Beurteilung 26.03.2025, 09:00 Uhr

„Kopfnoten“ bei SAP – ist das arbeitsrechtlich erlaubt?

Der Softwarekonzern SAP führt zum 1. April „Kopfnoten“ ein.  Nicht nur Leistung soll beurteilt werden. Darf der das überhaupt? Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gibt Auskunft.

Firmen wie SAP erweitern ihre Leistungsbeurteilung um soziale Aspekte. Ist das in Ordnung? Fachanwalt Alexander von Chrzanowski von der Kanzlei Rödl&Partner liefert eine Einschätzung. Foto: Rödl&Partner

Firmen wie SAP erweitern ihre Leistungsbeurteilung um soziale Aspekte. Ist das in Ordnung? Fachanwalt Alexander von Chrzanowski von der Kanzlei Rödl&Partner liefert eine Einschätzung.

Foto: Rödl&Partner

Führungskräfte sollen ihre Mitarbeitenden beim Softwarkonzern SAP nicht nur nach Leistung beurteilen, sondern auch deren Umgang mit Kolleginnen und Kollegen und andere soziale Merkmale. Das hat in der Belegschaft nicht nur Freude hervorgerufen.  Zeit für eine arbeitsrechtliche Einordnung.  Alexander von Chrzanowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht bei Partner bei Rödl & Partner in Jena, gibt eine Einschätzung.

ingenieur.de: Wie und welche  Leistungsbeurteilungen dürfen erhoben werden?

von Chrzanowski: In Arbeitszeugnissen sind Beurteilungen von Leistung und Verhalten der Beschäftigten vom Arbeitgeber nach § 109 Gewerbeordnung, kurz GewO, darzustellen. Das erstreckt sich beispielsweise auch auf Arbeitsbereitschaft und Arbeitsweise sowie das Sozialverhalten der Beschäftigten gegenüber Internen und Externen. Um die Beurteilungen abgeben zu können, müssen die Daten zunächst erhoben werden. Das ist auch im laufenden Arbeitsverhältnis möglich, um beispielsweise Zwischenzeugnisse zu erstellen oder die Arbeitsweise der Beschäftigten zu verändern.

Persönlichkeitsrechte stehen nicht dagegen

Dürfen auch die Punkte wie Ordnung halten und Fleiß arbeitsrechtlich erhoben werden? Stehen nicht Persönlichkeitsrechte dagegen?

Dem Arbeitgeber steht zudem ein Direktionsrecht zu. Nach § 106 der Gewerbeordnung  kann das Unternehmen Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen. Darunter fallen jedenfalls Punkte wie Ordnung und Sauberkeit sowie Pünktlichkeit. Hier kann der Arbeitgeber Vorgaben machen und deren Einhaltung durch die Beschäftigten kontrollieren. Fleiß ist dagegen eher eine Eigenschaft, die im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsleistung erhoben und dargestellt werden kann. Die Persönlichkeitsrechte des Beschäftigten stehen nicht dagegen, da sich die Bewertung (lediglich) auf seine Arbeitsweise bezieht.

Stellenangebote im Bereich Bauwesen

Bauwesen Jobs
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Referent (w/m/d) Verkehrssteuerung und Verkehrslenkung Die Autobahn GmbH des Bundes
Frankfurt am Main Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) für Verkehrssicherheit und Baustellenmanagement Die Autobahn GmbH des Bundes
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur (w/m/d) Straßenplanung als Teamleitung Die Autobahn GmbH des Bundes
Nürnberg Zum Job 
allod Immobilien- und Vermögensverwaltungsges. mbH & Co. KG-Firmenlogo
Technischer Objektmanager/ Bauingenieur (m/w/d) allod Immobilien- und Vermögensverwaltungsges. mbH & Co. KG
Ategris GmbH-Firmenlogo
Bauingenieur (m/w/d) / Wirtschaftsingenieur (m/w/d) für die Projektleitung unserer Baumaßnahmen Ategris GmbH
Mülheim an der Ruhr Zum Job 
ILF CONSULTING ENGINEERS GERMANY GMBH-Firmenlogo
Projektingenieur Trassierung & Konstruktion Freileitungsplanung (m/w/d) ILF CONSULTING ENGINEERS GERMANY GMBH
Bremen, Hannover, Berlin, Hamburg, Essen, München Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Ingenieur Verkehrsbehörde (m/w/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
OHRA Regalanlagen GmbH-Firmenlogo
Teamleiter Konstruktion - Bachelor/Master/Dipl. Ing (m/w/d) OHRA Regalanlagen GmbH
IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin)-Firmenlogo
Bauleiter*in Tiefbau und Kabelkanalanlagen (m/w/d) IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ Berlin)
TenneT TSO GmbH-Firmenlogo
Bauingenieur (m/w/d) als Projektleitung Bau TenneT TSO GmbH
Oldenburg, Lehrte, Stockelsdorf Zum Job 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben-Firmenlogo
Architektin / Architekt oder Bauingenieurin / Bauingenieur als Projektverantwortliche/r zur Leitung und Steuerung von Großen Baumaßnahmen (w/m/d) Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
VTG GmbH Ingenieurbüro-Firmenlogo
Projektleitung Spezialtiefbau und Rohrvortrieb (m/w/d) VTG GmbH Ingenieurbüro
Haar bei München Zum Job 
VTG GmbH Ingenieurbüro-Firmenlogo
Projektleitung Kanalbau / Wasserwirtschaft (m/w/d) VTG GmbH Ingenieurbüro
Haar bei München Zum Job 
Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH-Firmenlogo
Projektleiter*in Verkehrsanlagen Bauingenieur*in (m/w/d) Albtal-Verkehrs-Gesellschaft mbH
Karlsruhe Zum Job 
Hamburger Hochbahn AG-Firmenlogo
Ingenieur als Verkehrsplaner - Lichtsignalanlagen / ÖPNV (w/m/d) Hamburger Hochbahn AG
Hamburg Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Ingenieur / Techniker als Teamleitung Planung / Bau / Betrieb (w/m/d) Die Autobahn GmbH des Bundes
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Ingenieurin oder Ingenieur (w/m/d) Vertragsmanagement Bauwerksprüfung Die Autobahn GmbH des Bundes
Hannover Zum Job 
TenneT TSO GmbH-Firmenlogo
Architektin / Bauingenieurin (m/w/d) als Spezialist/in Bautechnik TenneT TSO GmbH
Lehrte, Oldenburg, Stockelsdorf Zum Job 
Kempen Krause Ingenieure GmbH-Firmenlogo
Projektingenieur:in Tragwerksplanung (m/w/d) Kempen Krause Ingenieure GmbH
degewo AG-Firmenlogo
TGA-Projektmanager / Gebäudetechniker Sanierung (w/m/d) degewo AG
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Referent (w/m/d) Verkehrssteuerung und Verkehrslenkung Die Autobahn GmbH des Bundes
Frankfurt am Main Zum Job 
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Ingenieur (m/w/d) für Verkehrssicherheit und Baustellenmanagement Die Autobahn GmbH des Bundes
Die Autobahn GmbH des Bundes-Firmenlogo
Bauingenieur (w/m/d) Straßenplanung als Teamleitung Die Autobahn GmbH des Bundes
Nürnberg Zum Job 
allod Immobilien- und Vermögensverwaltungsges. mbH & Co. KG-Firmenlogo
Technischer Objektmanager/ Bauingenieur (m/w/d) allod Immobilien- und Vermögensverwaltungsges. mbH & Co. KG

Welche Rolle spielt die Mitbestimmung? Ist da das Okay des Betriebsrats notwendig?

Die Mitbestimmung des Betriebsrates hängt von der Ausgestaltung ab. Bei Fragen der Ordnung im Betrieb und des Verhaltens der Beschäftigten steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Wenn das Unternehmen daher lenkend und steuernd tätig werden will, kommt das in Betracht. Wenn das Unternehmen allgemeine Beurteilungsgrundsätze aufstellen will, ist hierfür die Zustimmung des Betriebsrates nach § 94 Abs. 2 BetrVG erforderlich. Für die individuelle Beurteilung von Leistung und Verhalten der Beschäftigten in Zeugnissen besteht dagegen kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

Speicherdauer hängt vom Verwendungszweck ab

Wo dürfen solche Daten überhaupt gespeichert bzw. archiviert werden?

Sofern es um die Beurteilung von Leistung und Verhalten geht, gehören die Daten zu den individuellen arbeitsrechtlichen Informationen, also zur Personalakte. Geht es – wie bei der Erfüllung von Vorgaben zur Sauberkeit und Ordnung – in Richtung einer Steuerung des Verhaltens, die auch Auswirkungen auf Vergütungsbestandteile haben kann oder soll, kann es auch in im Zusammenhang mit der Beurteilung von vergütungsrelevanten Daten gespeichert werden. Die Speicherdauer hängt vom Verwendungszweck ab – für eine mehrjährige Aufbewahrung der Informationen, die über eine Trenddarstellung „wird besser/schlecht/gleichbleibend hinausgeht, sind kaum Gründe denkbar.

Es müssen Zwecke formuliert werden

Für welche Zwecke dürfen diese Beurteilungen genutzt werden?

Für die Datenerhebung und -verarbeitung müssen zunächst Zwecke definiert werden, also beispielsweise zeugnisrelevante Beurteilung, Steuerung – und Kontrolle – von Leistung und Verhalten und/oder Honorierung der Erfolge im Rahmen vereinbarter Zielerreichung. Sodann ist die Verwendung grundsätzlich nur innerhalb dieser Zwecke zulässig. Eine spätere Zweckänderung muss datenschutzrechtlich zulässig sein, Art. 6 Abs. 4 DSGVO.

Ist das, was bei SAP geplant ist, arbeitsrechtlich in Ordnung?

Nach dem bisher Beschriebenen ist die Erhebung und Verwendung von „Kopfnoten“, also der Bewertung von sozialem Verhalten, zulässig.

 

Ein Beitrag von:

  • Claudia Burger

    Claudia Burger ist Redakteurin im Ressort Wirtschaft und Management der VDI nachrichten mit den Themenschwerpunkten Karriere, Management, Arbeitsmarkt, Bildung, Gesellschaft und Arbeitsrecht.  Nach dem Studium an der  Ruhr-Universität Bochum (Germanistik und Geschichte) und einem Volontariat bei einer Tageszeitung  war sie als Freelancerin für Print, Hörfunk und Fernsehen unterwegs.

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.