Leiharbeiter zählen bei Betriebsratswahl
Leiharbeiter zählen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Belegschaft eines Betriebes und müssen deswegen auch bei der Bildung eines Betriebsrates berücksichtigt werden.
Das Bundesarbeitsgericht gab Ende März 2013 den 14 Arbeitnehmern eines Betriebes recht, die die Wahl der Interessenvertretung der Angestellten in ihrem Unternehmen angefochten hatten. Die Richter entschieden, dass bei der Bestimmung der Größe des Betriebsrats neben der 879 Mitglieder zählenden Stammbelegschaft auch die regelmäßig beschäftigten 292 Leiharbeiter mitgezählt werden müssten (Az: 7 ABR 69/11).
Damit stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass der Betriebsrat des Unternehmens mit 13 Mitgliedern zu klein sei. Unter Einbeziehung der Leiharbeiter müsse er 15 Personen umfassen. Genaue Angaben darüber, wie lange die Leiharbeitnehmer in einer Firma tätig sein müssen, um bei der Wahl der Interessensvertreter der Belegschaft berücksichtigt zu werden, machte das Gericht nicht. Dazu hieß es lediglich, die regelmäßig beschäftigten Leiharbeiter seien Teil der Belegschaft. Der Deutsche Gewerkschaftsbund begrüßte das Urteil. Gerade in Betrieben mit vielen Leiharbeitern hätten die Betriebsräte besonders viel zu tun.
Noch Fragen offen
Die rechtliche Grundlage zur Betriebsratsgründung ist im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. In § 9 ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder anhand der in der Regel beschäftigen Arbeitnehmer festgelegt. In Unternehmen von fünf bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der BR aus einer Person, bei 21 bis 50 wahlberechtigten Mitarbeitern aus drei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Arbeitnehmern aus sieben BR-Mitgliedern. Die Zahl steigt sukzessive, in Unternehmen bis zu 9000 Mitarbeitern hat der BR eine Größe von 35 Mitgliedern. Die Neuwahl soll alle vier Jahre zwischen dem 1. März und bis zum 31. Mai erfolgen. Das Urteil wird sich bereits auf die nächste Wahl auswirken.
Allerdings sagt das Gesetz, dass in Betrieben bis zu 100 Arbeitnehmern die Zahl der „wahlberechtigten Arbeitnehmer“ entscheidend ist. Bislang hat das BAG noch nicht entschieden, ob Leiharbeitnehmer im Entleihbetrieb wahlberechtigt sind. Daher bleibt offen, ob sie in diesen Betrieben bei der Bestimmung der Betriebsgröße mitzählen.
Frühere Rechtssprechung aufgegeben
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts gab mit dem Urteil seine frühere Rechtsprechung auf. Noch im Jahr 2003 und zuletzt 2004 gingen die Richter davon aus, dass Leiharbeitnehmer nicht als Betriebsangehörige gelten.
Bereits Ende Januar hatte das Bundesarbeitsgericht geurteilt, dass Leiharbeitnehmer bei der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes in einem Betrieb mitzählen. In seinem Urteil vom 24. 1. 13 (Az.: 2 AZR 140/12) entschied das BAG, dass eingesetzte Leiharbeiter für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes relevant sein können, wenn diese für das Unternehmen arbeiten, weil sie einen „in der Regel” bestehenden Personalbedarf abdecken.
Demnach mache es bei der Berechnung der Betriebsgröße im Sinne des § 23 KSchG keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer ein eigener Arbeitnehmer des Betriebes oder ein entliehener Arbeitnehmer sei, insbesondere, da es sich um dieselben Personalkosten handele. Entscheidend sei, dass die Leiharbeiter in dem Betrieb so beschäftigt sind wie die regulären Arbeitnehmer.
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