Arbeitnehmer muss Pflegezeit rechtzeitig ankündigen
Seit dem 1. Juli 2008 ist das sogenannte Pflegezeitgesetz in Kraft. Letztlich beinhaltet das Gesetz zwei unterschiedliche Ansprüche: Ein Arbeitnehmer kann zunächst wegen eines plötzlichen familiären Pflegefalles mit der Arbeit kurzfristig aussetzen nach § 2 Pflegezeitgesetz. Nach § 3 Pflegezeitgesetz sind Beschäftigte von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pfle-gebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dieser Anspruch besteht allerdings nur gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Dabei muss der Arbeitnehmer die Pflegebedürftigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachweisen. Bei privaten Pflege-Pflichtversicherungen ist ebenfalls ein entsprechender Nachweis zu erbringen, § 3 Abs. 2 PflegeZG. Die Pflegezeit wegen der Pflege naher Angehöriger beträgt für jeden Pflegebedürftigen längstens sechs Monate. Als nahe Angehörige wiederum im Sinne des Gesetzes gelten nach § 7 Abs. 3 Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister sowie Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder des Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Während die Mitteilung über die verhinderte Arbeitsleistung bei kurzzeitiger Pflege nach § 2 keiner besonderen Form bedarf, setzt die Inanspruchnahme der Pflegezeit die Einhaltung von Schriftform und die Einhaltung einer Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen voraus, § 3 (3) PflegeZG. Die verspätete Ankündigung ist ebenso wie bei der Elternzeit nicht unwirksam, lediglich der Beginn der Pflegezeit verschiebt sich um die an den zehn Arbeitstagen dann noch fehlenden Arbeitstage.
Während der Pflegezeit und während der kurzzeitigen Pflege nach § 2 PflegeZG genießen Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz nach § 5 PflegeZG. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG nicht kündigen, vgl. § 5 Abs. 1 PflegeZG. Dieses Kündigungsverbot ist ebenso ausgestaltet wie bei der Elternzeit. Die Kündigung kann nämlich ausnahmsweise von der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 2 PflegeZG für zulässig erklärt werden. Es gelten dann dieselben Voraussetzungen wie bei der Zulässigkeitserklärung einer Kündigung während der Elternzeit. In der Elternzeit kann etwa ein Arbeitsverhältnis bei Betriebsstilllegung, Stilllegung von Betriebsabteilungen ohne Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, bei Verlagerung von Betrieben oder Betriebsabteilungen oder Ablehnung einer zumutbaren Weiterbeschäftigung gekündigt werden. Die Behörde muss dann prüfen, ob eine Beschäftigungsmöglichkeit endgültig entfällt. Schwerwiegende Vertragsverletzungen in der Zeit bis zur Inanspruchnahme der Elternzeit rechtfertigen trotz Sonderkündigungsschutz selbstverständlich gegebenenfalls eine außerordentliche oder ordentliche verhaltensbedingte Kündigung nach entsprechender Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde.
www.kuettner-rechtsanwaelte.de
Ein Beitrag von: