Arbeitsrecht 10.01.2014, 01:00 Uhr

Betriebsrat: Welche Ingenieure gelten als leitende Angestellte?

Im kommenden Jahr stehen die turnusmäßig stattfindenden Betriebsratswahlen an. Hier stellt sich erfahrungsgemäß die Frage, wer überhaupt wahlberechtigt ist. Das Betriebsverfassungsgesetz („BetrVG“) bestimmt in § 5 Abs. 3, dass das Gesetz nicht für leitende Angestellte gilt. Wer jedoch genau zur Gruppe der leitenden Angestellten gehört, ist in der Praxis vielfach nicht leicht festzustellen. Erste Probleme tauchen in der Regel bereits dann auf, wenn der Wahlvorstand zur Vorbereitung der Betriebsratswahl die Wählerliste aufstellt. Die Wählerliste darf jedoch nur die wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten, sodass entschieden werden muss, wer in die Liste aufzunehmen ist.

Betriebsrat: Wer ist wahlberechtigt? Foto: panthermedia.net/Moodboard

Betriebsrat: Wer ist wahlberechtigt?

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Wer ist leitender Angestellter im Sinne des BetrVG?

§ 5 Abs. 3 BetrVG präzisiert den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten. Die Vorschrift sieht drei verschiedene Fallkonstellationen vor, in denen Mitarbeiter als leitende Angestellte im Sinne des BetrVG anzusehen sind. Die Voraussetzungen müssen sowohl laut Arbeitsvertrag vorliegen als auch tatsächlich gelebt werden. Eine Ernennung zum leitenden Angestellten ist hingegen nicht möglich.

Zunächst fallen unter den Begriff solche Arbeitnehmer, die selbständig Einstellungen und Entlassungen sowohl im Außen- als auch im Innenbereich vornehmen können. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn ein Arbeitnehmer die Entscheidung zuvor mit einer über- oder einer gleichgeordneten Stelle absprechen muss. Die Tatsache, dass zu Kontrollzwecken ein Dritter unterschreiben muss oder dass der leitende Angestellte an ein Budget oder einen Stellenplan gebunden ist, spricht allerdings nicht gegen die insoweit maßgebliche Weisungsfreiheit.

Ferner ist ein Arbeitnehmer mit handelsrechtlicher Bevollmächtigung in Form einer Gesamtvollmacht oder Prokura leitender Angestellter, wenn diese auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Nicht ausreichend ist damit der sogenannte Titularprokurist, der im Innenverhältnis gehalten ist, von der Prokura keinen (selbständigen)Gebrauch zu machen.

Zuletzt nennt § 5 Abs. 3 BetrVG diejenigen Arbeitnehmer, die „regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder
eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn sie dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von
Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen, dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit
mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein“.

Nach diesem Auffangtatbestand ist es erforderlich, dass der leitende Angestellte Funktionen wahrnimmt, die der Unternehmensleitung nahe stehen. Es muss sich dementsprechend um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln. Diese müssen ihm einen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum an die Hand geben und sie müssen den Schwerpunkt seiner Tätigkeit darstellen – ihr gewissermaßen das Gepräge geben. Die Aufgaben und Funktionen müssen für den Bestand und die Entwicklung eines Unternehmens von Bedeutung sein und sie müssen im Wesentlichen weisungsfrei getätigt werden. Charakteristisch ist der Raum für eigene unternehmerische Initiative. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn unternehmerische Entscheidungen lediglich von einem Mitarbeiter umgesetzt werden. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen leitenden Angestellten. Trifft ein Mitarbeiter unternehmerische Entscheidungen nicht selbst, beeinflusst er diese aber maßgeblich, ist es wiederum denkbar, ihn als leitenden Angestellten zu qualifizieren. Dies kann beispielsweise auf Stabsangestellte zutreffen. Im Ergebnis bereitet die Zuordnung in der Praxis oftmals große Probleme. Eine Entscheidungshilfe ist in § 5 Abs. 4 BetrVG enthalten. Die Vorschrift enthält verschiedene Kriterien, wann in Zweifelsfällen ein Mitarbeiter als leitender Angestellter anzusehen ist. So kann es beispielsweise als Indiz gewertet werden, wenn ein Mitarbeiter auch in der Vergangenheit bei Betriebsratswahlen als leitender Angestellter eingestuft wurde.

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Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit beispielsweise bereits in den folgenden Fällen eine Eigenschaft als leitender Angestellter bejaht:

  • Abteilungsleiter eines TÜV
  • Abteilungsleiter für Organisation und Unternehmensplanung
  • Alleinmeister in einem Baubetrieb
  • Chefarzt
  • Hauptabteilungsleiter.

Nicht als leitende Angestellte hat sie hingegen die folgenden Positionen eingestuft:

  •  Abteilungsleiter eines Maschinenbauunternehmens
  • Bereichsleiter
  • Leiter eines Verbrauchermarkts ohne nennenswerte Entscheidungsbefugnis
  • Produktionsleiter.

Die bisherigen Entscheidungen können jedoch nur Anhaltspunkte liefern. Letztlich ist stets der Einzelfall zu prüfen und zu bewerten.

Rechtsfolgen

Ist ein Arbeitnehmer leitender Angestellter i.S.d. des BetrVG, ist er bei der Betriebsratswahl weder wahlberechtigt noch selbst wählbar. Leitende Angestellte sind außerdem in allen Fällen, in denen das BetrVG auf die Zahl der Wahlberechtigten abstellt, nicht mitzuzählen.

Dem Betriebsrat kommen auch keine Beteiligungsrechte in Hinblick auf die leitenden Angestellten zu. So ist beispielsweise der Betriebsrat vor einer Kündigung eines leitenden Angestellten nicht anzuhören. In der Praxis erfolgt dennoch oftmals eine vorsorgliche Anhörung, da in den meisten Fällen nicht mit letzter Sicherheit feststeht, ob es sich bei dem Mitarbeiter um einen leitenden Angestellten handelt.

Grund für die vermeintliche Schlechterstellung der leitenden Angestellten ist die Überlegung, dass bei leitenden Angestellten der zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern bestehende natürliche Interessengegensatz nicht in dem Maße besteht wie bei „normalen“ Mitarbeitern. In mittleren und großen Unternehmen werden unternehmerische Aufgaben typischerweise auf leitende Angestellte übertragen. Sie vertreten somit letztlich Arbeitgeberinteressen gegenüber den übrigen Arbeitnehmern. Zwar haben sie selbst arbeitnehmertypische Interessen, allerdings steht ihnen regelmäßig ein erheblicher eigener Entscheidungsspielraum zu. Leitende Angestellte müssen sich zur Ausübung der Arbeitgeberfunktion mit dem Arbeitgeber identifizieren. Hiermit wäre eine Beteiligung an der Betriebsratswahl oder gar die Mitgliedschaft im Betriebsrat unvereinbar.

Der Sprecherausschuss

Das Gesetz lässt diese Arbeitnehmergruppe jedoch nicht gänzlich ohne Schutz, sondern sieht eine alternative Interessenvertretung vor. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Sprecherausschuss. Einzelheiten sind im Gesetz über Sprecherausschüsse (SprAuG) geregelt. Auch Sprecherausschüsse werden gewählt. Die regelmäßigen Sprecherausschusswahlen finden zeitgleich mit den regelmäßigen Betriebsratswahlen nach § 13 Abs. 1 BetrVG statt. Voraussetzung für die Wahl eines Sprecherausschusses ist gem. § 1 Abs. 1 SprAuG, dass in einem Betrieb in der Regel mehr als zehn leitende Angestellte beschäftigt sind. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine unternehmensübergreifende Errichtung möglich.

Ebenso wie ein Gesamtbetriebsrat gegründet werden kann, ist es möglich, bei mehreren betrieblichen Sprecherausschüssen einen Gesamtsprecherausschuss zu konstituieren (§ 16 SprAuG). Ähnlich wie bei Betriebsratsmitgliedern sind die Mitglieder des Sprecherausschusses für die Zeit ihrer Amtswahrnehmung von der Arbeitspflicht ohne Minderung des Arbeitsentgelts befreit, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz kennt allerdings keine vollständige Freistellung eines oder mehrerer Mitglieder ab einer bestimmten Betriebsgröße. Das BetrVG sieht für Betriebsratsmitglieder darüber hinaus eine Regelung vor, wonach diese einen Ausgleich in Freizeit beanspruchen können, wenn sie Betriebsratstätigkeiten außerhalb ihrer Arbeitszeit erbringen. Das SprAuG enthält keine vergleichbare Vorschrift. Ob dennoch ein solcher Anspruch besteht, ist umstritten. Hiergegen spricht jedoch, dass es für leitende Angestellte vielfach bereits an einer festgelegten regelmäßigen Arbeitszeit fehlt.

Aufgaben des Sprecherausschusses

Der Sprecherausschuss hat keine Mitbestimmungs-, sondern nur Mitwirkungsrechte. Der Umfang der Beteiligungsrechte bleibt somit deutlich hinter dem der Beteiligungsrechte des Betriebsrats zurück. Der Sprecherausschuss ist auf bloße Unterrichtungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte beschränkt. So muss der Arbeitgeber beispielsweise den Sprecherausschuss vor der Kündigung eines leitenden Angestellten anhören.

Im Übrigen bestehen Unterrichtungs- und zum Teil auch Beratungspflichten. Beispielsweise hat der Arbeitgeber den Ausschuss zu informieren, wenn er allgemeine Arbeitsbedingungen oder Beurteilungsgrundsätze ändern oder einführen will. Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sprecherausschuss mindestens einmal im Jahr über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten. Ähnliche Pflichten bestehen auch bei Betriebsänderungen. Pflichten zur Verhandlungen eines Sozialplans bzw. eines Interessenausgleichs für leitende Angestellte kennt das Gesetz hingegen nicht.

 

Ein Beitrag von:

  • Dr. Arno Frings

    Dr. Arno Frings ist Jurist und Gründer von fringspartners. Er gilt als einer der führenden Arbeitsrechtler in Deutschland.

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