Arbeitsrechtler klärt auf 30.11.2020, 09:53 Uhr

Corona-Prämie zu Weihnachten: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist – und was nicht

Virtuelle Weihnachtsfeier, Corona-Prämie und Co.: Die außergewöhnlichen Zeiten werfen auch neue Fragen im Arbeitsrecht auf. Hier gibt es die wichtigsten Antworten.

Laptop mit Weihnachtsgeschenk

Weihnachtsregeln in der Corona-Zeit: Das Arbeitsrecht liefert klare Angaben.

Foto: panthermedia.net/AlexBrylov

Das Weihnachtsfest steht vor der Tür und nach den aufreibenden Zeiten durch die Corona-Pandemie sehnen sich viele Menschen nach einer besinnlichen Weihnachtszeit. Bevor es in den wohlverdienten Weihnachtsurlaub geht, steht normalerweise noch eine Firmenfeier an. Doch was ist in Zeiten von Corona eigentlich erlaubt?  Wir klären die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen mit Michael Fuhlrott,  Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg. 

Mit Corona auf der Arbeit infiziert: Ist das eigentlich ein Arbeitsunfall?

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Zahlreiche Unternehmen setzen dieses Jahr auf eine Online-Weihnachtsfeier. Bei einem Glas Rotwein im heimischen Wohnzimmer virtuell mit den Kollegen zuprosten – müssen Arbeitnehmer an solch einer Veranstaltung teilnehmen?  Das sagt das Arbeitsrecht.

Weihnachtsfeiern in Zeiten von Corona – ist das überhaupt erlaubt?

Spätestens nach den neuesten Beschlüssen von Bund und Ländern, die sich über den Dezember erstrecken, wissen wir, dass es wohl keine reguläre Weihnachtsfeier geben kann.

“Eine „klassische Weihnachtsfeier“ mit einem gemeinsamen Essen, womöglich noch in Buffetform, Weihnachtsliedern und geselligem Beisammensein an der Bar ist danach nicht möglich”, bestätigt auch Fuhlrott. Zudem sind Zusammenkünfte von Personen auf das absolut notwendige betriebliche Mindestmaß zu beschränken. Eine Weihnachtsfeier, selbst wenn sie „nur“ im Kreis der Abteilung stattfindet, dürfte darunter nicht fallen.

Mein Arbeitgeber lädt zu einer virtuellen Weihnachtsfeier ein – muss ich daran teilnehmen?

Damit der Rückblick und das Feiern des Geschäftsjahres 2020 nicht völlig ins Wasser fällt, laden einige Arbeitgeber zu einer virtuellen Weihnachtsfeier ein. Entenbrust gemeinsam mit den Kollegen verspeisen und dabei jedem via Zoom zuschauen – das ist nicht jedermanns Sache. Müssen Arbeitnehmer also an diesem digitalen Event teilnehmen?

Krankschreibung per Telefon: Fachanwalt klärt auf

Hier gibt es ein ganz klares Nein seitens des Arbeitsrechts. “Arbeitnehmer können nicht verpflichtet werden, an einer betrieblichen Weihnachtsfeier teilzunehmen”, stellt Michael Fuhlrott klar.

Eine Weihnachtsfeier, egal in welcher Form, stellt Freizeit und keine Arbeitszeit dar. Eine Teilnahmepflicht besteht damit nicht. Doch wie sieht es aus, wenn die digitale Feier während der Arbeitszeit stattfindet?

Entweder Sie nehmen teil oder Sie arbeiten weiter  – das sollten Sie Ihrem Chef aber auch kommunizieren. Eine freundliche Absage sorgt für eine klare Kommunikation und der Arbeitgeber fühlt sich nicht zurückgewiesen. Wer zu dieser Zeit weder mitfeiern noch arbeiten möchte, kann sich auch frei nehmen. “Welche atmosphärischen Auswirkungen ein ausdrückliches Fernbleiben zur Folge hat oder welches Signal der Arbeitnehmer damit im Betrieb oder bei Vorgesetzten setzt, ist natürlich ebenfalls ein Aspekt, den man berücksichtigen sollte”, gibt der Fachanwalt von der HS Fresenius zu bedenken. 

Corona: Darf der Arbeitgeber Betriebsferien verordnen?

Durch die Corona-Pandemie erleiden Betriebe ohnehin schon wirtschaftliche Verluste. Für einige Firmen lohnt sich das Öffnen zwischen Weihnachten und Neujahr nicht. Darf der Arbeitgeber dafür Betriebsferien verordnen und den Betrieb schließen? 

Ja, das dürfen sie. Auch wenn Arbeitnehmer den Urlaub lieber für das nächste Jahr oder die warme Jahreszeit aufsparen möchten, dürfen Arbeitgeber Betriebsferien anordnen und die Arbeitnehmer dazu verpflichten, hierzu Urlaubstage einzusetzen. 

Allerdings gibt es dabei eine Kleinigkeit zu beachten, die stark ins Gewicht fällt: “Arbeitnehmer müssen hierauf entsprechend rechtzeitig im Jahr hingewiesen werden, so dass sie noch Urlaubstage dafür „einplanen“ können. Kurzfristige Schließungen mit der Pflicht zur Kompensation durch Urlaubsansprüche sind daher nicht möglich”, sagt Fuhlrott.

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Besteht Anspruch auf Weihnachtsgeld?

Ende November durften sich sicher einige Menschen über ein pralles Konto freuen, denn das Weihnachtsgeld wurde ausgeschüttet. Doch nicht jeder Arbeitnehmer erhält die Sonderzahlung. 

Nach dem Gesetz gibt es keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Rechtlich stellt das Weihnachtsgeld eine Sonderzuwendung des Arbeitgebers dar. “Diese kann der Arbeitnehmer nur verlangen, wenn der Arbeitsvertrag dies ausdrücklich vorsieht oder – das ist fast noch häufiger – ein anwendbarer Tarifvertrag die Zahlung vorgibt”, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht. 

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Sonderregel Weihnachtsgeld

Ausnahmsweise kann sich ein Anspruch aus den Grundsätzen der sogenannten betrieblichen Übung ergeben. Wenn Arbeitgeber vorbehaltlos in dreimaliger Folge eine Leistung gewähren, entsteht hierauf ein arbeitnehmerseitiger Rechtsanspruch. Zahlen sie also freiwillig in den Jahren 2017, 2019 und 2019 ein Weihnachtsgeld, müssen sie dies auch 2020 wieder leisten, gibt die Hochschule Fresenius an. 

Weihnachtsgeld als steuerfreier Corona-Bonus

Corona-Boni und finanzielle Unterstützungen vom Bund für Gastronomen und Künstler sind bekannt. Das Weihnachtsgeld als steuerfreien Corona-Bonus zahlen – was ist davon zu halten? Tatsächlich dürfen Unternehmen ihren Mitarbeitern bis zum 31.12.2020 eine steuerfreie Zahlung in Höhe von bis zu 1.500 Euro ausschütten – also eine sogenannte Corona-Prämie. Auf diese Zahlung fallen weder für Arbeitgeber, noch für Arbeitnehmer Sozialabgaben an, so dass die Summe ein Netto-Betrag ist. Doch Achtung: Der Betrag muss „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. 

Für Arbeitgeber ist eines elementar: Haben die Angestellten einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, zum Beispiel durch einen Tarifvertrag, darf diese Sonderzahlung nicht als „verkappte“ Corona-Prämie gezahlt werden. Ansonsten würde der Arbeitgeber seiner Verpflichtung nicht nachkommen, entrichtende Sozialabgaben ordnungsgemäß abzuführen.

Prof. Dr. Michael Fuhlrott ist Professor für Arbeitsrecht an der Hochschule Fresenius in Hamburg sowie Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei FHM Rechtsanwälte.

Michael Fuhlrott

Prof. Dr. Michael Fuhlrott

Foto: Michael Fuhlrott

Ein Beitrag von:

  • Sarah Janczura

    Sarah Janczura

    Sarah Janczura schreibt zu den Themen Technik, Forschung und Karriere. Nach einem Volontariat mit dem Schwerpunkt Social Media war sie als Online-Redakteurin in einer Digitalagentur unterwegs. Aktuell arbeitet sie als Referentin für Presse und Kommunikation beim VDI e.V.

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