Arbeitsrecht 10.12.2018, 13:37 Uhr

Die arbeitsrechtliche Abmahnung: Wie Sie sich als Ingenieur richtig verhalten

Die Abmahnung ist eine Warnung des Arbeitgebers, mit dem er Fehlverhalten und Regelverstöße bei der Arbeit missbilligt. Doch was können Sie als Ingenieur oder Informatiker bei einer Abmahnung tun? Worauf gilt es zu achten? Ingenieur.de mit den Antworten.

Abmahnungen: Ein manender Hinweis auf eine arbeitsvertragliche Fehlleistung.

Abmahnungen: Ein manender Hinweis auf eine arbeitsvertragliche Fehlleistung.

Foto: panthermedia.net/8vfanP

  1. Wann ist eine Abmahnung rechtlich zulässig?
  2. Wann ist sie unzulässig
  3. Arbeitsrechtliche Fristen
  4. Eine Abmahnung formulieren
  5. Richtiges Verhalten nach einer Abmahnung
  6. Reaktionsmöglichkeiten bei unbegründeten Vorwürfen
  7. Wann folgt auf die Abmahnung die Kündigung

Durch eine Abmahnung weist der Arbeitgeber grundsätzlich darauf hin, dass Sie vertragliche Verpflichtungen des Arbeitsvertrags nicht erfüllt oder gegen Regeln verstoßen haben. Immerhin müssen Sie sich als Ingenieur oder Informatiker Ihrem Arbeitgeber gegenüber so verhalten, dass Sie weder dem Unternehmen schaden noch durch Ihr Verhalten den Betriebsfrieden oder den Betriebsablauf stören. Mit einer Abmahnung räumt der Arbeitgeber dem Angestellten aber die Möglichkeit ein, sein Fehlverhalten zu korrigieren. Verstößt er trotz Abmahnung weiterhin gegen Regeln oder erfüllt vertragliche Pflichten nicht, so droht ihm die Kündigung durch den Arbeitgeber.

Die Kündigung basiert rechtlich auf Paragraph 314, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; dort steht: „Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. (…) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.“

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Wann ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber rechtlich zulässig?

Für angestellte Ingenieure und Informatiker drängt sich wahrscheinlich die Frage auf, welches Fehlverhalten und welche Regelverstöße zu Abmahnungen führen können. Hier sind die folgenden Gründe möglich:

  1. Private Kommunikation: private Nutzung von Telefon, Internet oder E-Mails, obwohl das offiziell vom Arbeitgeber verboten ist.
  2. Arbeitsgeräte: unsachgemäße Behandlung und Beschädigung teurer Arbeitsgeräte
  3. Arbeitsleistung: wiederholt mangelhafte Arbeitsleistung sowie wiederholt grobe Fehler im Rahmen der Arbeitsleistung
  4. Arbeitszeit: zu viele Pausen während der Arbeitszeit sowie regelmäßig zu spät zur Arbeit erscheinen; Verspätungen sind übrigens ein strittiger Grund. Eine Abmahnung gilt aktuell nur dann als gerechtfertigt, wenn die Verspätungen auf Ihre „Kappe“ gehen. Strittig ist hingegen, ob Sie auch abgemahnt werden können, wenn Sie wegen schlechter Witterungsverhältnisse oder wegen eines Streiks wiederholt zu spät erscheinen. Sicher ist jedoch, dass unentschuldigtes Fehlen bei der Arbeit zur Abmahnung führen kann.
  5. Betriebsgeheimnisse: Weitergabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  6. Mitbewerber: Tätigkeit für die Konkurrenz ohne offizielle und schriftliche Zustimmung des Arbeitgebers
  7. Rauchen: Missachtung eines bestehenden Rauchverbots
  8. Sicherheit: Missachtung geltender Sicherheitsvorschriften
  9. Urlaub: eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs ohne offizielle Zustimmung des Arbeitgebers. Direkt zu den häufigsten Fragen und Antworten rund um den Jahresurlaub.
  10. Verhalten: allgemein unangemessenes Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden sowie Handgreiflichkeiten oder Mobbing gegenüber dem Vorgesetzten, Kollegen oder Kunden.

Wann ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber rechtlich unzulässig?

Unter bestimmten Bedingungen ist eine Abmahnung durch den Arbeitgeber hingegen rechtlich nicht zulässig. Das gilt beispielsweise dann, wenn Ihnen in der Abmahnung ein Pflichtversäumnis zur Last gelegt wird, obwohl die betreffende Pflicht gar nicht Teil Ihres Arbeitsvertrags ist. Eine Abmahnung ist ebenfalls unzulässig, wenn sie weder eine genaue Beschreibung der Pflicht- oder Regelverletzung enthält noch das Datum, an dem diese begangen wurde.

Klar ist auch: Eine Abmahnung ist immer dann unzulässig, wenn Sie zu Unrecht beschuldigt werden. Wenn sich zum Beispiel herausstellt, dass nicht Sie, sondern ein Kollege für das Fehlverhalten verantwortlich ist. Oder ganz allgemein: Wenn Sie das vorgeworfene Fehlverhalten einfach nicht begangen haben. In diesem Fall haben Sie verschiedene Möglichkeiten, sich gegen eine Abmahnung zu wehren.

Arbeitsrechtliche Fristen für die Abmahnung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss sich bei einer Abmahnung grundsätzlich nicht an zeitliche Fristen halten. Und es liegt in seinem Ermessen, ob und wann er eine Abmahnung für Pflicht- oder Regelverstöße erteilt. Bedeutet: Auch ein Fehlverhalten, das bereits lange zurückliegt, kann noch zu einer Abmahnung führen. Allerdings darf der Arbeitgeber keine Abmahnung schicken, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeit – etwa über Wochen oder Monate – eine moderate Pflichtverletzung begeht und der Vorgesetzte ihn nicht darauf hinweist. Ein Beispiel wäre, dass der Arbeitnehmer regelmäßig 15 Minuten zu spät zur Arbeit kommt und der Arbeitgeber das nicht anspricht, also zu tolerieren scheint. Das Verhalten des Arbeitgebers wird dann rechtlich gesehen als stillschweigende Akzeptanz interpretiert. Weder eine Abmahnung noch eine Kündigung sind dann rechtens.

Welche Kriterien muss eine Abmahnung in puncto Form und Inhalt erfüllen?

Abmahnungen müssen bestimmte inhaltliche und formale Vorgaben enthalten, an die sich die Arbeitgeber halten müssen. Sie erschweren willkürliche Abmahnungen oder machen sie zumindest rechtlich anfechtbar. Auf folgende formale Kriterien ist bei schriftlichen Abmahnungen zu achten, die erfüllt sein müssen:

  1. Der Arbeitnehmer ist in der Abmahnung mit Vor- und Nachnamen genannt.
  2. Der Regelverstoß ist konkret beschrieben, inklusive Ort, Datum und Uhrzeit.
  3. Es wird darauf hingewiesen, welche Pflicht- oder Regelverletzung der Arbeitnehmer begangen hat.
  4. Die Abmahnung muss die Aufforderung zur Änderung des Verhaltens beinhalten.
  5. Die Konsequenzen eines andauernden Regelverstoßes sind genannt, zum Beispiel die Kündigung.
  6. Die Abmahnung ist mit Datum und Unterschrift des Arbeitgebers versehen.
  7. Die Person, die Ihnen die Abmahnung erteilt hat, ist dazu berechtigt.

Zur Abmahnung sind auf Arbeitgeberseite nicht nur diejenigen Personen berechtigt, die auch eine Kündigung aussprechen könnten, sondern alle Personen, die dem abgemahnten Arbeitnehmer weisungsbefugt sind. Wichtig auch: Sie als Arbeitnehmer können ebenfalls eine Abmahnung aussprechen, wenn der Arbeitgeber gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Voraussetzung ist auch hier ein konkreter Vertragsverstoß.

Eine Abmahnung durch den Arbeitgeber kann auch mündlich erfolgen, bedarf also nicht der Schriftform. Insbesondere in kleineren Unternehmen werden Abmahnungen häufig mündlich ausgesprochen und sie haben die gleichen Konsequenzen wie eine schriftliche Abmahnung. Aus Sicht des Arbeitgebers ist es bei der mündlichen Variante allerdings wichtig, die Abmahnung vor Zeugen auszusprechen. Diese könnte dann wie folgt lauten: „Herr Müller, ich mahne Sie hiermit ab. Sie haben in der vergangenen Woche anstatt der vertraglich vereinbarten Pausenzeit von 60 Minuten täglich im Schnitt rund 2 Stunden Pause gemacht. Wenn Sie Ihr Verhalten nicht ändern und die Pausenzeiten entsprechend einschränken, muss ich Sie entlassen.“

Obwohl das Arbeitsrecht eine mündliche Abmahnung vorsieht, empfiehlt sich aus Sicht des Arbeitgebers eine Abmahnung in Schriftform. Kommt es zum Streitfall vor Gericht, so muss der Arbeitgeber dezidiert nachweisen, dass der Beschäftigte die Abmahnung zur Kenntnis genommen hat und dass der Inhalt formal korrekt war. Bei einer mündlichen Abmahnung lässt sich das jedoch nicht genau nachvollziehen – zumal nach Wochen oder gar Monaten.

Wie verhalten Sie sich richtig, nachdem Sie eine Abmahnung erhalten haben?

Wenn Sie als Ingenieur oder Informatiker eine Abmahnung von Ihrem Arbeitgeber bekommen, dann sollten Sie vor allem Ruhe bewahren. Nehmen Sie die Abmahnung ruhig und gefasst zur Kenntnis. Ansonsten müssen Sie erstmal gar nicht auf die Abmahnung reagieren, selbst wenn so mancher Vorgesetzte oder Chef etwas anderes verlangt. Stattdessen erbitten Sie sich für Ihre Reaktion auf die Abmahnung unbedingt Bedenkzeit. Hier gilt das Gleiche, wie in jedem Kriminalfall: Alles was Sie jetzt sagen, kann später gegen Sie verwendet werden.

Wenn Sie den Erhalt der Abmahnung durch Ihre Unterschrift bestätigen – denn mehr unterschreiben Sie zu diesem Zeitpunkt keinesfalls –, sollte in der Abmahnung ein entsprechender Absatz enthalten sein, der aussagt, dass die Unterschrift die Kenntnisnahme und den Erhalt der Abmahnung bestätigt, aber nicht deren Inhalt zustimmt. Abgesehen davon sind Sie zur Unterschrift der Abmahnung ohnehin nur dann verpflichtet, wenn die Abmahnung den genannten, formalen Kriterien entspricht. Bei Zweifeln können Sie die Abmahnung auch immer durch einen Experten für Arbeitsrecht prüfen lassen. Sie müssen die Abmahnung also nicht direkt nach Aushändigung unterzeichnen. Fordern Sie stattdessen auch hier einige Tage Zeit ein, um sich bei einem Rechtsanwalt oder beim Betriebsrat zu informieren.

Bleiben Sie also cool und prüfen Sie die Rechtmäßigkeit der Abmahnung. Sie haben die schriftliche Abmahnung auf alle formalen Kriterien hin überprüft und nichts zu beanstanden? Dann sollten Sie sich im zweiten Schritt mit dem Vorwurf selbst auseinandersetzen. Ob und falls ja in welchem Umfang ist dieser als richtig zu bewerten? Welche rechtfertigenden Gründe könnten das Fehlverhalten glaubhaft erklären oder abmildern? Falls es einen Betriebsrat gibt, so können Sie diesen zu Rate ziehen. Ist der angemahnte Regel- oder Pflichtverstoß zutreffend, so sollten Sie umgehend Ihr Verhalten ändern.

Wenn Sie sich tatsächlich falsch verhalten haben, so sollten Sie sich dieses Fehlverhalten eingestehen. Formulieren Sie gegenüber Ihrem Vorgesetzten und in Anwesenheit von Zeugen, dass Sie Ihr Verhalten entsprechend verändern werden.

Abmahnung: Reaktionsmöglichkeiten bei unberechtigten Vorwürfen

Bei Zweifeln zur Rechtmäßigkeit oder Fragen zum weiteren Vorgehen können Sie auch einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen. Denn eine Abmahnung können Sie auch Jahre später noch anfechten. Falls Sie sich sicher sind, dass die Abmahnung durch den Arbeitgeber keine rechtliche Basis hat oder nicht zutreffend ist, können Sie auf verschiedene Arten reagieren:

  1. Gegendarstellung: Verfassen Sie eine glaubhafte und fundiert begründete Gegendarstellung. Sie sollte verdeutlichen, dass keine Pflichtverletzung vorliegt oder dass das Fehlverhalten nicht so gravierend war, wie von der Arbeitgeberseite dargestellt. Diese Gegendarstellung wird ebenfalls in die Personalakte aufgenommen und kann bei einem späteren Streit vor dem Arbeitsgericht wichtig sein. Außerdem kann sie sich positiv auswirken, wenn der Vorgesetzte wechselt. So hat Ihr neuer Chef gleich beide Sichtweisen vorliegen.
  2. Beschwerde beim Betriebsrat: Eine Abmahnung kann ohne Wissen und Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen werden. Nach der Abmahnung sollten Sie trotzdem auf den Betriebsrat zugehen – besonders dann, wenn eine ungerechtfertigte Abmahnung aus der Personalakte verschwinden soll. Beharrt Ihr Chef darauf, dass die Abmahnung in der Personalakte bleibt, hilft nur noch eine Klage.
  3. Klage: Wenn nichts mehr hilft, können Sie im letzten Schritt gegen die Abmahnung Klage einreichen, um deren Rücknahme oder Löschung zu erreichen. Das Ganze hat jedoch einen juristischen Haken. Selbst wenn Sie es schaffen, dass der Arbeitgeber seine Abmahnung wegen formaler Fehler zurücknehmen muss, so kann er jederzeit wieder eine Abmahnung aussprechen. Und diese dürfte dann mit einiger Sicherheit in allen Kriterien korrekt sein. Neben der Klage auf Rücknahme können Sie eine Klage auf Widerruf anstreben, um neben der Löschung der Abmahnung aus der Personalakte auch die unwahre Behauptung aus den Bürofluren zu räumen. Überlegen Sie sich in jedem Fall gut, ob Sie einen derartigen Streit wollen und lassen Sie sich rechtlich beraten.

Wann folgt auf die Abmahnung die Kündigung?

Grundsätzlich gilt: Es bedarf nicht immer einer Abmahnung, bevor die Kündigung erfolgen kann. Bei schweren Verstößen, wenn Sie zum Beispiel etwas gestohlen, Geld veruntreut oder die Reisekostenabrechnung gefälscht haben, kann Ihnen der Arbeitgeber ohne Abmahnung fristlos kündigen. Hier haben Sie auch später vor dem Arbeitsgericht wenig Chancen, wie diese skurrilen Kündigungsgründe zeigen. Anders sieht es bei leichten Vergehen aus, etwa zu spät zur Arbeit erscheinen oder sich gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen mal im Ton zu vergreifen – es sei denn, der Beschäftigte schießt deutlich und extrem oder zum wiederholten Mal über das Ziel hinaus. Hier gilt im Normalfall: Es droht keine Kündigung des Arbeitsvertrags, aber eine Abmahnung kann durchaus rechtens sein.

Dass Sie als Arbeitnehmer erst dann gekündigt werden können, wenn Sie zuvor dreimal abgemahnt wurden, ist ein Irrglaube. Fakt ist, dass Sie der Arbeitgeber abmahnen muss, bevor er eine verhaltensbedingte ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausspricht. Die Zahl der erforderlichen Abmahnungen ist hingegen gesetzlich nicht geregelt.

Eins ist jedoch klar: Abmahnungen sind immer ein Zeichen dafür, dass Ihr Job gerade auf dem Spiel steht. Wie ernst die Situation ist, zeigt die Statistik: Auf eine Abmahnung folgt in etwa 50 % der Fälle eine Kündigung des Arbeitsvertrags. Im Fall einer Kündigung aufgrund von Regel- oder Pflichtverletzungen muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie Ihr Fehlverhalten nicht abgestellt haben.

 

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Ein Beitrag von:

  • Thomas Kresser

    Thomas Kresser macht Wissenschafts- und Medizinjournalismus für Publikumsmedien, Fachverlage, Forschungszentren, Universitäten und Kliniken. Er ist geschäftsführender Gesellschafter von ContentQualitäten und Geschäftsführer von DasKrebsportal.de. Seine Themen: Wissenschaft, Technik, Medizin/Medizintechnik und Gesundheit.

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