Kein gesetzlicher Anspruch 21.11.2023, 08:00 Uhr

Weihnachtsgeld: Anspruch, Höhe und Steuern

Mit dem November-Gehalt kommt bei zahlreichen Angestellten auch das Weihnachtsgeld aufs Konto. Doch die Freude währt meist nur kurz: Denn nach Abzug der Steuern bleibt in der Regel lediglich etwas mehr als die Hälfte übrig. Andere Modelle sind dahingehend günstiger.

Viele Angestellte freuen sich im Dezember über das Weihnachtsgeld, das die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihnen auszahlt. Foto: PantherMedia / Gajus-Images

Viele Angestellte freuen sich im Dezember über das Weihnachtsgeld, das die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihnen auszahlt.

Foto: PantherMedia / Gajus-Images

Zahlreiche Angestellte freuen sich im Dezember über das Weihnachtsgeld, das die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihnen auszahlt. Das kommt zu dem Zeitpunkt sicherlich ganz gelegen, da im Dezember zusätzliche Ausgaben anstehen: zum Beispiel in Form der Weihnachtsgeschenke für Familie und Freunde.

Das Weihnachtsgeld ist vergleichbar mit einer freiwilligen Sonderzahlung oder einem Bonus. Aus Sicht der Unternehmen wird es häufig als zusätzliche Belohnung der Arbeitsleistung in dem Jahr gewertet. Es dient damit praktisch auch dazu, Mitarbeitende durch finanzielle Anreize zu motivieren.

Wann habe ich Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Es gibt bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit dieser Anspruch besteht. Dazu zählt zum Beispiel, wenn das Weihnachtsgeld schriftlich vereinbart ist. Das kann innerhalb eines Tarifvertrags, dem entsprechenden Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung erfolgen.

Ebenfalls Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Sie, wenn dieses zwar nicht schriftlich festgehalten ist, Ihr Unternehmen Ihnen dieses aber seit mindestens drei Jahren in Folge ausgezahlt hat. In diesem Fall wird daraus eine sogenannte „betriebliche Übung“, die wiederum zu den Gewohnheitsrechten zählt. Das bedeutet: Mitarbeitende können aus bestimmten Verhaltensweisen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, die regelmäßig vorkommen, ableiten, wie das Verhalten auch künftig aussehen wird. Entscheidend dabei ist, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dies nicht explizit als freiwillige Leistung deklariert. Der gängigste Satz dazu in Arbeitsverträgen lautet: „Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.“ Ein Bundesarbeitsgericht hat 2010 diese Formulierung für unwirksam erklärt, weil der doppelte Vorbehalt widersprüchlich, die Klausel damit unklar und unwirksam sei.

Wann habe ich keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Innerhalb eines Unternehmens kann es auch Mitarbeitende geben, die im Gegensatz zu anderen keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Das sind zum Beispiel Angestellte, die sich in einem längeren Erziehungsurlaub befinden. Auch eine Kündigung kann dazu führen, dass Sie kein Weihnachtsgeld erhalten oder sogar bereits ausgezahltes wieder zurückzahlen müssen. Achten Sie in Ihrem Arbeitsvertrag auf die sogenannte Stichtagsklausel. Im Zweifel lassen Sie sich am besten von einem Fachanwalt beraten.

Stellenangebote im Bereich Bauwesen

Bauwesen Jobs
Stadtwerke Essen AG-Firmenlogo
Betriebsmanager (gn) Netzbetrieb Entwässerung Stadtwerke Essen AG
re-green-Firmenlogo
Projektleiter:in Dekarbonisierung Großimmobilien re-green
Bisping & Bisping GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Projektleiter (m/w/d) Glasfaserausbau Bisping & Bisping GmbH & Co. KG
Lauf an der Pegnitz Zum Job 
Stadtwerke Essen AG-Firmenlogo
Projektmanager (gn) Integrale Sanierungskonzeption Stadtwerke Essen AG
Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)-Firmenlogo
Ingenieurin / Ingenieur der Fachrichtung Tiefbau (w/m/d) als Projektsachbearbeitung Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
Stuttgart Netze GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur Netzbau / Tiefbau für die Energiewende (w/m/d) Stuttgart Netze GmbH
Stuttgart Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Architekt / Ingenieur (w/m/d) Hochbau Die Autobahn GmbH des Bundes
Nürnberg Zum Job 
3M Deutschland GmbH-Firmenlogo
Bauingenieur Projektleitung (m/w/*) 3M Deutschland GmbH
Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH-Firmenlogo
Projektleiter*in Verkehrsanlagen Bauingenieur*in (m/w/d) Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH
Karlsruhe Zum Job 
RX-WATERTEC GmbH-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) der Fachrichtung Siedlungswasserwirtschaft RX-WATERTEC GmbH
Karlsruhe Zum Job 
HAURATON GmbH & Co. KG-Firmenlogo
Verkäufer (m/w/d) im Außendienst - Region Schwaben HAURATON GmbH & Co. KG
Region Schwaben Zum Job 
Stadtreinigung Hamburg-Firmenlogo
Objektmanager (m/w/d) Stadtreinigung Hamburg
Hamburg Zum Job 
THOST Projektmanagement GmbH-Firmenlogo
Ingenieur*in / Architekt*in / Bauleiter*in (m/w/d) für Großprojekte der Bereiche Infrastruktur (Freileitung, Kabeltiefbau, Bahn) THOST Projektmanagement GmbH
verschiedene Standorte Zum Job 
Stadt Neuss-Firmenlogo
Architekt*in / Bauingenieur*in Hochbau im Referat für Immobilienmanagement Stadt Neuss
Gewoba Nord Baugenossenschaft eG-Firmenlogo
Bau- und Projektleiter (m/w/d) Gewoba Nord Baugenossenschaft eG
Schleswig Zum Job 
HAMBURG WASSER-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) Tiefbau - Versorgungstechnik Druckleitungen (m/w/d) HAMBURG WASSER
Hamburg-Rothenburgsort Zum Job 
Württembergische Landesbibliothek-Firmenlogo
Master bzw. Dipl.-Ing. (w/m/d) für das technische Gebäudemanagement Württembergische Landesbibliothek
Stuttgart Zum Job 
Wallfahrtsstadt Werl-Firmenlogo
Ingenieur/-in (m/w/d) mit dem Schwerpunkt "Umweltmanagement" (Dipl.-Ing. (FH) bzw. Bachelor) Wallfahrtsstadt Werl
Wallfahrtsstadt Werl-Firmenlogo
Ingenieur/-in der Fachrichtung Stadtplanung (m/w/d) (Diplom oder Bachelor) Wallfahrtsstadt Werl
Bureau Veritas Construction Services GmbH-Firmenlogo
Senior Business Developer (m/w/d) Immobilien- und Bauprojektmanagement Bureau Veritas Construction Services GmbH
Berlin, Hamburg, Frankfurt Zum Job 

Ein Unternehmen hat durchaus auch die Möglichkeit, die Zahlung des Weihnachtsgeldes einzustellen. Das muss dann allerdings schriftlich angekündigt werden. Erst wenn die Mitarbeitenden dem nicht widersprechen, kann das Weihnachtsgeld wegfallen. Darüber hinaus ist es auch legitim, individuelle Vereinbarungen zum Weihnachtsgeld zu treffen, sei es, dass dieses gezahlt wird, in welcher Form, zu welchem Zeitpunkt oder es eben auch nicht gezahlt wird.

Wie hoch ist in der Regel das Weihnachtsgeld?

Wie viel Weihnachtsgeld Sie bekommen, ist von Branche zu Branche und von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Eine generelle Aussage dazu lässt sich leider nicht treffen. Es gibt Unternehmen, die niedrige zweistellige Beträge zahlen, andere bis zu kleinen vierstelligen Summen. Wenn Sie einen Tarifvertrag unterschrieben haben, orientiert sich die Höhe des Weihnachtsgeldes meistens gestaffelt an der Betriebszugehörigkeit. Das kann zum Beispiel wie folgt berechnet werden:

  • 25 Prozent vom Monatseinkommen nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 35 Prozent vom Monatseinkommen nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 45 Prozent vom Monatseinkommen nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 55 Prozent vom Monatseinkommen nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

Nicht jeder Mitarbeitende muss zwingend das Weihnachtsgeld in gleicher Höhe erhalten. Es gibt sogenannte sachliche Gründe, die Unterschiede ermöglichen:

  • ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Höhe der Fehlzeiten (eine Kürzung bei Krankheit wäre damit erlaubt)
  • Familienstand und Anzahl der Kinder

Wann wird das Weihnachtsgeld ausbezahlt?

Es gibt unterschiedliche Regelungen und Möglichkeiten, wie Sie das Weihnachtsgeld ausbezahlt bekommen. Die gängigste Methode ist mit dem November-Gehalt. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit, das Weihnachtsgeld aufzuteilen oder in sogenannte steuerbegünstigte Leistungen umzuwandeln. Diese Variante hat den Vorteil, dass Sie keine Sonderzahlung versteuern müssen und Ihnen damit ein größerer Anteil des Geldes übrig bleibt.

Steuern: Was bleibt übrig vom Weihnachtsgeld?

Nicht nur Sie als Angestellte freuen sich über das Weihnachtsgeld. Denn auch der Staat profitiert. Bei Normalverdienenden bleiben am Ende meist nur etwas mehr als die Hälfte des Weihnachtsgeldes übrig. Das liegt daran, dass es rein steuerlich betrachtet ein sonstiger Bezug ist. Diese sonstigen Bezüge werden steuerlich anders betrachtet als der normale Arbeitslohn. Für die Berechnung gibt es sogar ein eigenes Schema: Demnach wird die Lohnsteuer für den Jahresarbeitslohn einmal exklusive des sonstigen Bezugs und einmal inklusive berechnet. Die Differenz ist dann die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Da die Jahrestabelle angewendet wird, fällt die steuerliche Progression etwas milder aus. Der sonstige Bezug wird dann gleichmäßig auf das Kalenderjahr verteilt, es fällt also immer 1/12 pro Monat an.

Wenn Sie mit Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber keine andere Art der Auszahlung für das Weihnachtsgeld vereinbaren können, bleibt Ihnen nichts anderes übrig. Es gibt aber durchaus Möglichkeiten, statt Weihnachtsgeld andere Leistungen zu erhalten. Einige davon sind steuerlich für Angestellte günstiger. Ein paar Beispiele:

  • Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
  • Betriebliche Altersvorsorge
  • Pauschalversteuerter Fahrtkostenzuschuss
  • Steuerfreier Kindergartenzuschuss

Ein Beitrag von:

  • Nina Draese

    Nina Draese hat unter anderem für die dpa gearbeitet, die Presseabteilung von BMW, für die Autozeitung und den MAV-Verlag. Sie ist selbstständige Journalistin und gehört zum Team von Content Qualitäten. Ihre Themen: Automobil, Energie, Klima, KI, Technik, Umwelt.

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.