Finanzen 19.02.2025, 16:30 Uhr

GbR und GmbH als Gesellschaftsformen für Ingenieurbüros

Freiberuflern steht eine eigene Rechtsform, die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), offen. Das sind ihre Vorzüge.

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Für Freiberufler kann die Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eine sinnvolle Rechtsform sein. Das sind die Argumente.

Foto: PantherMedia / IgorVetushko

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist die einfachste Form der Gesellschaft im deutschen Recht. Da sie keiner Schriftform bedarf, entsteht aus nahezu jeglicher Zusammenarbeit von mindestens zwei Personen eine GbR. „Wenn ein einzelner Ingenieur sich jemanden in sein Büro holt, beide das Ingenieurbüro betreiben und keine weitergehenden Regelungen treffen, ergibt sich automatisch eine GbR, auch wenn den Beteiligten das nicht bewusst ist“, erklärt Alexander Petschulat, Justiziar bei der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Dies gilt ebenso, wenn sich zwei oder mehr Ingenieurbüros für ein Angebot zu einer öffentlichen Ausschreibung oder auch in einer Arbeitsgemeinschaft zusammentun; es entsteht eine GbR, wenn die Zusammenarbeit nicht anderweitig geregelt wird.

Durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), das seit Anfang 2024 in Kraft ist, wurde die Rechtsfähigkeit der GbR konkretisiert. Außerdem besteht nun die Möglichkeit einer eingetragenen GbR (eGbR), die wie andere Gesellschaften in ein öffentliches Register eingetragen wird. Die Eintragung geschieht zwar auf freiwilliger Basis, ist aber für bestimmte Rechtsgeschäfte, etwa den Kauf oder Verkauf von Grundstücken, vorgeschrieben.

Gesellschafter einer GbR haften mit ihrem Privatvermögen

Nicht verändert hat sich jedoch die Haftung. Bei der GbR wie auch der eGbR haften für die Folgen beruflicher Fehler alle Gesellschafter als Gesamtschuldner – und zwar mit ihrem Privatvermögen. Da andere Gesellschaftsformen mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, ist die GbR häufig das Mittel der Wahl. Dabei sollten jedoch Fragen von Verantwortung und Haftung – auch über die Berufshaftpflichtversicherung – geklärt sein.

Eine Begrenzung der Haftung geschah in der Vergangenheit häufig mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wie der Name schon andeutet, ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Allerdings ist die GmbH dem Handelsrecht unterworfen, was zum einen eine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht bedeutet. Steuerrechtlich werden zum anderen Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig. Diese Pflichten und Steuern sind einer PartG mbB nicht auferlegt, weshalb sich ein entsprechender Wechsel der Gesellschaftsform lohnen kann. Lediglich eine Beteiligung am Ingeni-eurbüro durch Dritte, die keinen freien Beruf ausüben, ist bei der PartG mbB nicht möglich (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG – Partnerschaftsgesellschaftsgesetz).

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Häufig ist eine Weitergabe des Ingenieurbüros an die nächste Generation ein Anlass, sich mit der Gesellschaftsform zu befassen und einen Wechsel oder eine Umwandlung durchzuführen.

Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) steht nur Angehörigen freier Berufe offen

Die wesentlichen Aspekte der Partnerschaftsgesellschaft sind im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt. Gesellschafter dürfen nur Angehörige freier Berufe sein (§ 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG), wobei die Berufe der Gesellschafter unterschiedlich sein können. Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG) und die Gesellschaft ist in elektronischer und notariell beglaubigter Form in ein Partnerschaftsregister einzutragen (§§ 4 und 5 PartGG, § 12 HGB – Handelgesetzbuch). Ein Mindeststammkapital von 25.000 €, wie es § 5 GmbHG (GmbH-Gesetz) vorschreibt, ist bei der PartG nicht notwendig.

§ 8 Abs. 2 PartGG beschränkt die berufliche Haftung auf diejenigen Gesellschafter, die den fehlerhaften Auftrag durchgeführt haben. „Das ist ein Fortschritt gegenüber der GbR, bei der ein Gesellschafter auch haftet, wenn er an dem Projekt, das zu einem Haftungsfall geführt hat, nicht beteiligt gewesen ist“, sagt Petschulat. Dennoch bleibt auch bei der einfachen PartG die Haftung mit dem Privatvermögen grundsätzlich bestehen.

Berufshaftpflicht ist Voraussetzung für die Eintragung der PartG mbB

Das ändert sich erst mit der beschränkten Berufshaftung der PartG mbB unter der Voraussetzung, dass die PartG eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartGG). In diesem Fall ist die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen oder die Versicherung beschränkt. In der praktischen Umsetzung steht die PartG MbB nur den „Beratenden Ingenieuren“, die Mitglieder einer Ingenieurkammer sind, offen. Wie die Rechtsprechung inzwischen mehrfach bestätigt hat (Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm: Az.: 27 W 70/15 und Celle: Az.: 9 W 103/16), kommt die PartG mbB nur für Freiberufler infrage, die als Pflichtmitglied per Gesetz über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.

„Aufgrund dieser Rechtsprechung trägt der Eintragungsausschuss der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau seit dem Herbst 2016 keine PartG mbB mehr in das Gesellschaftsverzeichnis der Kammer ein, bei denen als Partner Freiberufler ohne eine berufsrechtliche Regelung zur Berufshaftpflichtversicherung der PartG mbB vertreten sind“, berichtet Sinah Marx, stellvertretende Geschäftsführerin der Hamburger Architektenkammer, die aufgrund einer Kooperationsvereinbarung beider Kammern in Hamburg auch für die Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau Auskunft gibt.

Die Details der Berufshaftung sind in entsprechenden Kammergesetzen der Bundesländer festgelegt. So führt das Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen in § 6a Abs. 3 Satz 2 HmbIngG als Mindestversicherungssummen „für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. € für Personenschäden und 300.000 € für Sach- und Vermögensschäden“ an. In Nordrhein-Westfalen sind es nach § 31 Abs. 3 Satz 2 BauKaG NRW (Baukammerngesetz) 1,5 Mio. € für Personenschäden und 1 Mio. € für Sach- und Vermögensschäden.

Von der PartG zur PartG mbB

Die PartG mbB ist nur eine besondere Form der PartG. Deshalb genügt für die Überführung in die PartG mbB ein schriftlicher Beschluss der Partnerversammlung zu einer entsprechenden Änderung eines bestehenden Partnerschaftsvertrags. Das wirkt sich auch auf den Namen der PartG aus, die nun den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder „mbB“ tragen muss. Dafür kann der Zusatz „und Partner“ auf „Part“ und der Zusatz „Partnerschaft“ auf „PartG“ verkürzt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG).

Marx nennt die folgenden Schritte, die auch für die anderen beiden Gesellschaftsformwechsel relevant sind:

  • schriftlicher Abschluss des Partnerschaftsvertrags (Orientierungshilfen bei den Kammern)
  • Abschließen der Berufshaftpflichtversicherung, die die gesetzlichen Vorgaben erfüllt
  • Änderung im (oder Eintrag ins) Partnerschaftsregister mittels Notars
  • Antrag auf Eintragung bei der Kammer

Ebenfalls bei allen Wechseln der Gesellschaftsform ist zu beachten, dass alle Verträge und anderen rechtlichen Verhältnisse auf die neue Gesellschaft übertragen werden müssen. Auch müssen das Briefpapier, der Internetauftritt, das Firmenschild und die Stempel berichtigt werden.

Von der GbR zur PartG mbB

Eine Umwandlung einer GbR in eine PartG (mbB) schließt das Umwandlungsgesetz in § 214 Abs. 1 UmwG aus. Stattdessen ist die Überführung als identitätswahrender Rechtsformwechsel möglich, wenn ein entsprechender Gesellschafterbeschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags herbeigeführt und in schriftlicher Form niedergelegt wird. Dabei kommt es in der Regel nicht zu einer Betriebsaufgabe und der Übergang ist steuerlich neutral. Es gelten die bereits genannten Vorgaben für die Einrichtung einer PartG mbB.

Von der GmbH zur PartG mbB

Die Umwandlung einer GmbH in eine PartG (mbB) ist nach dem Umwandlungsgesetz und speziell nach den §§ 190 bis 213 UmwG möglich. Die Voraussetzung dafür nennt § 218 Abs. 2 Satz 1 UmwG: „Ein Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist nur möglich, wenn im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens alle Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers natürliche Personen sind, die einen Freien Beruf ausüben (§ 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes).“

In der Praxis jedoch wird in der Regel die GmbH aufgelöst und die PartG mbB neu gegründet, berichten Petschulat und Marx. Meist sei dies für die Unternehmer der schnellere und steuerlich günstigere Weg. In jedem Fall ist es den Experten zufolge sinnvoll, Fachberater für einen Umwandlungs-, Form- oder Gesellschaftswechselprozess hinzuzuziehen.

Eine Klausel, die steuerliche Nachteile brachte, ist mittlerweile allerdings ersatzlos gestrichen worden. Nach § 18 Abs. 3 UmwStG a. F. (Umwandlungssteuergesetz, alte Fassung) bestand für die Gesellschafter eine Behaltefrist von fünf Jahren für die Anteile an der neuen Gesellschaft. Anderenfalls hätten sie eine Strafsteuer zahlen müssen. Dieser Absatz ist inzwischen weggefallen.

Ein Beitrag von:

  • Stefan Parsch

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