Der Arbeitsunfall
Weltweit ereignen sich jährlich etwa 270 Millionen Arbeitsunfälle. Derartige Unfälle geschehen sowohl während der tatsächlichen Arbeitszeit, als auch während Betriebsausflügen, Weihnachtsfeiern oder Sommerfesten.
Ist ein Unglücksfall eingetreten, so stellt sich die Frage, ob dieser samt der haftungsrechtlichen Folgen als Arbeitsunfall im versicherungsrechtlichen Sinn einzustufen ist.
Wann ist ein Unfall ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall liegt nach § 8 I SGB VII immer dann vor, wenn ein Versicherter während der Ausübung seines Berufes durch ein von außen einwirkendes Ereignis eine Gesundheitsschädigung erleidet oder zu Tode kommt. Dabei muss es sich um einen sogenannten Personenschaden des Arbeitgebers, also des Versicherten handeln, wozu nach § 2 SGB VII neben den Arbeitnehmern auch Studenten, Auszubildende oder Ausübende eines bestimmten Ehrenamtes zählen. Sachschäden fallen hingegen in der Regel nicht unter den Versicherungsschutz. Dies ist ausnahmsweise nur dann der Fall, wenn Hilfsmittel zerstört werden oder beispielsweise ein Ersthelfer Schäden an seiner Kleidung erleidet oder Ähnliches.
Weiterhin muss es sich um ein äußeres Ereignis handeln, welches zum Schaden führt, auf das der Arbeitgeber Einfluss hat. Es muss in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen, derartige Risiken zu minimieren. Krankheiten, wie beispielsweise eine Herz-Kreislauferkrankung, die lediglich bei Gelegenheit der Tätigkeit zu einem Herzinfarkt führen, ohne weitere äußere Einwirkung, auf die der Arbeitgeber Einfluss hat, zählen nicht zu einem Arbeitsunfall. Ferner bedarf es für die Bejahung eines Arbeitsunfalls eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Tätigkeit des Arbeitnehmers. Selbstgeschaffene Gefahren oder solche aus dem privaten oder persönlichen Lebensbereich scheiden damit aus.
Des Weiteren ist zu beachten, dass es für die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, nicht auf die Frage ankommt, ob dem Arbeitgeber ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Die entstandenen Schäden werden unabhängig von dieser Frage ersetzt.
Arbeitsunfall im Home Office
Am 5. Juli dieses Jahres entschied das Bundessozialgericht, dass es sich bei einem Unfall durch eine Tätigkeit in einem Home Office nicht um einen versicherten Arbeitsunfall handelt. In besagtem Fall stürzte die Arbeitnehmerin auf der Treppe, als sie sich von ihrem Home Office auf den Weg in ihre Küche begab, um etwas zu trinken. Das Bundessozialgericht entschied, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit vorlag, obwohl eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit in den Wohnbereich der Klägerin verlagert wurde, denn die Wohnung sei eine private Lebenssphäre, auf deren innewohnende Risiken, die Unfallversicherung nicht mit präventiven, die Gefahren reduzierenden Maßnahmen einwirken könne.
Arbeitsunfall auf der Betriebsfeier
Auch Unfälle, die auf Betriebsfeiern geschehen, können unter den Versicherungsschutz fallen. Dafür ist erforderlich, dass sie der Pflege der Verbundenheit der Mitarbeiter dienen und sämtlichen Mitarbeitern offen stehen. Sie muss von der Unternehmensleitung zumindest gebilligt oder gefördert werden. Reine Freizeitveranstaltungen fallen nicht darunter, auch wenn sie in einem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang stehen.
Nicht nur, dass die Feier sämtlichen Mitarbeitern offen steht ist Voraussetzung, vielmehr muss hinzukommen, dass auch eine Vielzahl von Mitarbeitern an der Veranstaltung teilnehmen. Hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung – bisher – keine Quote festgelegt, welcher Prozentsatz von Mitarbeitern teilnehmen muss, damit eine Betriebsfeier im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt. Das Bundessozialgericht hat jedoch bereits in der Vergangenheit ab einem Prozentsatz von 26 – 40 % aller Mitarbeiter eine Betriebsveranstaltung bejaht. Dies ist für die Mitarbeiter schwerlich im Voraus einschätzbar, sodass sie nicht in der Lage sind zu beurteilen, ob eine ausreichende Anzahl an Mitarbeitern teilnehmen wird. Daher geht das Bundessozialgericht auch bei einer geringeren Teilnehmerquote von einem Versicherungsschutz aus, wenn die Mitarbeiter auf Grund objektiver Anhaltspunkte davon ausgehen durften, dass es sich um eine Betriebsveranstaltung im versicherungsrechtlichen Sinne handelt. Bei größeren Unternehmen genügt es für die Annahme einer Betriebsveranstaltung, wenn nur einzelne Abteilungen von der Feier betroffen sind. Hier ist jedoch wiederum erforderlich, dass die Feier den gesamten Mitarbeitern der Abteilung offen steht.
Allerdings sind nicht sämtliche denkbaren Unfälle bei einer Betriebsveranstaltung erfasst. Vom Versicherungsschutz umfasst sind ausschließlich solche Unfälle, die einen inneren Zusammenhang mit der Veranstaltung aufweisen. Erforderlich ist, dass sich der Unfall gerade bei einer Tätigkeit ereignet, die mit der Betriebsfeier vereinbar, vorgesehen oder üblich ist.Verneint wurde der Versicherungsschutz in der Vergangenheit beispielsweise für den Fall, dass ein Mitarbeiter während einer Feier auf die Idee kam, ein auf einem angrenzenden Grundstück befindliches Pferd ohne Trense und Sattel zu reiten. Der sich dadurch ereignende Unfall fiel nicht unter den Versicherungsschutz.
Wenn Alkohol im Spiel ist kommt es für die Bejahung des Versicherungsschutzes darauf an, ob der alkoholisierte Beschäftigte auch alkoholbedingtes Fehlverhalten zeigte. Bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ist ein Unfall nicht mehr von der Versicherung getragen. Ist der Beschäftigte hingegen zwar alkoholisiert, zeigt aber noch ein kontrolliertes Verhalten, so ist er bei einem Unfall wohl auch noch von der Versicherung geschützt.
Die Betriebsfeier endet, wenn die Unternehmensführung sie für beendet erklärt oder wenn nach dem Umständen des Einzelfalles von dem Ende der Betriebsfeier ausgeggangen werden kann, was regelmäßig der Fall ist, wenn zumindest die Mehrheit der Gäste die Feier verlassen hat.
Haftung
Für einen derartigen Unfall ist das private Haftungsrecht weitgehend ausgeschlossen. Der Mitarbeiter erhält stattdessen Leistungen der Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherung. Diese steht unabhängig von jedwedem Verschulden des Arbeitnehmers oder der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers für die entstandenen Schäden ein. Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist weiterhin, dass der Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, vom Arbeitgeber durch eine Unfallanzeige innerhalb von drei Tagen gemeldet wird.
Fazit
Für beide Parteien des Arbeitsverhältnisses ist es nicht immer leicht, einen Arbeitsunfall als solchen zu erkennen und sich mit der Frage der Haftung auseinanderzusetzen. Hierbei kann eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Berufsgenossenschaft hilfreich sein.
Tipp:
Arbeitsplatzwechsel – Chancen und Risiken
Ein Beitrag von: