Schweigepflicht in Unternehmen 03.11.2023, 12:00 Uhr

Betriebsgeheimnis: Was Sie preisgeben dürfen – und was nicht

Das Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis ist ein sensibles Thema für Unternehmen. Welche Informationen dürfen Sie an Ihr privates Umfeld, an Kunden oder bei Bewerbungen weitergeben? Wir verraten es Ihnen.

Was gilt als Betriebsgeheimnis? Und was passiert, wenn man es weitergibt? Foto: Panthermedia.net/VadimVasenin

Was gilt als Betriebsgeheimnis? Und was passiert, wenn man es weitergibt?

Foto: Panthermedia.net/VadimVasenin

Betriebsgeheimnisse bilden das Herzstück jedes florierenden Unternehmens. Dabei handelt es sich um vertrauliche Informationen, die dem Unternehmen einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil sichern können, sei es in Form von Kundenlisten, Produktentwicklungsplänen, Marketingstrategien oder sogar neuesten Prototypen und anderen hochsensiblen Daten. Wenn ehemalige Mitarbeiter diese Geschäftsgeheimnisse bei ihrer Ausscheidung mitnehmen, kann dies erheblichen Schaden anrichten.

Ein Vorfall, der in den Medien viel Aufmerksamkeit erregte, verdeutlicht dieses Problem eindrucksvoll: Vor etwa zweieinhalb Jahren wechselte ein hochrangiger Manager von Unicon zu Igel Technology. Ein solcher Wechsel an sich ist nicht ungewöhnlich, und es kommt oft vor, dass einige Zeit später auch einige seiner Kollegen dem Beispiel folgen. Dieses Phänomen wird gelegentlich als „Seilschaften“ bezeichnet und zeugt im positiven Sinne von einem bestehenden Vertrauensverhältnis und einer erfolgreichen Zusammenarbeit.

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Allerdings wird die Situation komplexer, wenn nicht nur Einzelpersonen, sondern nahezu die Hälfte der Belegschaft den Wechsel vollzieht, wie es zum Jahreswechsel 2020/21 bei der Firma Unicon der Fall war. Unicon reagierte darauf, indem sie rechtliche Schritte unternahmen, sowohl strafrechtlicher als auch zivilrechtlicher Natur, die sich gegen den genannten Manager von Igel Technology und das Unternehmen Igel Technology selbst richteten.

Infolgedessen wurde nach dem Ausscheiden des ehemaligen CEOs von Unicon von der internen IT festgestellt, dass von seiner ehemaligen E-Mail-Adresse aus insgesamt 52 Nachrichten an sein Gmail-Konto gesendet wurden. Dies löste Aufmerksamkeit aus. Besonders verdächtig machten die Betreffzeilen dieser Nachrichten, die den Verdacht verstärkten, dass es sich möglicherweise um Geschäftsgeheimnisse handeln könnte. Dieser Vorfall betont erneut die entscheidende Bedeutung des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen bzw. Betriebsgeheimnissen in der heutigen Geschäftswelt.

Was ist ein Betriebsgeheimnis? Was darf ich auf keinen Fall verraten? Und was passiert, wenn ich ein Betriebsgeheimnis weitergeben? Das erfahren Sie in diesem Artikel:

  1. Rechtliche Grundlagen
  2. Was gilt als Betriebsgeheimnis?
  3. Muss die Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag stehen?
  4. Was passiert, wenn ich ein Betriebsgeheimnis verraten?
  5. Welches Betriebsgeheimnis darf in Bewerbung und Lebenslauf?
  6. Betriebsgeheimnisse und Kündigung
  7. Aufhebung der Schweigepflicht

In Unternehmen sind Techniken, Rezepturen sowie weitere Angaben, die gegenüber Wettbewerbern oder der Öffentlichkeit als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden, als Betriebsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis geschützt. Das Betriebsgeheimnis umfasst eher technische Aspekte, während das Geschäftsgeheimnis auch kaufmännische Kennzahlen einschließt. Beide Begriffe werden jedoch häufig synonym verwendet. Laut Bundesverfassungsgericht definieren sich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“.

Das Betriebsgeheimnis betrifft also viele Bereiche und Informationen innerhalb des Unternehmens. Aber längst nicht jede Information über eine Firma ist ein Betriebsgeheimnis. Öffentlich zugängliche Daten, die problemlos von Außenstehenden eingesehen werden können, fallen nicht darunter. Wichtige Kennzeichen, die dafürsprechen, dass bestimmte Informationen unter das Betriebsgeheimnis fallen, sind:

  1. Der Unternehmer bzw. das Unternehmen hält sie bewusst geheim oder macht sie nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich.
  2. Die Informationen sind für andere Personen als diesem erlesenen Kreis nicht einfach verfügbar.
  3. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Wahrung des Geheimnisses.

Anhand der Kriterien wird klar, dass Angestellte nicht alle Informationen und Tatsachen als Betriebsgeheimnis handhaben müssen. Der Arbeitgeber ist also nicht berechtigt, seinen Mitarbeitern gänzlich zu verbieten, über deren Job zu sprechen oder die eine oder andere Information weiterzugeben, solange nicht die oben genannten Kennzeichen erfüllt sind.

Gesetzlich unterliegt das Betriebsgeheimnis dem strafrechtlichen Schutz durch die Paragraphen §203f Strafgesetzbuch „Verletzung von Privatgeheimnissen“ und §17f „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen“. Bei Geheimnisverrat ist eine Gefängnisstrafe von bis zu 3 Jahren möglich. Es gibt also für einen Mitarbeiter gute Gründe, ein Betriebsgeheimnis nicht auszuplaudern oder zu verraten.

Das im April 2019 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Deutschland definiert Geschäftsgeheimnisse und legt den Schutz, rechtliche Schritte und Schadensersatzregelungen fest. Unternehmen müssen angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen, und das Gesetz ermöglicht zivil- und strafrechtliche Maßnahmen im Falle von Geschäftsgeheimnisverletzungen. Verjährungsfristen und Ausnahmen werden ebenfalls geregelt, und Whistleblower genießen Schutz, wenn sie im öffentlichen Interesse handeln.

 Was gilt als Betriebsgeheimnis?

Im Rahmen ihre Jobs kommen Ingenieurinnen und Ingenieure oder Informatikerinnen und Informatiker mit einer Vielzahl von Informationen in Kontakt. Für die tägliche Arbeit sind diese unerlässlich. Im Sinne des Unternehmens muss dieses Wissen jedoch vor Außenstehenden geschützt werden – insbesondere vor potenziellen Wettbewerbern. Auch wenn der gesetzliche Rahmen die entsprechenden Vorgaben macht und die Kriterien klar definiert sind. Was im Berufsalltag tatsächlich unter das Betriebsgeheimnis fällt und was nicht, ist für viele Mitarbeiter schwer zu entscheiden. Beispiele für Informationen, die unter das Betriebsgeheimnis fallen, sind:

  1. Auftragsdaten
  2. Herstellungsverfahren
  3. Kalkulationen
  4. Konstruktionspläne und Konstruktionsverfahren
  5. Kreditwürdigkeit
  6. Kunden und Kundendaten
  7. Lieferanten
  8. Marketingkonzepte
  9. Personalangelegenheiten, auch Beförderungspläne
  10. Prozesse
  11. Rezepturen
  12. Strategiepapiere
  13. technisches Know-how
  14. Werbemethoden
  15. Wirtschaftliche Daten eines Unternehmens

Diese Liste der möglichen Betriebsgeheimnisse steht unter der Prämisse, dass diese Informationen nicht ohnehin auf der Webseite des Unternehmens oder in sonstigen öffentlich zugänglichen Dokumenten aufgeführt sind. Ist dies der Fall, sind sie selbstverständlich nicht als betriebliche Interna zu behandeln.

Muss die Schweigepflicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt sein?

Ingenieurinnen und Ingenieure, die einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben, werden dort oft Verschwiegenheitsklauseln finden – das gilt auch für viele andere Berufe. Indem Sie den Vertrag unterzeichnen, bestätigen Sie, mit entsprechenden Informationen des Unternehmens vertraulich und gewissenhaft umzugehen und sie nicht an Dritte weitergeben. Wie aber sieht es aus, wenn im Anstellungsvertrag keine derartigen Klauseln zu finden sind? Haben Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter in puncto Betriebsgeheimnis freie Bahn? Schließlich wurde nichts unterschrieben, was die Verschwiegenheit zu Betriebsgeheimnissen in irgendeiner Form regelt.

Hier lautet die eindeutige Antwort: Das Betriebsgeheimnis gilt auch dann, wenn es nicht explizit im Arbeitsvertrag geregelt ist. Denn die Verschwiegenheitspflicht bedarf keiner speziellen Klauseln. Vielmehr ist sie eine sogenannte Nebenpflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Sie ist durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und die Treuepflichten des Mitarbeiters geregelt.

Wichtig ist auch, dass die Weitergabe von Betriebsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis alle möglichen Formen einschließt. Selbstverständlich untersagt sind das Ausplaudern von Geschäftsgeheimnissen sowie die schriftliche Weitergabe, zum Beispiel via E-Mail. Aber auch ein vergessener USB-Stick mit sensiblen Informationen kann eine Verletzung des Betriebsgeheimnisses sein, wenn er in die falschen Hände gerät und der Fall offenkundig wird.

Was passiert, wenn das Betriebsgeheimnis verletzt wurde?

Als Mitarbeiter sollten Sie sich immer so verhalten, dass Sie Ihrem Unternehmen weder schaden, noch durch Ihr Verhalten Betriebsfrieden oder Betriebsablauf stören. Haben Sie das Betriebsgeheimnis verletzt, so können Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Abmahnung erhalten. Er zeigt Ihnen damit, dass er die Verletzung der Schweigepflicht missbilligt. Die Abmahnung zielt darauf ab, auf das Fehlverhalten hinzuweisen und Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich künftig regelkonform zu verhalten. Abmahnungen können übrigens aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen werden. Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses ist nur ein möglicher Grund. Wer allerdings glaubt, dass eine Kündigung erst nach der dritten Abmahnung droht, der irrt. Das ist definitiv falsch. Schon eine Abmahnung kann ausreichen, um gekündigt zu werden.

Wenn Sie sich trotz Abmahnung weiterhin regelwidrig verhalten, droht sogar die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Rechtsgrundlage hierfür regelt das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Paragraph §314, Absatz 2. Dort heißt es: „Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.“

Selbst wenn Sie als Ingenieurin oder Informatiker ein Betriebsgeheimnis versehentlich verraten, ist das kein Kavaliersdelikt, denn Sie verstoßen – ob mutwillig oder versehentlich – gegen die Verschwiegenheitspflicht. Auch hier droht eine Kündigung wegen der Verletzung des Betriebsgeheimnisses. In den meisten Fällen wird der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen, bei besonders gravierenden Fällen des Geheimnisverrats ist jedoch auch eine fristlose Kündigung denkbar.

Doch nicht genug damit, dass Sie Ihren Job los sind. Das Unternehmen kann Sie darüber hinaus auf Schadenersatz verklagen, wenn durch die Verletzung des Betriebsgeheimnisses ein finanzieller Schaden entstanden ist. Falls Sie zudem aus Eigennutz oder Böswilligkeit gehandelt haben, um dem Arbeitgeber gezielt zu schaden, droht im schlechtesten Fall eine Gefängnisstrafe.

Als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter sollten Sie sich dessen bewusst sein und genau überlegen, welche beruflichen Informationen Sie an andere Menschen weitergeben – auch gegenüber dem Partner und im Freundeskreis. Für Unternehmen, die sehr großen Wert auf das Betriebsgeheimnis legen, empfehlen sich konkrete Hinweise oder sogar eine Schulung der Mitarbeiter zum Umgang mit Betriebsinterna. Auch sollten Abläufe, Informationen und Unterlagen, die durch das Betriebsgeheimnis geschützt werden sollen, entsprechend gekennzeichnet werden.

Welche Betriebsgeheimnisse dürfen in den Lebenslauf?

Was kommt ins Bewerbungsschreiben? Wie muss eine Initiativbewerbung aussehen? Beispiele, Muster und Tipps zum Bewerbungsschreiben finden Sie hier. 

Wer sich auf einen neuen Job bewirbt, der möchte sich auch als Ingenieur oder Informatiker mit beruflichen Erfolgen, gemeisterten Herausforderungen und (erworbenen) Fähigkeiten profilieren. Um sich von anderen Mitbewerbern abzugrenzen und die eigenen Stärken hervorzuheben, braucht es jedoch weit mehr als aufgelistete Jobtitel und Positionen im Lebenslauf. Hier sind spezifische Kompetenzen, Projekterfahrungen und berufliche Erfolge gefragt, wie in unserem Muster-Lebenslauf für Ingenieure. Je genauer und konkreter Sie diese Informationen in Anschreiben und Lebenslauf darstellen, desto besser kann sich die Personalabteilung vorstellen, wie Sie arbeiten und wie Sie bisherige Aufgaben und Herausforderungen erledigt bzw. bewältigt haben. Die Darstellung dieser Informationen im Lebenslauf ist jedoch in manchen Fällen eine Gratwanderung, wenn man das Geschäftsgeheimnis nicht verletzen möchte. Grundsätzlich gilt: Formulieren Sie so konkret wie möglich und bleiben Sie so abstrakt wie nötig.

Lebenslauf: Hier finden Sie kostenlose Muster

Für Berufseinsteiger ist das noch nicht bedeutend, denn sie verfügen durch ihren Status über wenig berufliche Erfahrungen – allenfalls im Rahmen von Praktika. Wichtiger wird dieser Drahtseilakt, wenn die beruflichen Erfahrungen und Erfolge über Jahre anwachsen und die Leistungsbilanz in Zahlen an Bedeutung gewinnt. Allerdings wird der aktuelle Arbeitgeber nicht begeistert sein, wenn Sie einem Wettbewerber durch Ihre Bewerbung und Ihren Lebenslauf Zahlen zu Umsätzen, Investitionen, Budgets oder Einsparungen liefern.

Betriebsgeheimnis wahren: Prozent- statt Euro-Zahlen

Um Betriebsgeheimnisse zu wahren, können Sie zum Beispiel Zahlen im Anschreiben oder im Lebenslauf relativieren: Wem es etwa gelungen ist, durch Prozessoptimierungen die Kosten um 4 Millionen Euro zu senken, der kann diese absolute Zahl „versteckt“ darstellen, indem er sie relativiert und formuliert: Die Kosten konnten durch die Prozessoptimierungen „um 30%“ gesenkt werden. Auch das beeindruckt, schließlich haben Sie die Kosten um fast ein Drittel gesenkt. Durch die Formulierung bleibt auch Betriebsgeheimnis der Produktionskosten gewahrt. Wer auf Nummer sicher gehen will, der kann im Lebenslauf komplett auf Zahlen verzichten und Formulierungen verwenden wie etwa: Durch die Prozessoptimierung wurde die Produktionsgeschwindigkeit nahezu verdoppelt. Das ist keine konkrete Zahl und dennoch hat die Personalabteilung ein sehr genaues Bild davon, was Sie nachhaltig geleistet haben.

Ihr potenzieller neuer Arbeitgeber wird übrigens selbst dann skeptisch reagieren, wenn ihm die Zahlen aus Anschreiben oder Lebenslauf einen Vorteil verschaffen. Denn er muss damit rechnen, dass Sie im Falle eines Ausscheidens und einer erneuten Bewerbung Betriebsgeheimnisse genauso offenherzig weitergeben, wie Sie es aktuell tun. Aus diesem Grund unterliegen Mitarbeiter auch der Verschwiegenheitspflicht nach §203 Strafgesetzbuch.

Betriebsgeheimnisse: Endet die Verschwiegenheitspflicht mit der Kündigung?

Der Arbeitsvertrag ist bereits gekündigt und Sie scheiden in wenigen Wochen aus dem Unternehmen aus. Endet damit auch die Verschwiegenheitspflicht? Hier gilt: Nach einer Kündigung – egal von welcher Seite – bleibt die Schweigepflicht zu bestimmten Informationen bestehen. Sie machen sich also weiterhin strafbar, wenn Sie Geheimnisse verraten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit nach §5 Bundesdatenschutzgesetz fort. Das ist nicht immer leicht, vor allem wenn die Zusammenarbeit in Streit und Frust endet. Die Versuchung ist hier groß, gegen den ehemaligen Arbeitgeber nachzutreten und sich mit Geheimnisverrat zu rächen. Widerstehen Sie dieser Versuchung und konzentrieren Sie sich stattdessen auch künftige Herausforderungen.

Verschwiegenheitspflicht: Wann kann sie aufgehoben werden?

Unter bestimmten Umständen kann die Schweigepflicht für bestimmte Informationen aufgehoben sein, die vorher geschützt waren. Hierfür bedarf es jedoch eines entsprechenden Anlasses bzw. eines schwerwiegenden Umstandes. Zum Beispiel:

  1. explizite Erlaubnis: Es gibt eine schriftliche Vereinbarung, die ausdrücklich von der Schweigepflicht befreit.
  2. stillschweigende oder mutmaßliche Erlaubnis: Nicht immer braucht es eine schriftliche Erlaubnis zur Aufhebung der Schweigepflicht. Manchmal ist es ausreichend, wenn von einem stillschweigenden Einverständnis ausgegangen werden kann. Sie kommt selten in Unternehmen zur Anwendung, dafür aber bei einem Arzt-Patienten-Verhältnis. Wenn der Arzt den Patienten an einen weiteren Arzt überweist, stimmt der Patient stillschweigend zu, dass auch Unterlagen und Informationen an den Kollegen weitergereicht werden.
  3. rechtfertigender Notstand: Besteht größere Gefahr – etwa für Leib und Leben – und können bestimmte vertrauliche Informationen diese Gefahr abwenden, so ist auch hier die Schweigepflicht aufgehoben.
  4. Planung einer Straftat: Auch bei Kenntnis zu einer bevorstehenden Straftat ist die Schweigepflicht aufgehoben, so dass die Strafverfolgungsbehörden diese durch entsprechende Informationen verhindern können.

Die Fälle zur Aufhebung der Schweigepflicht zeigen, dass es einer expliziten oder stillschweigenden Erlaubnis bedarf. Ansonsten müssen schwerwiegende Umstände vorliegen, die einer Aufhebung von Verschwiegenheitspflicht und Betriebsgeheimnis bedürfen.

 

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Auch Sie haben Geheimnisse. Verbotene Fragen im Vorstellungsgespräch

Ein Beitrag von:

  • Alexandra Ilina

    Redakteurin beim VDI-Verlag. Nach einem Journalistik-Studium an der TU-Dortmund und Volontariat ist sie seit mehreren Jahren als Social Media Managerin, Redakteurin und Buchautorin unterwegs.  Sie schreibt über Karriere und Technik.

  • Thomas Kresser

    Thomas Kresser macht Wissenschafts- und Medizinjournalismus für Publikumsmedien, Fachverlage, Forschungszentren, Universitäten und Kliniken. Er ist geschäftsführender Gesellschafter von ContentQualitäten und Geschäftsführer von DasKrebsportal.de. Seine Themen: Wissenschaft, Technik, Medizin/Medizintechnik und Gesundheit.

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