Einigungsstelle – die innerbetriebliche Schlichtungsstelle
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Arbeitgeber in vielen kollektivrechtlichen Maßnahmen in seinen Entscheidungen nicht frei, sondern er benötigt die Zustimmung des Betriebsrates.
Zustimmung des Betriebsrats erforderlich
In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Arbeitgeber in vielen kollektivrechtlichen Maßnahmen in seinen Entscheidungen nicht frei, sondern er benötigt die Zustimmung des Betriebsrates, so etwa bei Regelungen zur betrieblichen Arbeitszeit, zur Betriebsordnung, zur Arbeitskleidung, zu Überstunden, zur betrieblichen Lohngestaltung, auch zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die geeignet sind, Leistung und Verhalten der Arbeitnehmer zu überwachen.
Einigungsmangel zwischen den Betriebsparteien
In all diesen Fällen setzt eine auch mit Blick auf die Arbeitnehmer wirksame Umsetzung vom Arbeitgeber ins Auge gefasster Maßnahmen voraus, dass zuvor eine Einigung mit dem Betriebsratsgremium erzielt wird. Häufig lässt sich eine derartige Einigung nicht erzwingen, Betriebsrat und Arbeitgeberseite erzielen etwa schlicht keine Übereinkunft hinsichtlich der Ausgestaltung der betrieblichen Arbeitszeit oder eines Urlaubsplanes. Dann bedarf es einer Instanz, die diesen Einigungsmangel zwischen den Betriebsparteien beseitigt, eine fehlende Einigung gegebenenfalls durch eine eigene Entscheidung ersetzt. Gerichte können dies in vielen Bereichen der Betriebsverfassung dann nicht leisten, wenn es nicht um die Anwendung von Rechtssätzen oder um die Klärung von Rechtsfragen geht, sondern wenn tatsächliche Regelungen zwischen den Betriebsparteien streitig sind. Wie sollte ein Gericht beurteilen können, ob tatsächlich der Beginn einer Arbeitsschicht um eine bestimmte Uhrzeit für die betrieblichen Abläufe sinnvoller ist als eine andere und dabei den Interessen der Arbeitnehmer hinreichend Rechnung trägt.
Einigungsstelle als innerbetriebliche Schlichtungsstelle
Um derartige Konflikte beseitigen zu können, ist durch das Gesetz die Institution der Einigungsstelle als Organ der Betriebsverfassung geschaffen worden. Sie fungiert letztlich als eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle und soll in Regelungsfragen eine Einigung zwischen Arbeitgeberseite und Betriebsrat vermitteln, gegebenenfalls auch durch Abstimmung gegen den Willen einer der Betriebsparteien herbeiführen. Dabei sind erzwingbare und freiwillige Einigungsstellen zu unterscheiden.
Wie sich aus dem Namen bereits ergibt, bedarf es in einem freiwilligen Einigungsstellenverfahren zunächst einer Einigung zwischen den Betriebsparteien darüber, dass eine Einigungsstelle ihren Streit in einer bestimmten Regelungsfrage überhaupt schlichten soll. Demgegenüber kennt das Gesetz zahlreiche Fälle, in denen ein Einigungsstellenverfahren erzwingbar ist, etwa in sämtlichen Fragen der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, auch bei Aufstellung eines Sozialplanes oder bei der Frage der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Das Einigungsstellenverfahren wird in diesen Fällen dadurch eingeleitet, dass eine der Betriebsparteien gegenüber der anderen die Einigungsstelle anruft und dabei einen Einigungsstellenvorsitzenden – regelmäßig einen neutralen Betriebsexternen, meist einen Richter – und die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle vorschlägt. Sofern die andere Partei sich auf den Einigungsstellenvorsitzenden und die Zusammensetzung der Einigungsstelle einlässt, tritt diese zusammen und versucht eine Einigung zwischen den Betriebsparteien zu vermitteln.
Wenn eine solche einvernehmlich nicht zustande kommt, beschließt die Einigungsstelle über eine Regelung im Betrieb mit Mehrheit ihrer Stimmen. Dabei erfolgt zunächst eine Abstimmung ohne Beteiligung des Einigungsstellenvorsitzenden. Führt diese zu keinem Ergebnis, findet eine zweite Abstimmung statt, an der dann der Einigungsstellenvorsitzende beteiligt ist. Durch einen derartigen Einigungsstellenspruch wird dann die vorher streitige Regelung im Betrieb verbindlich für beide Betriebsparteien geregelt.
Gerichtlich überprüfbar
Die Sprüche der Einigungsstelle sind gerichtlich überprüfbar, auf Rechtsfehler unbefristet, auf fehlerhafte Ermessensentscheidungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tage der Zuleitung des Beschlusses an die Betriebsparteien gerechnet.
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