BGH: So müssen Aktionäre abgefunden werden
Bei aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen – etwa Gewinnabführungsverträge, Squeeze-out-Beschlüsse oder Spaltungen – müssen ausscheidende Aktionäre abgefunden werden. Regelmäßig wird über die Höhe der zu zahlenden Summe gestritten. In einem wichtigen Punkt, nämlich der Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Berechnung, hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung jetzt geändert. Anwalt Klaus J. Müller erläutert Details und ordnet die Entscheidung ein.
Börsennotierte Gesellschaften haben oft mehrere Großaktionäre, die zusammen das Sagen haben. Ein Beispiel ist die Deutsche Postbank: Bei ihr halten Deutsche Bank und Deutsche Post zusammen mehr als drei Viertel des Grundkapitals. Damit können sie im Alleingang Strukturmaßnahmen beschließen.
Solche Maßnahmen sind etwa Umstrukturierungen nach dem Umwandlungsgesetz, wie Verschmelzung oder Abspaltung. In diesen Fällen sind den Aktionären der übertragenden Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft zu gewähren. Wenn sie das nicht wollen, muss ihnen unter bestimmten Voraussetzungen alternativ ein Abfindungsangebot gemacht werden.
Abfindungsangebote sind regelmäßig auch Bestandteil von Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträgen. Derartige Verträge werden zwischen zwei rechtlich selbstständigen Gesellschaften geschlossen, um eine sogenannte steuerliche Organschaft herzustellen. Dann werden die beiden Gesellschaften nicht mehr wie bislang getrennt steuerlich veranlagt. Vielmehr wird das konsolidierte Ergebnis versteuert. Da aber beim Gewinnabführungsvertrag die verpflichtete Gesellschaft ihren gesamten Jahresgewinn an die Obergesellschaft abzuführen hat, bleibt für die außenstehenden Aktionäre (also im Grundsatz für alle außer der Obergesellschaft) keine Dividende mehr übrig. Wer sich nun nicht allein auf Kurssteigerungen verlassen will – und seine Aktien deshalb abgibt –, muss abgefunden werden.
Strittig ist regelmäßig die Frage, wie hoch denn die jeweiligen Abfindungen sein müssen. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht vor gut zehn Jahren geurteilt, dass der Verkehrswert der Aktien nie unterschritten werden dürfe. Dieser Wert ist grundsätzlich anhand des Unternehmenswertes zu bestimmen. Die Karlsruher Verfassungshüter haben dazu unmissverständlich festgestellt: Was immer bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auch herauskomme, die Abfindung dürfe keinesfalls geringer sein als der Börsenkurs.
In der Praxis kommt es freilich darauf an, wie und wann man den Börsenwert der Aktien nun im Einzelnen feststellt. Dazu hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bisher gesagt, entscheidend seien die drei Monate vor der Hauptversammlung, auf der die Strukturmaßnahme beschlossen wird. Über diese Zeitspanne sei ein Durchschnittskurs zu bilden. Gegen die zeitliche Anknüpfung an die Hauptversammlung hatte sich aber erheblicher Widerstand geregt.
In einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09) hat sich der BGH davon gelöst. Er meint jetzt, dass der dreimonatige Referenzzeitraum nicht mehr von der Hauptversammlung, sondern von der Bekanntgabe der geplanten Strukturmaßnahme zurückzurechnen ist.
Diese Kursänderung des BGH ist zu begrüßen. Bei den genannten Strukturmaßnahmen ist nämlich die festgesetzte Barabfindung bereits bei der Einladung zur Hauptversammlung mitzuteilen. Diese wird regelmäßig einen Monat vor der Veranstaltung verschickt. Ferner müssen den Aktionären schon dann eingehende Erläuterungen über die Angemessenheit der Barabfindung zugänglich gemacht werden. Diesen Vorgaben kann man nicht genügen, wenn der maßgebliche Börsenkurs anhand eines Zeitraums zu ermitteln ist, der zum Teil in der Zukunft liegt.
Auch führte die Anknüpfung an die Hauptversammlung zu Verzerrungen: Sobald etwa eine geplante Verschmelzung bekannt wird, steigt der Kurs oft allein deshalb, weil sich mancher eine Nachbesserung der Abfindung im Spruchverfahren (spezielles Gerichtsverfahren zur Abfindungshöhe) erhofft. Das öffnete Spekulationen Tür und Tor und hatte nichts mehr mit angemessener Bewertung zu tun.
Nunmehr bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung den Begriff „Bekanntgabe“ weiter schärft. Bekannt werden kann eine Strukturmaßnahme auch durch eine Ad-hoc-Mitteilung oder durch eine Ankündigung in anderem Rahmen. Jedenfalls, das haben die Richter schon durchblicken lassen, müssen dann wieder Ausnahmen von der neuen Regel erwogen werden, wenn zwischen der Bekanntgabe und der maßgeblichen Hauptversammlung ein längerer Zeitraum liegt. KLAUS J. MÜLLER
Dr. Klaus J. Müller ist Rechtsanwalt und Notar sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Frankfurt am Main und Partner der Sozietät Schiedermair Rechtsanwälte.
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