KI-Verordnung: Welche Unternehmen jetzt handeln müssen
Bis Februar 2025 müssen Unternehmen die europäische KI-Verordnung umgesetzt haben. Viele Fragen sind noch immer ungeklärt.
Inhaltsverzeichnis
Die europäische Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft. Ziel dieser Verordnung ist es, innerhalb der EU eine einheitliche Regelungsgrundlage zur Entwicklung und Verwendung von künstlichen Intelligenzen zu schaffen. Die neuen Verpflichtungen sollen ab dem 2. Februar 2025 in allen betroffenen Unternehmen umgesetzt sein.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten also zeitnah ihre neuen Verpflichtungen wahrnehmen und entsprechende KI-Kompetenzen bei ihren Beschäftigten etablieren. Anderenfalls können hohe Bußgelder drohen. Mit wie strengen und intensiven Kontrollen zu rechnen ist, wird sich jedoch erst in Zukunft zeigen.
KI-Verordnung: Neue Anforderungen an Unternehmen
Unter anderem sind gemäß KI-Verordnung besondere Anforderungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorgesehen, die KI entwickeln oder betreiben. Als Betreiber gelten dabei solche Unternehmen, die fremdentwickelte KI-Systeme in eigener Verantwortung verwenden. Als Entwickler oder Anbieter gelten wiederum Unternehmen, die KI-Systeme selbst entwickeln oder entwickeln lassen und diese dann unter eigenem Namen in Betrieb nehmen oder in den Verkehr bringen.
Artikel 4 der KI-Verordnung schreibt vor, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sowohl ihr eigenes Personal als auch Dritte, die sich in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befassen, ausreichend schulen müssen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die genannten Personen über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen und insbesondere ein Bewusstsein für etwaige Gefahren haben.
KI-Verordnung räumt Unternehmen Spielraum ein
Wie genau dies jedoch in der Praxis umgesetzt werden soll, hat der Gesetzgeber offengelassen. Eine pauschale Lösung für alle wird es wohl nicht geben. Vielmehr müssen individuelle Faktoren berücksichtigt werden – beispielsweise Vorkenntnisse, Erfahrung und Tätigkeitsfelder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie der konkrete Einsatzbereich des KI-Systems.
Hier wird den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern also ein gewisser Spielraum eingeräumt, um zu entscheiden, wie sie die Kompetenzen ihrer Beschäftigten nachweisen wollen. Insbesondere sollten die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu konkreten Risiken sensibilisiert werden, beispielsweise durch Schulungen, die sowohl rechtliches als auch technisches Praxiswissen vermitteln. Auch das Aufstellen von internen Nutzungsregelungen, zum Beispiel mittels einer betrieblichen Richtlinie, ist empfehlenswert.
Arbeitgeber mit KI-Einsatz: Schnell in die Umsetzung kommen
Im Ergebnis sind die neuen Regelungen zum Umgang mit künstlicher Intelligenz grundsätzlich zu begrüßen. Schließlich herrschen in diesem Themenbereich noch diverse Unsicherheiten, die der Gesetzgeber so zumindest versucht zu verringern. Ob dies hier vollumfänglich gelungen ist, lässt sich jedoch bezweifeln, da der Gesetzwortlaut recht vage ist und viele Fragen offenlässt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, in deren Betrieb mit KI gearbeitet wird, sollten sich jedoch trotzdem nicht verunsichern lassen und möglichst bald handeln, um negative Konsequenzen zu vermeiden.
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