Arbeitsplatzwechsel – Chancen und Risiken für Ingenieure
Es gibt viele Gründe, sich mit dem Thema Arbeitsplatzwechsel zu befassen. Ein solcher kann im Betrieb, im Unternehmen, im Konzern oder zu einem völlig neuen Arbeitgeber stattfinden. Die Frage des Arbeitsplatzwechsels stellt sich regelmäßig dann, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis gefährdet ist, aber auch dann, wenn Arbeitnehmer das Gefühl haben, „auf der Stelle zu treten“, mit der Tätigkeit unzufrieden sind oder einfach neue berufliche Herausforderungen suchen.
Dieser Artikel will Ihnen einige Hinweise und Tipps für einen möglichen Arbeitsplatzwechsel mit auf den Weg geben.
Vorüberlegungen
Sie sollten erst einmal Ihre Entwicklungsvorstellungen präzisieren. Suchen Sie neue Tätigkeitsfelder, möchten Sie Führungsaufgaben und Personalverantwortung übernehmen oder liegt Ihnen etwas an einem Ortswechsel, vielleicht sogar ins Ausland? Dabei sollten Sie klären, ob diese Entwicklungsmöglichkeiten für Sie auch bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber oder bei einem mit diesem verbundenen Unternehmen (z. B. Konzernmutter) bestehen. Viele Unternehmen fördern gezielt die Entwicklung von eigenen Mitarbeitern, insbesondere von Nachwuchskräften im Unternehmen bzw. Konzern.
Wollen Sie sich dennoch für ein völlig neues Unternehmen entscheiden, sollten Sie sich damit befassen, welchen neuen Arbeitgeber Sie bevorzugen würden. Ist Ihre vorgestellte Weiterentwicklung eher in einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen möglich oder würden Sie ein Großunternehmen oder -konzern vorzuziehen? Ist eine vorübergehende oder längere Tätigkeit im Ausland sinnvoll?
Sie sollten aber auch die „Folgen“ für Ihr privates Umfeld abschätzen. Ist dem Ehe- oder Lebenspartner und der Familie ein Umzug zuzumuten? Bevorzugen Sie großstädtisches Leben oder eher ein kleinstädtisches oder dörfliches Umfeld?
Zu beachten ist weiterhin, ob es vertragliche Hindernisse für den Wechsel zu einem anderen Unternehmen gibt, zum Beispiel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Vor einem Wechsel sollten Sie derartige Klauseln juristisch überprüfen lassen, um genau zu wissen, zu welchen Unternehmen oder in welche Tätigkeiten Sie nicht problemlos wechseln dürfen. Wettbewerbsklauseln sind nicht unbegrenzt möglich; das Handelsgesetzbuch regelt in den §§ 74 ff die Bedingungen und Grenzen.
Wechselwirkungen
Falls Sie innerhalb des Unternehmens oder Konzerns wechseln wollen, wird üblicherweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber zu der neuen Stelle „mitgenommen“. Als Startpunkt gilt dann der Beginn Ihrer Betriebszugehörigkeit beim „alten“ Arbeitgeber. Wechseln Sie dagegen zu einem völlig neuen Arbeitgeber, läuft die Betriebszugehörigkeit erst mit Beginn der neuen Tätigkeit. Dies hat zum Beispiel Bedeutung für Ihren Kündigungsschutz oder für arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenansprüche, bei denen es auch auf die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ankommt (sogenannte „soziale Besitzstände“).
Bewerbungen – Bewerbungsgespräche
Wenn Sie sich über alle maßgeblichen Faktoren einigermaßen Klarheit verschafft haben, können Sie sich geeignet erscheinende Unternehmen suchen. Vielleicht haben Sie ja durch Ihre derzeitige Tätigkeit bestehende Kontakte zu Lieferanten oder Kunden, die sich an Ihrer Mitarbeit interessiert zeigen. Ansonsten sollten Sie Stellenanzeigen studieren, die einschlägigen Quellen (Internet) beobachten und Recruiting-Veranstaltungen besuchen.
Wenn Sie zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, hat das einladende Unternehmen im Regelfall Ihre notwendigen Kosten (Reise-/Übernachtungskosten) zu erstatten.
Start der neuen Tätigkeit
Bei den meisten Arbeitsplatzwechseln zu einem neuen Arbeitgeber werden Sie zunächst eine Probezeit absolvieren. Diese dauert üblicherweise drei bis sechs Monate. In dieser Zeit sollen Sie und der Arbeitgeber sich im Arbeitsumfeld kennenlernen und jeweils beurteilen, ob die Zusammenarbeit auch wirklich für beide Seiten auf Dauer gut funktionieren kann und ob die Vorstellungen vor Tätigkeitsbeginn sich im tatsächlichen Arbeitsleben insgesamt bestätigen. Der Gesetzgeber hat für die Probezeit eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien geschaffen, um eine möglicherweise sinnvolle Trennung in der Frühphase des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen, ohne dass dies zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen muss.
In vielen Unternehmen ist es mittlerweile üblich geworden, Mitarbeiter zunächst nur befristet einzustellen. Eine derartige Befristung ist zwar rechtlich unter Umständen möglich, allerdings wird nicht jeder Arbeitnehmer bereit sein, aus einem bestehenden, relativ gesicherten Arbeitsverhältnis in ein befristetes zu wechseln.
Probleme bestehen in der Praxis bei unterjährigem Arbeitsplatzwechsel bisweilen mit der Beantwortung der Frage, welche Urlaubsansprüche konkret beim neuen Arbeitgeber bestehen. Der gesetzliche Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt und beträgt bei einer Fünftagewoche 20 Arbeitstage pro Jahr. Bereits beim bisherigen Arbeitgeber gewährten Urlaub können Sie beim neuen Arbeitgeber nicht noch einmal verlangen. Sie sollten sich zur Sicherheit von Ihrem bisherigen Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber ausstellen lassen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein Arbeitsplatzwechsel gut überlegt und optimal vorbereitet sein sollte. Sie verlieren vielleicht ein Stück Vertrautheit im beruflichen und ggf. im privaten Umfeld oder soziale Besitzstände (z. B. Kündigungsschutz- oder Betriebsrentenansprüche), oft lässt sich ein beruflicher „Aufstieg“ aber auch nur durch einen derartigen Wechsel bewerkstelligen.
Dieter Anders ist Rechtsanwalt und seit 1989 in verschiedenen juristischen Funktionen beim Verein Deutscher Ingenieure in Düsseldorf tätig. Als „Leiter Legal Advice“ der VDI GmbH berät er die VDI-Gremien in allen Rechtsfragen des Vereins und seiner Tochtergesellschaften. |
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