Fachanwältin für Arbeitsrecht 30.04.2020, 13:59 Uhr

Kündigung in der Coronakrise genau abwägen

Grundsätzlich gelten auch in der aktuellen Krisensituation die regulären Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Doch eine Kündigung sollten Unternehmen in der aktuellen Coronakrise genau abwägen.

Mann im Anzug lehnt missmutig auf einer Kiste, in der Papier ist

Oberstes Gebot bei einer Kündigung: Arbeitgeber und Mitarbeiter sollten sich austauschen, um Diskrepanzen möglichst aus der Welt zu schaffen.

Foto: panthermedia.net/baranq

Grundsätzlich gelten auch in der aktuellen Krisensituation die regulären Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Hiernach dürfen Arbeitnehmer im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung dann gekündigt werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen.

Die Voraussetzungen dafür, dass eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist, sind dabei stets die folgenden:

Top Stellenangebote

Zur Jobbörse
DLG TestService GmbH-Firmenlogo
Prüfingenieur (m/w/d) Fahrzeugtechnik / QMB DLG TestService GmbH
Groß-Umstadt Zum Job 
GKS-Gemeinschaftskraftwerk Schweinfurt GmbH über dr. gawlitta (BDU)-Firmenlogo
Geschäftsführer (m/w/d) bei einem Unternehmen der Energiewirtschaft GKS-Gemeinschaftskraftwerk Schweinfurt GmbH über dr. gawlitta (BDU)
Schweinfurt Zum Job 
Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen-Firmenlogo
Ingenieur/in (m/w/d), mit Schwerpunkt Tiefbau, für den Landesbau Brandenburgischer Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen
Frankfurt (Oder) oder Potsdam Zum Job 
NORDEX GROUP-Firmenlogo
BOP (Balance of Plant) Electrical Engineer (m/w/d) NORDEX GROUP
Hamburg Zum Job 
Hochschule Anhalt-Firmenlogo
Professur Medizintechnik Hochschule Anhalt
Köthen Zum Job 
Westfälische Hochschule-Firmenlogo
Professur Künstliche Intelligenz und Industrielle Automation (W2) Westfälische Hochschule
Gelsenkirchen Zum Job 
Leibniz Universität Hannover-Firmenlogo
Universitätsprofessur für Turbomaschinen und Fluid-Dynamik Leibniz Universität Hannover
Hannover Zum Job 
Fachhochschule Münster-Firmenlogo
Ingenieur*in (TGA) im Labor Gebäudetechnik (w/m/d) Fachhochschule Münster
Steinfurt Zum Job 
Hochschule Fulda-Firmenlogo
Professur (W2) Angewandte Biotechnologie insbes. Zellkulturtechnik Hochschule Fulda
Justus-Liebig-Universität Gießen-Firmenlogo
Ingenieur/in oder staatl. gepr. Techniker/in Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik oder Meister/in im Installateur- und Heizungsbauerhandwerk (m/w/d) Justus-Liebig-Universität Gießen
Gießen Zum Job 
  1. Dringende betriebliche Erfordernisse: Diese liegen dann vor, wenn der Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt.
  2. Die Verhältnismäßigkeit der Kündigung: Hier gilt der Ultima-Ratio-Grundsatz. Die Kündigung muss das letzte mögliche Mittel sein, auf das der Arbeitgeber zurückgreifen darf.
  3. Eine ordnungsgemäße Sozialauswahl: Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Arbeitnehmern nach rechtlich anerkannten Kriterien eine Auswahl treffen.

Die Arbeitnehmer könnten dann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen. Bestätigt das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung, ist der Arbeitnehmer nicht nur weiter zu beschäftigen, auch sind die Gehälter bis zur erstinstanzlichen Entscheidung nachzuzahlen.

Dennoch sollte, insbesondere in der momentanen Anfangsphase der Krise, von Seiten der Unternehmen nur mit größter Vorsicht vorgegangen werden. Ein dringendes betriebliches Erfordernis besteht nämlich nur dann, wenn wirklich ein dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes zu erwarten ist. Dies liegt jedoch gerade zum jetzigen Zeitpunkt – an dem das Ausmaß, die Dauer und die Folgen der Pandemie noch gar nicht abgesehen werden können – zumeist im Bereich des Spekulativen. Noch kann, vor allem bei finanziell soliden Unternehmen, davon ausgegangen werden, dass sie die temporären Beeinträchtigungen der Coronakrise überwinden werden. Dazu ein Hinweis: Im Hinblick auf das Merkmal der „Dauerhaftigkeit“ des Wegfalls des Arbeitsplatzes muss angemerkt werden, dass dies für den Abbau von Arbeitsplätzen, für die bereits Kurzarbeit angemeldet wurde, zu Argumentationsproblemen führen kann! Die Anmeldung von Kurzarbeit hat nämlich gerade zur Voraussetzung, dass mit einer nur „vorübergehenden“ Beschäftigungseinbuße zu rechnen ist.

Auch die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit sollte vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zur Zeit der Corona-Pandemie gründlich geprüft werden. Insbesondere im Hinblick auf die weitreichenden Zusicherungen der Bundesregierung, Unternehmen in Bezug auf die Krise (mit Krediten und Darlehen, Kurzarbeitergeldern oder Steuernachlässen) zu entlasten, dürften betriebsbedingte Kündigungen in vielen Fällen nicht das letzte mögliche Mittel darstellen.

Im Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass die Corona-Pandemie durchaus ein Anlass für betriebsbedingte Kündigungen darstellen kann. Es sollte dennoch jetzt nicht vorschnell gekündigt werden. Will ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen, muss er hierfür, wie in gewöhnlichen Zeiten auch, nachvollziehbare Gründe darlegen können.

Claudia Knuth

Claudia Knuth ist Partnerin und Fachanwältin für
Arbeitsrecht bei
LUTZ | ABEL.

Foto: LUTZ | ABEL

Lesen Sie auch:

Bewerben in der Krise: Wie Ingenieure trotz Coronakrise ihren Traumjob bekommen

Kurzarbeitergeld-Rechner: Wie hoch sind meine Bezüge

Corona: Führen in der Krise – so gelingt es

Ein Beitrag von:

  • ingenieur.de

    Technik, Karriere, News, das sind die drei Dinge, die Ingenieure brauchen.

Themen im Artikel

Zu unseren Newslettern anmelden

Das Wichtigste immer im Blick: Mit unseren beiden Newslettern verpassen Sie keine News mehr aus der schönen neuen Technikwelt und erhalten Karrieretipps rund um Jobsuche & Bewerbung. Sie begeistert ein Thema mehr als das andere? Dann wählen Sie einfach Ihren kostenfreien Favoriten.