Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Ein Arbeitnehmer muss dann, wenn er erkrankt ist und deshalb nicht tätig sein kann, seine Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Dies geschieht regelmäßig durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung. Sie belegt das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit.
Der Arzt hat auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzugeben, für welchen Zeitraum der Arbeitnehmer voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird sowie, wann die Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Er hat weiter anzugeben, ob es sich um eine Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt, ob er damit erstmals die Arbeitsunfähigkeit feststellt oder ob die Bescheinigung dazu dient, die Fortdauer einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen
Unabhängig von der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss ein Arbeitnehmer nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, hat er eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am darauffolgen-den Arbeitstag vorzulegen. Dabei handelt es sich um die angesprochene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ein Arbeitgeber ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) jedoch berechtigt, die ärztliche Bescheinigung bereits früher zu verlangen. In Betrieben mit Betriebsrat besteht für die Ausgestaltung entsprechender Anweisungen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Nachweis der Erkrankung
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes ist eine sogenannte Privaturkunde gemäß § 416 ZPO. Sie hat deshalb keine gesetzliche Vermutung ihrer Richtigkeit für sich, allerdings spricht nach der Rechtsprechung ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inhaltlich zutreffend ist. In gerichtlichen Verfahren gilt deshalb ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine Arbeitsunfähigkeit als durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jeweils belegt.
Allerdings kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein. Hierzu hat sich eine mannigfache Judikatur entwickelt. So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass dann, wenn ein Arbeitnehmer seine Erkrankung ankündigt, eine dann eingereichte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in ihrem Beweiswert erschüttert ist. Sie alleine genügt demnach nicht mehr für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Entsprechendes gilt für die Erteilung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne eine Untersuchung seitens des Arztes oder nach telefonischer Rücksprache. Bei Erkrankungen nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeit-raum kann der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sein, ebenso bei mehrmaliger Erkrankung in unmittelbarem Anschluss an einen Heimaturlaub eines ausländischen Arbeitnehmers. Demgegenüber genügt es nicht, dass ein Arbeitnehmer etwa außerhalb seines Wohnortes während der Arbeitsunfähigkeit beobachtet wird, um deren Beweiswert zu erschüttern.
Schweigepflicht nicht unumstößlich
Ist der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, genügt diese alleine nicht mehr für den Nachweis einer Erkrankung. Der Arbeitnehmer hat dann die Möglichkeit, etwa Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden und die Diagnose seiner Erkrankung offen zu legen. Bleiben weitere Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, gehen diese hinsichtlich des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu Lasten des Arbeitnehmers.
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