Arbeitsrecht 05.03.2020, 08:45 Uhr

Erster Arbeitsvertrag: Darauf gilt es unbedingt zu achten

Sie haben Ihr Ingenieurstudium erfolgreich absolviert, sich erfolgreich beworben und der erste Arbeitsvertrag liegt zur Unterschrift vor Ihnen. Bevor Sie diesen unterzeichnen, sollten Sie den Vertrag genau prüfen. Denn die Gestaltung des Arbeitsvertrags ist kaum an Regeln gebunden.

Der erste Arbeitsvertrag sollte besonders gründlich geprüft werden.

Der erste Arbeitsvertrag sollte besonders gründlich geprüft werden.

Foto: panthermedia.net/pressmaster

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Grundsätzlich gilt: Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrags sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer kaum an Regeln gebunden. Da der Arbeitsvertrag jedoch in aller Regel von der Arbeitgeberseite erstellt wird, ist es vor allem an Ihnen als künftiger Mitarbeiter, diesen genau zu prüfen – vor allem wenn es der erste Arbeitsvertrag ist. Gegebenenfalls können Sie auch einen Fachanwalt beauftragen, den Ihnen angebotenen Vertrag zu prüfen. Denn für Verträge gilt das Gleiche wie für eine Ehe: Sie werden für gute wie für schlechte Zeiten geschlossen.

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Was ist ein Arbeitsvertrag?

Rechtlich betrachtet handelt es sich bei einem Arbeitsvertrag um einen sogenannten schuldrechtlichen und gegenseitigen Austauschvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier sind die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien nach Möglichkeit sehr genau definiert, um Missverständnisse und Fehldeutungen zu vermeiden. Klassischerweise leistet der Arbeitnehmer abhängige Arbeit und erhält im Gegenzug vom Arbeitgeber dafür eine Vergütung, das Gehalt. Der Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses, wobei es sich beim Arbeitsvertrag um eine Sonderform des Dienstvertrags handelt.

Die Eckdaten des Dienstvertrags (und damit auch des Arbeitsvertrags) sind in den Paragraphen 611 bis 630 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Er beinhaltet unter anderem Arbeitsort, Beschäftigungsdauer, Beschreibung der Tätigkeit und Kündigungsfristen.

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

Arbeitsvertrag: Nur schriftlich bindend

Es klingt banal, aber zunächst mal ist wichtig, dass der erste Arbeitsvertrag und alle folgenden Arbeitsverträge in schriftlicher Form geschlossen werden. Zwar sind auch mündliche Verträge theoretisch möglich. Aber nur wenn das Arbeitsverhältnis schriftlich dokumentiert und geregelt ist, haben Sie einen juristisch belastbaren Nachweis, was zwischen dem Arbeitgeber und Ihnen vereinbart wurde. Grundsätzlich gibt es beim Arbeitsvertrag zwei unterschiedliche Vertragstypen: Den unbefristeten Arbeitsvertrag, der auf unbegrenzte Zeit geschlossen wird und den befristeten Arbeitsvertrag, dessen Dauer auf eine gewisse Zeit begrenzt ist. Als Arbeitnehmer sollten Sie immer versuchen, ein unbefristetes Verhältnis auszuhandeln. Dementsprechend bekämen Sie dann einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

Unabhängig von Ihrem Verhandlungsgeschick stellen immer mehr Unternehmen – trotz einem Engpass an Fachkräften in den Ingenieurberufen – neue Mitarbeiter erstmal nur auf Basis eines befristeten Arbeitsvertrags ein. Da Sie gerade erst in die Arbeitswelt starten, kann es sein, dass gerade Sie erstmal einen befristeten Arbeitsvertrag angeboten bekommen. Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis endet, wenn ein bestimmter Zeitraum oder ein definierter Zweck erfüllt ist. Aus Sicht des Unternehmens kann das sinnvoll sein, zum Beispiel wenn die Belegschaft flexibler bleiben soll, um Auftragseinbrüche abzufedern. Manchmal wird so auch die Probezeit insgeheim verlängert.

Deshalb sollten Sie wissen: Ein Arbeitsverhältnis darf ohne einen sogenannten Sachgrund nicht länger als 2 Jahre befristet werden. Entsprechend muss dann auch der befristete Arbeitsvertrag aussehen. Allerdings gibt es einige Ausnahmen zu dieser Regel.

Mehr zum befristeten Arbeitsvertrag mit und ohne Sachgrund

Das muss in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein

Für den ersten Arbeitsvertrag gilt ebenso wie für jeden folgenden Arbeitsvertrag: Je genauer und umfassender die Beschreibungen von Rechten und Pflichten, desto besser ist es. Beide Seiten – sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber – sind so für den „Ernstfall“ gut abgesichert. Vor allem dann, wenn es doch mal zum juristischen Streit kommt. Deshalb sollte der Arbeitsvertrag unbedingt die folgenden Eckdaten enthalten:

Vertragsparteien: Im Arbeitsvertrag müssen die beiden Vertragsparteien genau aufgeführt werden. Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen genannt werden und die Rollen, die sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses einnehmen. Das Unternehmen als Arbeitgeber und Sie als Arbeitnehmer. Besonders wichtig ist dieser Punkt, wenn Ihr Arbeitgeber mehrere Unternehmen besitzt, die voneinander rechtlich unabhängig sind. Hier gilt es darauf zu achten, für welches Unternehmen Sie laut Arbeitsvertrag arbeiten werden prüfen Sie, ob es sich um das Unternehmen handelt, bei dem Sie sich beworben haben und mit dem Sie auch die Bewerbungsgespräche geführt haben. Kündigt Ihnen der Arbeitgeber, dann muss die Kündigung ebenfalls von der im Arbeitsvertrag genannten Firma kommen, sonst ist die Kündigung rechtlich unwirksam. Das Gleiche gilt, wenn Sie kündigen wollen.

Arbeitsvertrag: Beginn und – im Falle einer Befristung – Ende: Der erste Arbeitsvertrag muss selbstverständlich den genauen Beginn des Arbeitsverhältnisses enthalten – und im Falle einer Befristung auch dessen Ende. Wichtig ist, das Start- und gegebenenfalls Enddatum explizit und eindeutig dokumentiert sind. Also zum Beispiel: „Beginn des Arbeitsverhältnisses: 01. Januar 2019“ und nicht: „Beginn des Arbeitsverhältnisses: Januar 2019“. Das ist insofern wichtig, also sich nur durch das exakte Datum Urlaubsanspruch, Kündigungsfrist, Sozialversicherungspflicht und gegebenenfalls der Bezug von Arbeitslosengeld errechnen lassen. Bei einem befristeten Arbeitsvertrag, muss zusätzlich das genaue Ende der Arbeitszeit dokumentiert sein. Und natürlich endet ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch, sprich weder Sie noch der Arbeitgeber müssen diesen kündigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Idealfall haben Sie jedoch nach dem ersten Arbeitsvertrag bereits einen Anschlussvertrag ausgehandelt, der in der Regel unbefristet oder in Ausnahmefällen nochmals befristet sein kann.

Manchmal ist der Arbeitsvertrag aus einem bestimmten Grund befristet, zum Beispiel wenn er zum Zwecke einer Elternzeitvertretung geschlossen wurde. Dieser Grund muss dann zwingend im Arbeitsvertrag dokumentiert sein.

Beschreibung von Arbeitsinhalten und Tätigkeit: Möglichst zu Beginn des Arbeitsvertrags sollte außerdem definiert werden, welche Aufgaben und Tätigkeiten Ihnen als Arbeitnehmer obliegen. Für den Arbeitgeber kann eine zu genaue Arbeitsbeschreibung nachteilig sein: Er kann den jeweiligen Mitarbeiter unter Umständen nicht mehr für andere Aufgaben einsetzen, als die die definiert wurden. Vor allem bei kleinen Firmen werden und sollten die Aufgaben nicht zu genau beschrieben sein, da diese meist gezwungen sind, die Mitarbeiter flexibel und in verschiedenen Arbeitsbereichen einzusetzen.

Festlegung des Arbeitsorts: Um nicht heute in München und morgen in Hamburg eingesetzt zu werden, sollte der genaue Arbeitsort angegeben sein. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn das Unternehmen mehrere Niederlassungen hat. Hat der Arbeitgeber dagegen nur einen Firmensitz, so reicht die Adresse des Unternehmens im Kopf des Arbeitsvertrages eigentlich aus. Mehr zur Frage, wann der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ändern darf, finden Sie unter Änderungskündigung.

Eckdaten zur Arbeitszeit: Die Arbeitszeiten von Angestellten sich durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Hierzulande gilt die 40-Stunden-Woche als Regelarbeitszeit für eine Vollzeitstelle. Hiervon gibt es natürlich viele Ausnahmen, Facetten und Abweichungen, denn der Arbeitsmarkt wird zunehmend flexibler und mit ihm die Arbeitszeitmodelle. Es gibt 80-, 60- oder 40-Prozent-Stellen, Schichtarbeit sowie viele flexible Arbeitszeitmodelle. Werden Überstunden nicht im Arbeitsvertrag erwähnt, sind Sie als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, diese abzuleisten. Darauf sollten Sie im ersten Arbeitsvertrag ebenso achten wie in allen Folgeverträgen.

Probezeit: Auch die Probezeitdauer muss im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Der Gesetzgeber hat die Probezeit auf eine Höchstdauer von 6 Monaten begrenzt. Üblich ist eine Probezeit von 3 Monaten.

Urlaub: Bei einer 6-Tage-Woche haben Sie als Arbeitnehmer einen gesetzlichen Mindestanspruch auf Urlaub von 24 Tagen. Hierzulande arbeiten die meisten Arbeitnehmer im Rahmen einer 5-Tage-Woche, so dass der gesetzliche Urlaubsanspruch entsprechend niedriger, nämlich bei einem Minimum von 20 Tagen Urlaub pro Jahr liegt. Wer also in Vollzeit abhängig beschäftigt arbeitet, der hat einen Urlaubsanspruch von mindestens 4 Wochen, in dem das Gehalt normal weitergezahlt wird. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld ausgehandelt, so muss dieses neben dem Urlaubsanspruch ebenfalls im ersten Arbeitsvertrag (und allen folgenden Arbeitsverträgen) dokumentiert werden.

Gehalt: Klar ist, dass Sie das Gehalt vor der Erstellung des Arbeitsvertrags ausgehandelt haben. Aber natürlich muss das monatliche Gehalt im Arbeitsvertrag dokumentiert werden und zwar der Bruttoarbeitslohn. Falls Zuschläge und Sonderzahlungen vereinbart wurden, dann müssen auch diese im ersten Arbeitsvertrag verewigt werden. Zuschläge können beispielsweise anfallen, wenn Überstunden geleistet werden. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld gehören hingegen in die Kategorie Sonderzahlungen. Zum Gehalt muss auch definiert werden, wann es ausgezahlt wird, also zum Beispiel zu Monatsbeginn für den laufenden Monat oder zum Monatsende für den abgelaufenen Monat oder zur Mitte des Monats.

Kündigung: Auch die Kündigungsfrist sollte immer im ersten Arbeitsvertrag genannt sein. Falls keine definierte Kündigungsfrist festgelegt ist und stattdessen auf die gesetzlichen Regelungen verwiesen wird, so ist auch das rechtlich wirksam. Die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Ende eines Kalendermonats. Wichtig hierbei: 4 Wochen sind nicht gleichbedeutend mit einem Monat, sondern mit exakt 28 Tagen.

Falls für Ihren Arbeitsvertrag ein Tarifvertrag gilt, so sind die tarifvertraglichen Kündigungsfristen entscheidend. Diese sind für Sie als Arbeitnehmer oftmals besser, weil sie länger sind. Was die Kündigungsfrist betrifft, so stellt die Probezeit eine Ausnahme dar: Gesetzlich festgelegt ist, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen können. Eine weitere Ausnahme von der Kündigungsfrist ist die außerordentliche, fristlose Kündigung. Diese gilt bei schweren Vergehen, beispielsweise wenn ein Mitarbeiter etwas gestohlen oder Geld veruntreut hat.

Krankheit: Auch wie im Falle einer Krankheit vorzugehen ist, muss im ersten Arbeitsvertrag geregelt sein. Normalerweise müssen Sie sich als Mitarbeiter immer unmittelbar beim Unternehmen krankmelden, sprich am ersten Tag morgens. Es sei denn, dies ist im Arbeitsvertrag anders geregelt, was ungewöhnlich wäre. Wenn Sie länger als 3 Tage krank sind, so müssen Sie eine Krankmeldung vom Arzt vorlegen. Auch das wird so im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Manchmal kann auch festgelegt sein, dass im Falle einer Krankheit die Krankmeldung dem Arbeitgeber schon am ersten Tag vorliegen muss. Derartige Festlegungen im Falle einer Krankheit liegen ein Stück weit im Ermessen des Arbeitgebers.

Nebentätigkeiten: Wenn Sie angestellt arbeiten, so dürfen Sie prinzipiell und nebenher einer Nebentätigkeit nachgehen, sofern ihre tägliche Arbeitszeit bei Addition von Haupt- und Nebentätigkeit die 10-Stunden-Marke nicht überschreitet. Auch darf die Nebentätigkeit nicht Ihre Leistung im „Hauptjob“ beeinträchtigen. Zudem darf es keine Pflicht- und Interessenkonflikte geben. Falls all das gegen ist, sollten Sie sich jede Nebentätigkeit vorher schriftlich vom Arbeitgeber genehmigen lassen. So können Sie möglichen Ärger von vorneherein ausschließen.

Geheimhaltung und Konkurrenzvereinbarungen: Geschäftsinterna und Betriebsgeheimnisse sind grundsätzlich geheim und gehen keinen außerhalb des Unternehmens etwas an. Allerdings sollten Sie im ersten Arbeitsvertrag und in allen folgenden Arbeitsverträgen darauf achten, dass die Geheimhaltungspflichten nicht zu stark ausgeweitet werden. Das wäre übrigens auch nur zum Teil rechtens. So sollten die Geheimhaltungspflichten nicht verbieten, dass Sie beim Arbeitgeber erlernte Fertigkeiten auch bei einem anderen Unternehmen einsetzen. Falls Sie innerhalb einer gewissen Zeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Konkurrenten anheuern dürfen, so sollten Sie auch das kritisch hinterfragen und gegebenenfalls rechtlich prüfen lassen. Falls Sie gegen derartige Klauseln verstoßen und diese rechtlich wirksam sind, kann Sie der ehemalige Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagen. Baut der Arbeitgeber Stellen ab, verstellt ihnen eine derartige Konkurrenzklausel außerdem den Weg zu einem Mitbewerber.

 

Für den ersten Arbeitsvertrag gilt ebenso wie für alle noch folgenden Arbeitsverträge: Lassen Sie ihn gegebenenfalls durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Das Geld ist gut investiert. Das zahlt sich spätestens dann aus, wenn es zum juristischen Streitfall kommt. Und wenn nicht, bleibt das gute Gefühl, auf Basis eines juristisch sauberen Arbeitsvertrags zu arbeiten.

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Ein Beitrag von:

  • Thomas Kresser

    Thomas Kresser macht Wissenschafts- und Medizinjournalismus für Publikumsmedien, Fachverlage, Forschungszentren, Universitäten und Kliniken. Er ist geschäftsführender Gesellschafter von ContentQualitäten und Geschäftsführer von DasKrebsportal.de. Seine Themen: Wissenschaft, Technik, Medizin/Medizintechnik und Gesundheit.

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