/w/d) für Ausschreibung und Vergabe im Bereich Wohnungsbau Gemeinnütziges Siedlungswerk GmbH
Frankfurt am Main Zum Job 
THOST Projektmanagement GmbH-Firmenlogo
Ingenieur*in (m/w/d) im Projektmanagement für Bauprojekte und Team- / Standortentwicklung THOST Projektmanagement GmbH
Nürnberg, Göttingen, Würzburg, Dresden, Kiel Zum Job 

Als geeignete Sicherung wird all das anzusehen sein, was im Falle einer Insolvenz nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden kann, sondern tatsächlich dem Arbeitnehmer zugute kommt. Das kann z. B. eine Bankbürgschaft sein oder der Abschluss einer Versicherung. Entsprechende Produkte werden seit Einführung des § 8a ATZG von vielen Versicherungen angeboten.

Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm die Absicherung des Wertguthabens nachweist, erstmals mit der ersten Gutschrift und dann alle sechs Monate. Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das nichts an der Wirksamkeit des Altersteilzeitvertrages. Der Arbeitnehmer ist daher gut beraten, die Insolvenzsicherung erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen.

Trotz dieser Vorschrift werden all diejenigen Arbeitnehmer, deren Altersteilzeit bereits vor dem 1. Juli 2004 begonnen hat, weiter zittern müssen: Sie haben keinen Anspruch auf nachträgliche Insolvenzsicherung ihres Wertguthabens. Ist der Arbeitgeber nicht bereit, freiwillig eine Insolvenzsicherung vorzunehmen, bleibt das Risiko des Einkommensverlusts in der Freistellungsphase.

Die Furcht vor dem Verlust des Wertguthabens im Falle einer Insolvenz kann Arbeitnehmer von der Vereinbarung einer Altersteilzeit abhalten. In vielen Betrieben existiert jedoch auch nach Einführung der Verpflichtung zur Insolvenzsicherung keine Nachfrage nach dem sanften Übergang in die Rente. „Wir beschäftigen rund 150 Mitarbeiter und hatten bis heute nicht eine Anfrage über die Vereinbarung einer Altersteilzeit“, so Manfred Brinkmann, Geschäftsführer der vom Düsseldorfer Architekten Walter Brune gegründeten Brune-Immobilien GmbH.

Eine größere Nachfrage nach der Altersteilzeit besteht dagegen im produzierenden Gewerbe. So sind beispielsweise die Beschäftigten der Metallindustrie durch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge geschützt, die bereits vor Einführung des § 8a ATZG eine Insolvenzsicherung des Wertguthabens vorgeschrieben haben.

JASMIN THEURINGER

Ein Beitrag von:

  • Jasmin Theuringer

    Jasmin Theuringer ist Rechtsanwältin und schreibt über den Schwerpunkt Arbeitsrecht.

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.