Krankmeldung: Darauf müssen Sie ab jetzt unbedingt achten
Das Thema Krankmeldung sorgt immer wieder für Fragen: Ab wann braucht man eine Krankmeldung? Muss ich immer zum Arzt? Ab 2021 gelten zudem neue Regeln: Die AU, auch „gelber Schein“ genannt, wird abgeschafft.
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Wer sich als Arbeitnehmer eine dicke Erkältung eingefangen hat, für den gibt es nur eine Möglichkeit: Krankmeldung und ab ins Bett. Doch nicht immer ist die „Krankheitslage“ so eindeutig. Jetzt, in Corona-Zeiten, wird es nur noch komplizierter.
Was, wenn Sie „nur“ eine Erkältung oder Kopfschmerzen haben und sich schlapp fühlen? Kann, darf oder sollten Sie dann zu Hause bleiben? Die Antwort lautet: Das kommt ganz darauf an.
Für die Krankmeldung spricht zum Beispiel, dass Sie Kollegen nicht anstecken wollen und nicht leistungsfähig sind, was sicherlich zutrifft, wenn Sie eine Erkältung haben. Bei Kopfschmerzen und allgemeinem Unwohlsein fällt hingegen das Ansteckungsrisiko weg. Gegen eine Krankmeldung sollten Sie sich in solchen Fällen immer dann entscheiden, wenn Sie gerade eine schwierige Phase im Unternehmen durchmachen und besonderes Engagement zeigen möchten.
Ab dem 1. Oktober gelten überdies neue Regeln, was die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anbelangt: Sie wird stufenweise abgeschafft – zumindest in Papierform. Alles, was Sie zur Krankmeldung wissen müssen:
Krankmeldung: Kann man drei Tage zuhause bleiben?
Gleiches gilt, wenn Sie noch mitten in der Probezeit sind und Sorge haben, Ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Zudem kann es sein, dass nur Sie (und keiner der Kollegen) über das notwendige Know-how verfügen, damit es in Prozessen oder Projekten weitergehen kann. Ist das allerdings ein Dauerzustand, sollten Sie mit Ihrem Vorgesetzten sprechen. Eine Frage, die sich viele immer wieder stellen: Kann man grundsätzlich immer drei Tage ohne Krankmeldung zuhause bleiben?
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Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Krankmeldung richtig ist oder nicht, so können Sie einige Faktoren miteinbeziehen, die die Entscheidung erleichtern, zum Beispiel:
- Reaktion des Arbeitgebers auf die Krankmeldung von Kollegen: Verständnis oder eher Unmut? Gab es schon Abmahnungen oder Kündigungen wegen (vorgetäuschten) Krankmeldungen?
- Reaktion von Kollegen testen: Dazu können Sie andeuten, dass es Ihnen gerade nicht so gut gehe und sehen, wie die Kollegen reagieren.
- Dokumentationen, Strukturen, Prozesse und Verantwortlichkeiten, die Ihr Fehlen auffangen: Sind sie vorhanden? Falls nicht, sollten Sie diese für den Fall der Fälle vorbereiten.
- Strategisch wichtige Zeitpunkte: Stehen Sie kurz vor dem jährlichen Mitarbeitergespräch? Und würde Ihr Fehlen die Verhandlungsposition verschlechtern?
Falls Sie tatsächlich zum Schluss kommen, dass mehrere Kriterien zutreffen und sie zudem nur leicht erkältet sind, so kann der Gang ins Büro tatsächlich die bessere Wahl sein als die Krankmeldung. Klar bleibt jedoch: Wer richtig krank ist, der sollte unbedingt zu Hause bleiben und zeitnah den Arzt aufsuchen – ganz egal wie gut oder schlecht es gerade im Unternehmen läuft. Die Gesundheit geht immer vor. Denn ist sie erst einmal ruiniert, die Stressbewältigung auf hoffnungslosem Posten und der Burnout nah, kann sie zum Karriererisiko werden.
Außertariflicher Vertrag: Vor- und Nachteile
Im Falle einer Krankmeldung gilt für Führungskräfte und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen übrigens eine besondere Regelung. Je nach Krankheit müssen sie für den Arbeitgeber telefonisch erreichbar sein, um reibungslose Arbeitsabläufe zu gewährleisten. Dennoch müssen Sie als Führungskraft keinen Stellvertreter für den Fall einer Krankmeldung definieren. Stattdessen können Sie einen Vertretungsplan entwickeln, der definiert, welcher Mitarbeiter in Ihrem Krankheitsfalle was zu tun hat.
Krankmeldung: Wie Sie sich richtig krankmelden
Sie sind so richtig krank oder nach sorgfältiger Abwägung von Für und Wider zur Entscheidung gelangt, dass es besser ist, sich krankzumelden. Dann sind Sie laut Paragraph 5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) als Arbeitnehmer dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Die Krankmeldung sollte so früh wie möglich bei Ihrem Arbeitgeber erfolgen – idealerweise noch vor dem Arbeitsbeginn und dem geplanten Arztbesuch.
Seit der Corona-Pandemie ist es ab dem 19. Oktober auch wieder möglich, sich telefonisch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen. Wie Sie das richtig machen.
Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)
§ 5 Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muß die ärztliche Bescheinigung einen Vermerk des behandelnden Arztes darüber enthalten, daß der Krankenkasse unverzüglich eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit mit Angaben über den Befund und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit übersandt wird.
(2) Hält sich der Arbeitnehmer bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angezeigt, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, der gesetzlichen Krankenkasse die voraussichtliche Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen.
Die gesetzlichen Krankenkassen können festlegen, daß der Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 auch gegenüber einem ausländischen Sozialversicherungsträger erfüllen kann. Absatz 1 Satz 5 gilt nicht. Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer in das Inland zurück, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber und der Krankenkasse seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.
Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Krankmeldung per E-Mail, Fax und Telefon möglich
Grundsätzlich gilt, dass Sie sich telefonisch, per E-Mail und Fax krankmelden können. Ausnahme: Ihr Arbeitgeber macht etwa in ihrem Arbeitsvertrag klare Vorgaben, wie und auf welchem Wege eine Krankmeldung zu erfolgen hat. Viele Arbeitgeber wünschen sich eine telefonische Krankmeldung. Daher sollten Sie in diesem Fall anrufen. Sicherheitshalber können Sie die Krankmeldung per E-Mail hinterherschicken – falls die Information einmal verloren geht – und auch in dieser schriftlichen Krankmeldung nochmal Bezug darauf nehmen, dass Sie sich schon telefonisch krankgemeldet haben.
Wenn Sie sich (ausschließlich) per E-Mail krankmelden möchten, sollten Sie auch auf die korrekte Rechtschreibung achten: Es heißt „sich krankmelden“ und nicht „sich krank melden“. Grundsätzlich ist die telefonische Krankmeldung immer glaubhafter und besser, weil man Ihrer Stimme anhören kann, wie es Ihnen geht. Falls Sie nicht krank sind, müssten Sie das am Telefon vortäuschen und sich eine Erklärung überlegen. Das kann auch mal schief gehen. Hinzu kommt, dass eine E-Mail oder ein Fax auch mal verspätet gelesen werden kann.
Der richtige Adressat für die Krankmeldung ist ein Stellvertreter des Arbeitgebers. Das ist entweder die Personalabteilung, der jeweilige Vorgesetzte oder bei kleinen Unternehmen der Chef selbst. Grundsätzlich ist es auch möglich, sich bei Kollegen krankzumelden. Falls diese jedoch versäumen, die Krankmeldung an die entsprechend verantwortliche Stelle weiterzureichen, sind Sie dafür verantwortlich.
Krankmeldung: Die richtige Formulierung
Eine richtig formulierte Krankmeldung kann dann beispielsweise folgendermaßen lauten: „Guten Morgen, hier ist Max Müller. Leider fühle ich mich heute krank und kann deswegen nicht zur Arbeit kommen. Ich habe heute um x Uhr einen Arzttermin. Nach dem Termin melde ich mich sofort und teile Ihnen mit, wie lange ich krankgeschrieben sein werde.“
Eine derartige Mitteilung umfasst alle nötigen Infos: Sie informieren Ihren Arbeitgeber darüber, dass Sie mindestens heute wegen einer Erkrankung ausfallen. Außerdem kündigen Sie an, dass Sie bereits einen Arzttermin haben und danach zur Ausfalldauer konkret werden können. Zugleich stellen Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU-Bescheinigung, als offiziellen Beleg und Sicherheit in Aussicht
AU-Bescheinigung, wenn Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert
Weiter heißt es im EntFG §5 (1): „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“ Bedeutet im Klartext: Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an Tag 4 vorlegen.
Die 4-Tage-Frist bezieht sich dabei auf Kalendertage und nicht auf Arbeitstage. Sie müssen also Samstag, Sonn- und Feiertage für das Einreichen der AU-Bescheinigung mit einkalkulieren. Wenn Sie sich beispielsweise an einem Freitag krankmelden, so ist der 3. Kalendertag der Sonntag. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung müssen Sie deswegen schon am Montag, dem 4. Tag vorlegen. Sie müssen Ihr Attest aber nicht am Wochenende vorlegen, wenn Sie sich zum Beispiel von Mittwoch bis Freitag krankgeschrieben sind. Auch hier ist der nächste Montag das richtige Datum.
Der Arbeitgeber hat übrigens das Recht, das Attest früher zu verlangen. Er kann den Arbeitnehmer ohne Begründung auffordern, schon am 1. Krankheitstag eine AU-Bescheinigung vorzulegen. Ein Blick in den Arbeitsvertrag kann im konkreten Fall helfen. Hier ist mitunter auch definiert, wie und wann eine Krankmeldung zu erfolgen hat. Falls Sie sich zu spät krankmelden oder das Attest nicht fristgerecht einreichen, droht Ihnen eine Abmahnung. Im Wiederholungsfall kann ein solches Versäumnis zur Kündigung durch den Arbeitnehmer führen.
Krankmeldung: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung)
Die Krankschreibung kann in Deutschland ausschließlich durch einen Arzt nach vorheriger Untersuchung erfolgen. Der stellt dann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung aus:
- Das Original der AU-Bescheinigung geht inklusive der Diagnose an die Krankenkasse.
- Der Durchschlag geht an den Arbeitgeber – allerdings ohne Diagnose.
- Der 2., lange Durchschlag mit der Diagnose bleibt Ihnen als Versichertem erhalten.
Mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist die Arbeitsunfähigkeit offiziell bescheinigt. Wichtig ist, dass die AU-Bescheinigungen lückenlos vorliegen müssen. Falls Sie also langsamer gesund werden als vom Arzt bei der 1. Diagnose vermutet, so müssen Sie noch am selben Tag, an dem die aktuelle Krankschreibung endet, die neue AU-Bescheinigung vorlegen. Falls ein Wochenende dazwischen liegt, sollten Sie sich die neue Krankschreibung für die Folgewoche spätestens am Freitag der aktuellen Woche besorgen. Eine Rückdatierung der Krankmeldung ist nicht rechtens.
So weit sollte es im Normalfall eigentlich nie kommen, aber: Im Falle eines Rechtstreits mit dem Arbeitgeber wird der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von der Rechtsprechung ein hoher Beweiswert zuerkannt.
Bei der Beweiswürdigung leiten Richter anhand der AU die Vermutung ab, dass der Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung wirklich arbeitsunfähig war. Nur, wenn es dem Arbeitgeber im Rechtsstreit gelingt, diesen Beweiswert zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer einen weiteren Beweis erbringen. Allerdings sind die Hürden bis dahin eher hoch – und man muss sich die Frage stellen, wie es überhaupt um das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter bestellt ist, und ob eine Zusammenarbeit von beiden Seiten überhaupt noch erwünscht ist.
Falls der Arbeitgeber die Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung anzweifelt, kann er sich an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wenden, der seinerseits einen Gutachter einschaltet. Das ist im Sozialgesetzbuch (SGB) geregelt. Unter § 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V heißt es:
„Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Falls die Krankenkasse und/oder Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln, so wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eingeschaltet. Während die Krankenkasse direkt auf den MDK zugehen kann, muss sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden, die ihrerseits den MDK einschaltet.
Übrigens: Sie können auch früher wieder zur Arbeit gehen, wenn Sie genesen sind. Der Arzt kann die Krankheitsdauer eben nur abschätzen. Außerdem sind Sie während der Zeit, in der Sie krankgeschrieben sind, keineswegs ans Bett gefesselt. Auch Spaziergänge oder Einkäufe sind erlaubt, solange sie die Genesung fördern oder zumindest nicht gefährden.
Ab dem 1. Oktober 2021 wird der AU-Schein – der „gelbe Schein“ – stufenweise abgeschafft, zumindest in Papierform. Ab dem Stichtag wird die AU digitalisiert. Die Arztpraxis übermittelt dann die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zunächst an die Krankenkasse. Praxen, die technisch noch nicht ausgestattet sind, haben für die Umstellung bis 31. Dezember 2021 Zeit. Ab dem 1. Juli 2022 sollen die Krankenkassen die digitale eAU auch an den Arbeitgeber weiterleiten. Arbeitnehmer müssen dann keine Ausdrucke mehr an Arbeitgeber und Krankenkasse verschicken.
Krankmeldung im Urlaub
Im Urlaub sollen Sie sich erholen und wenn Sie krank sind, können Sie sich nicht erholen. Nach Paragraph 9 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) werden deswegen Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Sie sollten im Urlaub also ebenfalls zum Arzt gehen und sich krankschreiben lassen.
Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
Quelle: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz
Falls Sie im Ausland krank werden, sind Sie gemäß Paragraph 5 Absatz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, Ihren Arbeitgeber schon am ersten Tag der Krankheit zur voraussichtlichen Krankheitsdauer zu informieren. Sie sind zudem verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber eine Adresse und Telefonnummer zu nennen, unter der Sie am Urlaubsort zu erreichen sind. Wichtig: Sie können Ihren Urlaub nicht einfach um die Urlaubstage verlängern, an denen Sie krank waren. Falls Sie diese Tage im Anschluss an Ihre Krankheit nehmen wollen, müssen Sie erneut Urlaub beantragen, der offiziell bewilligt werden muss. Alles andere ist nicht rechtens.
Mehr Wissenswertes rund um den Jahresurlaub
Müssen Sie für Ihre Krankmeldung Gründe angeben?
Sie sind als Arbeitnehmer in keiner Weise verpflichtet, einen Grund für Ihre Krankmeldung zu geben. Auch die Krankenkasse ist nicht berechtigt, den Arbeitgeber über die Diagnose zu informieren. Dennoch geben viele Arbeitnehmer einen Grund an, weil sie Sorge haben, dass ihnen der Arbeitgeber nicht glaubt. Und natürlich gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel: Falls Sie von einer extrem ansteckenden Krankheit betroffen sind, sollten Sie den Arbeitgeber hierzu informieren. Dann geht es nämlich auch um dessen Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern. Wenn zum Beispiel das Risiko besteht, dass sich schon Kollegen oder Kunden angesteckt haben. Im Zweifel können Sie sich vorher beim zuständigen Gesundheitsamt zum richtigen Vorgehen informieren.
Auf vorgetäuschte Krankmeldungen sollten Sie natürlich grundsätzlich verzichten und sich stattdessen besser fragen (und sich die Frage beantworten), warum Sie sich krankmelden wollen, ohne es zu sein. Was Sie tun können, wenn die eigene Stelle zum Horrorjob wird, verrät Karriereberaterin Renate Eickenberg. Im Falle einer Krankmeldung kann vorgetäuschtes Kranksein schnell auffliegen, etwa wenn es bestimmten Mustern folgt. Wenn Sie sich zum Beispiel immer an Brückentagen krankmelden. Oder wenn Sie sich oft krankmelden, aber immer am 3. Tag wieder zur Arbeit erscheinen – bevor Sie eine AU-Bescheinigung vorlegen müssen. Das macht übrigens nicht nur Ihren Arbeitgeber stutzig, sondern ärgert vor allem Ihre Kollegen. Immerhin sind sie es, die Ihre Arbeit während Ihrer Abwesenheit mitmachen – oder zumindest die Anrufe entgegennehmen.
Nach Urteil: Arbeitgeber kann Beweise verlangen
Jüngst hat das Bundesarbeitsgericht die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen. Der zuständige fünfte Senat entschied vor dem Hintergrund einer Klage aus Niedersachsen, dass ein Zweifel gerechtfertigt ist, wenn die Krankschreibung mit einer Kündigung Hand in Hand geht (5 AZR 149/21).
Arbeitnehmer, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, können demnach nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Wenn ein Arbeitnehmer kündigt und dann noch am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Das gelte insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Hintergrund des Urteils war ein Fall aus Niedersachsen. Die Mitarbeiterin einer Unternehmensberatung im Bereich der Personalberatung und -vermittlung hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine AU eingereicht. Zusätzlich soll sie laut Arbeitgeber am Tag der Ausstellung einem Kollegen in ihrem damaligen Einsatzbetrieb telefonisch angekündigt haben, nicht mehr zur Arbeit zu kommen. Von einer Arbeitsunfähigkeit sei in dem Gespräch keine Rede gewesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage der Frau zunächst stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.
Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, erhält er zunächst Entgeltfortzahlung und später Krankengeld. Voraussetzung ist jedoch, dass er bei mehr als drei Tagen Krankheit eine ärztliche AU vorlegt. Die sogenannten Gelben Scheine haben die rechtliche Qualität einer Urkunde und können vor Gericht als maßgebliches Beweismittel hinzugezogen werden.
Krankschreibung per Telefon in Corona-Zeiten
Um Arztpraxen zu entlasten, ist eine Krankschreibung per Telefon sinnvoll. Wer lediglich leichte Erkrankungen, eine simple Erkältung oder andere Beschwerden hat, kann sich bis Jahresende per Telefon krankschreiben lassen. Das verabschiedete der Gemeinsame Bundesausschuss im Gesundheitswesen (G-BA). Zum Hörer greifen und schon kann man sich als Arbeitnehmer wieder in die Kissen fallen lassen. Doch auch bei diesem simplen Vorgang lauern Fallstricke.
Wie funktioniert eine Krankschreibung per Telefon?
Die Krankschreibung per Anruf gilt für sieben Tage. Eine einmalige Verlängerung kann ebenfalls telefonisch für weitere sieben Kalendertage vergeben werden. Danach müssen Arbeitnehmer aber doch in der Praxis vorstellig werden. Im März und April habe die telefonische Krankschreibung Arztpraxen enorm entlastet, so dass man in der zweiten Welle wieder auf dieses Instrument zurückgreift.
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